Flug FRA-MIA am 23.08.2020

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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
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Es gibt aber kein Einreiseverbot.
Wenn du die derzeitig gültigen Vorraussetzungen erfüllst steht einer Einreise in die USA nichts im Wege.

Natürlich gibt es ein Einreiseverbot - es gibt nur Ausnahmen von diesem Einreiseverbot.

Seit dem 13. März 2020 gilt ein Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat aufgehalten haben. Ausgenommen vom Verbot der Einreise sind

So zu finden auf der Seite des Auswärtigen Amts

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/usavereinigtestaatensicherheit/201382
 
Zuletzt bearbeitet:

FCL

Erfahrenes Mitglied
02.04.2020
3.860
3.493
US Einreise regelt nicht das Auswärtige Amt. ;-)

https://travel.state.gov/content/tr...ws/presidential-proclamation-coronavirus.html

Zwecks Einreise wirst du beim USCIS-Beamten vor Ort vorstellig – dort wird Staatsbürgerschaft gecheckt, und bei Ausländern entschieden ob green card, visa, visa waiver, etc. anerkannt wird oder nicht.

Die Checks vorm Abflug minimieren am Ende nur das Risiko der Airline, unterwegs umkehren oder einzelne Passagiere wieder mitnehmen zu müssen – in Sachen Einreise selbst sind sie bedeutungslos.

Sprich: nicht Deutschland oder die Lufthansa verweigern dir dir Einreise in die USA.
 

A381

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07.04.2009
3.531
322
Singapore
Jeder Passagier ist selber für die Gültigkeit seines Visums verantwortlich - das steht doch ausser Frage. Es geht hier aber nicht um Visa sondern um Einreiseverbote.

Das ist doch Quatsch!

Hättest du denn jetzt wirklich lieber die Situation dass die LH prüfen muss, ob der PAX in die unterschiedlichen Länder einreisen darf? Dies würde vollumfänglich wahrscheinlich sogar nur mit einem persönlichen Interview gehen...

Als mündiger Bürger wird dies doch jeder selbst hinbekommen oder im Zweifel sollte man halt nicht über ein billig OTA buchen sondern über ein anständiges Reisebüro - die helfen da gerne auch!
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
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US Einreise regelt nicht das Auswärtige Amt. ;-)

https://travel.state.gov/content/tr...ws/presidential-proclamation-coronavirus.html

Zwecks Einreise wirst du beim USCIS-Beamten vor Ort vorstellig – dort wird Staatsbürgerschaft gecheckt, und bei Ausländern entschieden ob green card, visa, visa waiver, etc. anerkannt wird oder nicht.

Die Checks vorm Abflug minimieren am Ende nur das Risiko der Airline, unterwegs umkehren oder einzelne Passagiere wieder mitnehmen zu müssen – in Sachen Einreise selbst sind sie bedeutungslos.

Sprich: nicht Deutschland oder die Lufthansa verweigern dir dir Einreise in die USA.

Das Auswärtige Amt regelt das natürlich nicht, es weist nur darauf hin das ein Einreiseverbot besteht - das wurde hier ja angezweifelt. Es geht nur darum das aktuell ein Einreiseverbot besteht.

Das ist doch Quatsch!

Hättest du denn jetzt wirklich lieber die Situation dass die LH prüfen muss, ob der PAX in die unterschiedlichen Länder einreisen darf?

Wie kommst du darauf das ich das wünsche. Es ist aber ein erheblicher rechtlicher Unterschied ob jemand die Vorraussetzungen für ein Visum nicht erfüllt oder ob nach der Buchung eines Tickets das Reiseland ein Einreiseverbot ausspricht - und nur darum geht es. Wer das dann prüft ist vollkommen egal, die Airline muss lediglich das Ticket erstatten wenn ein Einreiseverbot nach Ticketbuchung ausgesprochen wird.
 

A381

Erfahrenes Mitglied
07.04.2009
3.531
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Singapore
Das Auswärtige Amt regelt das natürlich nicht, es weist nur darauf hin das ein Einreiseverbot besteht - das wurde hier ja angezweifelt. Es geht nur darum das aktuell ein Einreiseverbot besteht.



Wie kommst du darauf das ich das wünsche. Es ist aber ein erheblicher rechtlicher Unterschied ob jemand die Vorraussetzungen für ein Visum nicht erfüllt oder ob nach der Buchung eines Tickets das Reiseland ein Einreiseverbot ausspricht - und nur darum geht es. Wer das dann prüft ist vollkommen egal, die Airline muss lediglich das Ticket erstatten wenn ein Einreiseverbot nach Ticketbuchung ausgesprochen wird.

Wenn es die Airline also nicht prüfen soll, in wiefern sollte sie dann zur Rechenschaft gezogen werden?

Du merkst selbst, dass es am Schluss „hinkt“. Wenn der Flug stattfindet und die Airline die Einreiseberechtigung nicht prüfen muss (sogar in der Realität nicht einmal darf), dann kann sie hierfür nicht zur Rechenschaft gezogen werden... alles was eine Airline dann tut ist Kulanz!

PS: Meiner Meinung nach hat die Lufthansa hier eine mehr als kundenfreundliche Lösung gefunden... schau dir mal an, was die Lösung andere Airlines ist ... speziell in Asien!
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
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Wenn es die Airline also nicht prüfen soll, in wiefern sollte sie dann zur Rechenschaft gezogen werden?

Sie wird nicht zur Rechenschaft gezogen, der Passagier kann einfach nur kostenlos stornieren - siehe die entsprechenden Regeln die z.B. Berlin Lawyer weiter vorne zitiert hat.

Hier nochmal für dich:
Transportdienstleister werden von der Beförderungsleistung gem. § 275 I BGB befreit, wenn Passagiere nicht in den Destinationsstaat einreisen dürfen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Transportdienstleister ihren Vergütungsanspruch nach § 326 II BGB behalten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall: Knüpft das Einreiseverbot an die Staatsangehörigkeit an, liegt das Hindernis zwar in der Person des Passagiers. Dieser ist indes für das Leistungshindernis mangels Bezugs zum vertraglichen Verhaltensprogramm nicht iSv § 326 II 1 BGB „verantwortlich“. Etwas anderes gilt, wenn er nicht einreisen darf, weil er Mitwirkungspflichten oder Leistungstreuepflichten verletzt – etwa ein erforderliches Visum oder einen gesundheitlichen Negativ-Test nicht beibringt.

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit dies für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (impossibilium nulla est obligatio). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unmöglichkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf vertragliche Schuldverhältnisse und die denkbaren Unmöglichkeitsfälle sind vielgestaltig und entziehen sich einer abschließenden Beschreibung. […] Grenzschließungen für den Personenverkehr oder Flugverbote führen zur Unmöglichkeit einer Beförderung bzw. eines Auslandsurlaubs. [...]Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB entfällt dann regelmäßig auch die Gegenleistungspflicht. Praktisch wirkt sich dies in den Fällen coronabedingter Unmöglichkeit regelmäßig dahingehend aus, dass der Schuldner seinen Vergütungsanspruch verliert: Der Verkäufer, der die versprochene Ware nicht liefern kann, hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Ware; der Veranstalter, dem die Durchführung des Events verwehrt ist, kann ebenso wenig Zahlung verlangen wie die Fluggesellschaft, die den Fluggast nicht befördern kann.
 
Zuletzt bearbeitet:

FCL

Erfahrenes Mitglied
02.04.2020
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Das Auswärtige Amt regelt das natürlich nicht, es weist nur darauf hin das ein Einreiseverbot besteht - das wurde hier ja angezweifelt. Es geht nur darum das aktuell ein Einreiseverbot besteht.

Mit den "executive orders" gibt's bestimmte "suspensions", aber kein generelles Einreiseverbot – du hast weiterhin die Möglichkeit hin zu reisen, und als "petitioner" beim USCIS-Beamten vor Ort um Einreise zu bitten. Auch wenn es bei dir in the Praxis dazu führt, daß du gar nicht erst hin reisen magst... der Versuch steht dir trotzdem weiterhin offen.

Interessanter wird es wenn die Airline beim Übermitteln deines Namens auf der Passagierliste (kurz vor/nach dem Abflug) eine Ablehnung zur Landung bekommt...

Aber hey... first world problems... :)
 

Nick Art

Erfahrenes Mitglied
16.10.2016
396
9
ZRH
Man könnte Versuchen mit der denied Visa Klausel der Fare Rules einen Refund zu erhalten. Dazu braucht man aber eine Bestätigung der Amerikaner dass man nicht einreisen darf. (und da das nicht wirklich ein denied Visa ist, ist es unsicher ob das klappt).

Sonst hol dir den Voucher und lass ihn halt liegen bis nächsten Januar, dann wird dir der Wert des Gtuschseins erstattet.
 

actross

Neues Mitglied
23.08.2017
15
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Frankfurt
Man könnte Versuchen mit der denied Visa Klausel der Fare Rules einen Refund zu erhalten. Dazu braucht man aber eine Bestätigung der Amerikaner dass man nicht einreisen darf. (und da das nicht wirklich ein denied Visa ist, ist es unsicher ob das klappt).

Sonst hol dir den Voucher und lass ihn halt liegen bis nächsten Januar, dann wird dir der Wert des Gtuschseins erstattet.

Das mit der Erstattung ist mir neu. Steht das irgendwo das man den Voucher im Januar erstattet bekommt?
 

Nick Art

Erfahrenes Mitglied
16.10.2016
396
9
ZRH
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300x250
Ich war mir ziemlich sicher dass so mehrmals gelesen zu haben, in den Lufthansa Terms of Use ist das allerdings nicht (mehr?) aufgelistet.
Dort steht mittlerweile auch das residual value nach einmaliger Verwendung verfällt.
Frech.