EU Fluggastrechte / Annullierung

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Flughund

Neues Mitglied
09.04.2021
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0
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Liebe Vielflieger, wir brauchen Rat. Flug Frankfurt-Teneriffa hatte auf Grund eines technischen Defekts und Crewwechsel einen Ausfall, insgesamt ergab sich eine Verspätung von 5:19 Minuten. Nun ist aber das Problem, dass meine Schwägerin nach der langen Wartezeit kurz vom Gate wegging um sich etwas zu trinken zu holen und das Boarding verpasst hat, was wohl recht zügig vonstatten ging. Sie war nicht lange weg und blieb in der Nähe und ging davon aus, dass das Boarding nach der langen Wartezeit durchgesagt wird. Eine Durchsage kam nicht. Da sie nur mit Handgepäck unterwegs war, wurde sie auch nicht persönlich aufgerufen und blieb so am Flughafen zurück. Sie buchte einen anderen Flug einer andren Airline, was natürlich mit erheblichen Mehrkosten und Zeitaufwand und natürlich auch Stress verbunden war. Nun ist die Frage, ob ihr trotz der nicht stattgefundenen Beförderung ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung zusteht und/oder ob sie andere Kosten geltend machen kann. Für Tipps und Hinweise sind wir sehr dankbar. Vielen Dank
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
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Entschädigung wegen Flugverspätung sollte drin sein.

Man kann sich ja entscheiden auf Grund der anzunehmenden Verspätung nicht zu fliegen... dennoch bleibt der Anspruch bestehen.

Wurde doch schon gerichtlich entschieden, dass man eben nicht "sinnbefreite" Flüge nehmen muss nur um den Entschädigungsanspruch zu bekommen..

das ganze drumherum mit "trinken gehen" etc sollte dann natürlich weggelassen werden
 
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rcs

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06.03.2009
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München
Die große Preisfrage wäre aus meiner Sicht auch noch, was in dem Fall die Abflugverspätung war. Bei mindestens fünf Stunden wäre dann ein Erstattungsanspruch des nicht genutzten Tickets gegeben.
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
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964
Die große Preisfrage wäre aus meiner Sicht auch noch, was in dem Fall die Abflugverspätung war. Bei mindestens fünf Stunden wäre dann ein Erstattungsanspruch des nicht genutzten Tickets gegeben.
Eher die Verspätung bei Ankunft. Darum geht es ja schlussendlich.
 

rcs

Gründungsmitglied
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06.03.2009
27.675
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München
Eher die Verspätung bei Ankunft. Darum geht es ja schlussendlich.
Für eine Erstattung des Flugpreises m.E. in dem Fall nicht. Wenn man sich hier darauf berufen möchte, dass man wegen der Verspätung nicht mitgeflogen ist und dann das Ticket gerne erstattet haben möchte, braucht es die 5 Stunden+ Abflugsverspätung.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Wobei schon auch die Tatsachenfrage im Raum steht, wann wem was bzgl. der Verspaetung mitgeteilt wurde. Einfach mal so ohne Prognose stundenlang "standby" am Gate warten zu muessen, ist sicherlich auch nicht zumutbar.
 
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sweet

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25.02.2014
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Für eine Erstattung des Flugpreises m.E. in dem Fall nicht. Wenn man sich hier darauf berufen möchte, dass man wegen der Verspätung nicht mitgeflogen ist und dann das Ticket gerne erstattet haben möchte, braucht es die 5 Stunden+ Abflugsverspätung.
seit wann braucht man denn 5h Verspätung nach EU261?
 

Flughund

Neues Mitglied
09.04.2021
2
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Danke für Eure Antworten. Die Verspätung war auch beim Abflug über 5h. Die Abflugzeit wurde den Passagieren schon mitgeteilt und angezeigt (eigener Fehler also wirklich). Was ich aus den Antworten noch nicht ganz verstanden habe - macht es eher Sinn sich den Ticketpreis zu versuchen zurückzuholen ODER auf Entschädigung zu bestehen wegen der Verspätung? Oder war hier sogar beides gemeint?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Ob dem Pax der Anspruch auf Ausgleichszahlung wirklich auch dann zusteht, wenn er sich in Kenntnis der (zu erwartenden) großen Verspätung entscheidet, nicht am Flug teilzunehmen, ist nicht ganz unumstritten. Die Sache lag sogar schon mal dem EuGH vor, wurde aber (C 648/19 - EUflight/Eurowings) wieder aus dem Register gestrichen, weil das vorlegende AG Erding das Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen hat.

Ich würde auch der Ansicht sein, dass der Anspruch besteht, wenn der Pax an der (verspäteten) Beförderung nicht mehr teilnimmt, weil die Reise zB für ihn keinen Sinn mehr ergibt oder er mittels einer anderen Möglichkeit schneller ans Ziel kommt. Dann wäre es doch nichts als Förmelei, den verspäteten Flug dennoch antreten zu müssen. Denn die Unannehmlichkeit (der Verspätung) ist schließlich immer noch vergleichbar mit der Annullierung. Da steht der auf die Beförderung verzichtende Pax mE nicht anders als der derjenige, der trotz Verspätung am Flug teilnimmt. Also Anspruch (+).
 
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Oliigel

Erfahrenes Mitglied
02.03.2019
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Hallo zusammen.

Gibt es einen Zeitpunkt, bis wann ich mich vor dem Flug nach einer Fluganullierung zwischen der Erstattung und der Ersatzbeförderung entscheiden muss?

Muss die Aufforderung zur Ersatzbeförderung unverzüglich nach Kenntnisnahme der Annullierung erfolgen?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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www.drboese.de
Nein, das ist nicht nötig.

Eine spannende Frage ist aber, ob das vor dem ursprünglichen Abflug (oder kurz danach) erfolgen muss. Wenn man das OLG Köln weiterdenkt, dürfte das erforderlich sein. Die besseren Argumente sprechen aber dafür, dass das Wahlrecht auch deutlich später ausgeübt werden kann.
 
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cabaLLero

Neues Mitglied
05.04.2020
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Liebe Vielflieger,

ich habe aktuell folgendes Problem: Ich habe im September vergangenen Jahres (leider) einen Lufthansa-Flug über lastminute.de gebucht.

Dieser wurde nun vor einigen Wochen storniert und gestrichen. Lastminute.de informierte mich darüber und letzte Woche bekam ich eine Email mit
meinen Rückerstattungsoptionen: Zwei verschiedene Gutscheine und bei einer reinen Auszahlung einen Abzug von über 140€(!!!) Gebühren.

Über Lufthansa werde ich auf das „Reisebüro“ oder diesen Dienstleister hingewiesen.

Nun meine Frage: Ist ein solch hoher Gebührenabzug wirklich rechtens und muss ich mir das gefallen lassen?

Oder habe ich in irgendeiner Forte doch eine Chance komplett an mein gezahltes Geld zu kommen?

Vielen Dank im Voraus!
 

rcs

Gründungsmitglied
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06.03.2009
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Das ist das große Problem bei den Online-Reisebüros - auf den ersten Blick sind diese günstig, verrechnen aber im Fall von Umbuchungen oder eben hier auch Stornierungen horrende Service-Entgelte, die weit über denen der "herkömmlichen" Reisebüros mit persönlichem Service und persönlicher Betreuung liegen.

Hört sich danach an, als hättest Du die AGBs hin Hinblick darauf bei der Buchung nicht gelesen - rechtens sind die Gebühren, auch wenn Sie vielfach überteuert sind.

Den Erstattungsanspruch gegenüber der ausführenden Airline nach den EU-Fluggastrechten kann man aber auch direkt geltend machen, indem man die ausführende Airline zur Erstattung auffordert und ihnen die Erstattung an das Online-Reisebüro explizit untersagt.
 
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kexbox

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04.02.2010
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Über Lufthansa werde ich auf das „Reisebüro“ oder diesen Dienstleister hingewiesen.
Wie ist der Verweis auf das Reisebüro durch Lufthansa erfolgt? Schriftlich?

ich hätte gedacht, dass sich das im Konzern herumgesprochen hat, nachdem Eurowings dafür auf die Nase bekommen hat.

im übrigen vollkommen richtig: Erstattung bei Lufthansa direkt verlangen. Customer.relations@lufthansa.com

nach Ablauf von acht Tagen Rechtsanwalt beauftragen oder selbst Klage erheben.
 

cabaLLero

Neues Mitglied
05.04.2020
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Wie ist der Verweis auf das Reisebüro durch Lufthansa erfolgt? Schriftlich?

ich hätte gedacht, dass sich das im Konzern herumgesprochen hat, nachdem Eurowings dafür auf die Nase bekommen hat.

im übrigen vollkommen richtig: Erstattung bei Lufthansa direkt verlangen. Customer.relations@lufthansa.com

nach Ablauf von acht Tagen Rechtsanwalt beauftragen oder selbst Klage erheben.
Ich habe es heute über das Rückerstattungsportal der Lufthansa einfach mal abgeschickt. Dort gab es aber schon den Hinweis auf die jeweiligen „Vermittler“

Leider ist es wohl auch so, dass lastminute.de die Rückerstattung schon angefordert und erhalten hat. Gibt es dann überhaupt noch eine Chance? Wenn nicht, dann zahle ich definitiv viel Lehrgeld.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Kommt halt darauf an, ob Du das Reisebüro wirksam bevollmächtigt hast, Erstattungen von der Airline an Dich anzunehmen. Wenn nicht, hätte die Airline Pech, weil sie dann an irgendjemanden geleistet hätte. Ob das "Dein" Reisebüro war oder der erstbeste Passant auf der Straße, wäre insoweit egal.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Es ist noch nicht alles verloren.

Variante drei: hat LH über Rechte zutreffend informiert? Oh, nein? Na sowas. Dann gibt es wohl einen Schadensersatzanspruch gegen LH gerichtet auf Ersatz des kausalen Schadens.

Klagen laufen dazu bereits, ich rechne mit nur einem kurzen Zucken hinter den drei Hasen.
 

cabaLLero

Neues Mitglied
05.04.2020
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Ich habe (damals unwissender Weise) die Rückerstattung nach einer Email bei Lastminute.de beantragt - und somit ja leider diese Abzocker damit beauftragt.

Macht es Sinn, wenn ich es trotzdem per Email an Lufthansa versuche mit Verweis auf den jeweiligen Paragraphen und einer Frist von 7 Tagen?

Oder wie sollte ich es angehen?