Ich hab eine Frage bezüglich des "Freitestens" (in diesem Fall NRW) nach einreise aus nem "Virusvarianten-Gebiet"
Kann mir jemand sagen wie der folgende Abschnitt aus der Verordnung interpretiert wird? Z.b. bei Einreise heute am Donnerstag, heisst das dass ich am Montag morgen schon einen (Schnell-)Test im Testzentrum machen kann? Oder erst am Dienstag?
Aus der Verordnung:
"[...] endet vorzeitig frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion [...]".
Und muss ich das Zeugnis dann noch ans "Kreiswehrersatzamt" faxen?
Vielen Dank im Vorraus!
Das ärztliche Zeugnis muss du nur nach Aufforderung schicken.
Noch eine andere Frage:
Wenn ich unter 24 Stunden in einem normalen Risikogebiet war, entfällt ja nach Bundes-VO die Anmelde- und Testpflicht. Entfällt damit auch die an einen Test gekoppelte Quarantänepflicht der Landes-VO NRW? Er wäre zwar ohnehin mit der eingeforderten Frist vorhanden, allerdings würde von meiner Einreise ja ohnehin niemand erfahren (da keine Anmeldepflicht) und falls umgehbar, spart man sich den Kontakt mit dem Amtsschimmel doch gerne. Wir sollen doch auf Kontakte verzichten
Den Kontakt mit dem Amtsschimmel kannst du dir sparen, da gem. Corona-Einreiseverordnung (Bundesrecht) die 24h-Regelung gilt. Meines Erachtens ist es dann so, dass die Bundesverordnung bei diesem Punkt (Anmeldepflicht und Testpflicht) die Landesverordnung bricht, weil Bundesrecht bricht Landesrecht.
Die Quarantänepflicht entfällt meines Erachtens, weil sie davon nichts mitbekommen und die Testpflicht ja zur Befreiung dient, diese aber dann nicht erforderlich ist.
Das ist in meinem Bundesland BW auch so. Der Manfred Lucha hatte auch eigenständig erlassen, dass die 24h-Regelung eingeschränkt wird.
Nur wird diese in der Praxis nicht vollzogen, da Bundesrecht Landesrecht bricht.