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Ich würde mein Geld direkt von Easyjet erhalten, ansonsten sollte ich mich noch einmal bei der SÖP melden.
Ich muss sagen, dass ich schon sehr positiv überrascht bin. Vielleicht Glück gehabt - aber besser geht es ja eigentlich nicht...
Hast Du das Geld schon erhalten? Ansonsten freu' Dich nicht zu früh – "würde", "sollte" und "vielleicht" passt gut zur "SÖP", wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Danach nie wieder genutzt...
Noch nicht.
Wollen wir mal den Teufel nicht an die Wand malen... Ich berichte noch einmal.
Womit wir (oder nur ich ?) mal wieder bei der folgenden Frage wären:Das ist leider in (sehr) vielen Fällen Realität – wird von den Firmen offenbar gerne als "Verlängerungsoption" in Sachen Rückzahlung genutzt.
Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?
Fluggastrechte
Während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 ist die Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) auch nach dem Brexit weiterhin auf Flüge aus und – unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen – in das Vereinigte Königreich anwendbar. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich insofern zunächst keine Änderungen zur bislang geltenden Rechtslage.
Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten britische Airlines nicht mehr als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Sie werden dann im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung wie andere Airlines aus Nicht-EU-Staaten behandelt. Für Flüge mit britischen Airlines gilt in diesem Fall die Fluggastrechteverordnung nur noch, wenn die Airline von einem Flughafen der EU aus startet und nicht mehr - wie bisher - wenn die britische Airline in die EU einfliegt und landet.
Das Übereinkommen von Montreal (MÜ), auf dessen Grundlage u.a. Ersatzansprüche für Passagier-, Verspätungs- und Gepäckschäden auf internationalen Flügen geltend gemacht werden können, ist vom Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU grundsätzlich nicht betroffen. Das Vereinigte Königreich bleibt auch nach seinem Austritt aus der EU Vertragsstaat des MÜ. Allerdings wird die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr nach Ablauf der o.g. Übergangsfrist nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Die genannte Verordnung weitet den Geltungsbereich des MÜ auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats aus. Nach Ende des Übergangszeitraums kann es dann aber nur zu einem verminderten Schutzniveau für innerbritische Flüge kommen; für internationale Flüge britischer Luftfahrtunternehmen gilt das MÜ auch weiterhin.
Über das Beispiel der Abschleppfälle mag ich mir hier keine Einschätzung erlauben, da ich weder ein PKW noch eine rein private Einfahrt besitze. Darüber hinaus sind mit die AGB´s und die ABB grundsätzlich bekannt.
Trotzdem sehe ich hier ein Unterschied zwischen der Durchführbarkeit meines Anliegens und der gebuchten Leistung (zum Zeitpunkt als die Restriktionen noch keinen Bestand hatten) die nun nicht mehr erbracht werden können. Die "höhere Gewalt" betrifft ja nun nicht nur das ausführende Beföderungsunternehmen sondern auch mich als Passagier. In der Sache will, darf und kann ich nach Brasilien und zurück reisen. Allerdings gewährt mir das Beföderungsunternehmen in LHR keinen Zutritt an Bord, weil der Flug in die CH geht und die Auflagen dieses mit meiner Staatsangehörigkeit als Nicht-CH
verbieten.
Zum anderen ist es kein OW sondern ein RT, gebucht bei LH (Venloer Str., Köln) ausgeführt durch LX. Also umfasst die Buchung sowohl LHR-ZRH-GRU, wie denselben RT GRU-ZRH-LHR.
„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
Kann man denn jetzt bei Einreiseverbot (welches bei Buchung noch nicht vorlag) die Ticketpreiserstattung klagen? Immerhin ist es so, dass die Airlines die Gäste nicht an Bord lassen dürfen. Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?
bb) Wenn nicht, gilt das jeweils anzuwendende nationale Recht, da denke ich an §§ 275, 280 ff. BGB.
Pardon ihr beiden, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Gemeint war: In dem jeweils anzuwenden Recht ist dann eine Regelung zu suchen, im deutschen käme womöglich §§ 275 ff. BGB in Betracht.
Beliebter Irrglaube. Es gibt im Rechtssinne keinen "Ticketverkäufer". Der Ticket Stock sagt nicht zwingend etwas darüber aus, wer Dein Vertragspartner ist. Ich nehme mal stark an, dass Du hier kein deutsches Rechts anwenden kannst und auch kein deutsches Gericht zuständig wäre.LH (Ticketverkäufer in DE) und ich (DE) haben einen Vertrag geschlossen, ich weiß nicht ob das die Relevanz für deutsches Recht herstellt.
Beliebter Irrglaube. (...)
Laut Fluggastrechteverordnung stets der Operating carrier. Einige Ausnahmen gibt es z.B. beim Wetleasing oder bei Sondersachen wie Brussels for Eurowings for Lufthansa oder wie im Artikel Lufthansa Cityline: https://www.rechteindeutig.de/flugg...haedigung-erstattung-und-sonstige-leistungen/Ah ha! Sehr interessant, in meinem Verständnis hätte ich gedacht, das ich mit dem Ticketkauf mit der LH AG einen Vertrag gemacht. Wie bekomme ich denn dann heraus wer mein Vertragspartner in diesem Fall ist und welches Recht ich anwenden kann?
Laut Fluggastrechteverordnung stets der Operating carrier. Einige Ausnahmen gibt es z.B. beim Wetleasing oder bei Sondersachen wie Brussels for Eurowings for Lufthansa oder wie im Artikel Lufthansa Cityline: https://www.rechteindeutig.de/flugg...haedigung-erstattung-und-sonstige-leistungen/
und https://www.rechteindeutig.de/wer-schuldet-die-flugpreiserstattung/
Ich empfehle die Arline richtig aufzufordern, wie z.B. hier: https://www.rechteindeutig.de/howto-fluggastrechte-richtig-geltend-machen/ und dann den Anwalt zu übergeben, z.B. kexbox, der der Autor des Blogs ist.
Wie wäre es denn mal, auch zu lesen anstatt nur zu schreiben? Die Frage ist doch, OB überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht und nicht, WIE man einen solchen (unterstellten) Anspruch durchsetzt.