EU Fluggastrechte / Annullierung

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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
6.425
5.425
LEJ
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Welchen Anwalt darf ich denn mal cc mit in die email setzen?
Es muss kein Anwalt, ein Freund reicht vollkommen aus. Mit dem (B)CC soll nur erreicht werden, dass du eine Bestätigung des Versands der Mail hast. Dein (B)CC Empfänger sollte die Mail natürlich nicht löschen, sondern aufheben. ;)
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
vielen Dank. Wow tolle Hilfe. Welchen Anwalt darf ich denn mal cc mit in die email setzen? Erstmal möchte ich aber keinen Rechtsfall draus machen. Vielen Dank.
Ich habe diesen Flug über Amex gebucht. Ist das ein problem? Müsste Amex jetzt um eine Umbuchung auf z.B. LH bitten, oder kann ich das machen?
Es kann sogar sein, dass SQ dich auf das zu buchende Reisebüro (=Reisevermittler) verweist. Das ist aber kompletter Schwachsinn, nach den Fluggastrechten ist immer der operating carrier Ansprechpartner, ich würde da AmEx sogar extra ausßen vorlassen, sonst wollen die noch irgendwelche Gebühren.
Wir wissen ja leider nicht, wann der Flug gehen soll, denn danach solltest du die Frist entweder kurz setzen oder wenn der Abflug noch eine Weile hin ist, kannst du Frist ruhig mit 7 Tagen setzen.
 

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
Ich habe vor einiger Zeit für den 13. Mai einen Flug von Düsseldorf nach Heraklion gebucht, dessen Ankunft ursprünglich um 19:25 Uhr sein sollte. Nun habe ich zufällig festgestellt, dass es diesen Flug doch nicht geben wird und stattdessen erst am 14. Mai ein Flug von Düsseldorf nach Heraklion stattfinden wird, welcher erst um 12:30 Uhr ankommen würde (also deutlich mehr als 5 Stunden später). Eine Benachrichtigung hierüber habe ich bisher nicht erhalten, und in der Buchung wird mir auch noch der ursprüngliche Flug (am früheren Datum) angezeigt.

Sehe ich das richtig, dass es in diesem Fall eine Entschädigung von 400 Euro pro Person geben sollte? Und, dass diese Entschädigung auch dann gezahlt werden sollte, falls ich vom Flug komplett zurücktrete? Wäre prima, wenn mir jemand hierbei weiterhelfen könnte. Vielen Dank!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.478
Neuss
www.drboese.de
Die Airline wird vermutlich anfangen zu argumentieren, dass eine Benachrichtigung versandt wurde, bei OTA-Buchung dem OTA den Streit verkünden. Wenn man das richtig angeht, sind die 400,00 € aber durchaus machbar. Das ist nach der wohl vorzugswürdigen Ansicht unabhängig davon, ob die Erstattung der Buchung verlangt wird.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
378
VIE
Es muss kein Anwalt, ein Freund reicht vollkommen aus. Mit dem (B)CC soll nur erreicht werden, dass du eine Bestätigung des Versands der Mail hast. Dein (B)CC Empfänger sollte die Mail natürlich nicht löschen, sondern aufheben. ;)
Hab das jetzt schon öfetrs gelesen, aber hat das eigentlich in DE eine Relevanz vor Gericht - Nachweis des Versandes (aber nicht der Zustellung)?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.478
Neuss
www.drboese.de
Der erfolgreiche Versand und der Empfang bei Dritten sind zwei gewichtige Umstände, die ein Gericht im Rahmen von § 286 ZPO berücksichtigt.
"Ein Grad der Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet".


So bekomme ich regelmäßig phantasievolle Kanzleien gerade auch vor dem AG Hannover "in die Knie", aber auch sonst gibt es teils halbgare Schuldner, die realitätsanpassend unterwegs sind und so eingefangen werden können.
Das habe ich auch mal im Blog mit dem BCC-Trick etwas aufgearbeitet (Link zum eigenen Blog: https://www.drboese.de/blog/wirksam-per-e-mail-kuendigen-ohne-wenn-und-aber/)
 

clubfan

Erfahrenes Mitglied
17.09.2009
2.284
126
Es kann sogar sein, dass SQ dich auf das zu buchende Reisebüro (=Reisevermittler) verweist. Das ist aber kompletter Schwachsinn, nach den Fluggastrechten ist immer der operating carrier Ansprechpartner, ich würde da AmEx sogar extra ausßen vorlassen, sonst wollen die noch irgendwelche Gebühren.
Wir wissen ja leider nicht, wann der Flug gehen soll, denn danach solltest du die Frist entweder kurz setzen oder wenn der Abflug noch eine Weile hin ist, kannst du Frist ruhig mit 7 Tagen setzen.
ja besser ist das. Amex behauptet, der Flug sieht keine Umbuchungsmöglichkeit auf z.B. LH vor.
Und ich habe dieses Recht auch jetzt, wenn er Flug erst im September geht?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
ja besser ist das. Amex behauptet, der Flug sieht keine Umbuchungsmöglichkeit auf z.B. LH vor.
Ja, AmEx darf nur nach den Umbuchungsbedingungen der Airline umbuchen und das dürfen sie nicht.
Der operating carrier hingegen muss sich aber nicht nur an die eigenen Regeln halten, sondern auch an das tolle Gesetz EU261/2004.
Machs einfach, Fristsetzung an SQ und dann weiter an Dr. Böse und fertig.
 

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
1.923
568
unweit LSTA
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Gebucht ist für Juli:
MXP-ADD-GRU-EZE mit ET, gebucht als A3 M&B Prämienticket
ZRH-MXP Zubringer, gebucht als Zubringer mit LX, separates Kaufticket bei LH erworben. Kosten ca. 135 Euro. Evtl. wird die Verbindung ohnehin noch seitens der Airline storniert, aber man weiss es nicht.

Nun hat ET den Flugplan geändert und mich auf eine Verbindung zwei Tage später (selbes Routing) umgebucht. Benachrichtigung kam heute, mehr als 2 Monate vor Abflug. Das passt mir nun nicht, d.h. ich sollte ohnehin kostenfrei stornieren können (wobei mich die 20 Euro an A3 auch nicht umbringen).

Frage 1: muss A3 die Buchung kostenlos stornieren und die Meilen gutschreiben, oder haben die keine solche Pflicht und ich kann nur "normal" gegen die 20 Euro stornieren?

Frage 2: muss ET mir die Kosten für die Stornierung des (nun sinnlos gewordenen) LX-Zubringer erstatten? Wie wäre die Vorgehensweise und wer der Ansprechpartner?

Frage 3: Sollte ich reisen wollen (ich bin mir nicht sicher, ob Argentinien im Juli schon geht), müsste ET mich auf eine Alternativverbindung umbuchen, z.B. MXP-FRA-EZE, sofern die früher als die angebotene Variante ist, richtig? Wer wäre da Ansprechpartner, A3 (Ticket-Aussteller) oder ET (Carrier)?

Noch etwas Kontext: Ursprünglich war geplant von EZE nach IAD zu einer Konferenz und dann direkt zurück nach ZRH zu fliegen. Zwischenzeitlich ist die Konferenz storniert und die Flüge EZE-IAH-IAD-ZRH habe ich auch storniert, d.h. es ist wirklich nicht so kriegsentscheidend ob ich nach EZE fliegen kann oder nicht.

Im Voraus danke für Eure Kommentare, ich bin gespannt.

Viele Grüsse,
der paarlman
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
392
57
ACH
Frage 2: muss ET mir die Kosten für die Stornierung des (nun sinnlos gewordenen) LX-Zubringer erstatten? Wie wäre die Vorgehensweise und wer der Ansprechpartner?

Frage 3: Sollte ich reisen wollen (ich bin mir nicht sicher, ob Argentinien im Juli schon geht), müsste ET mich auf eine Alternativverbindung umbuchen, z.B. MXP-FRA-EZE, sofern die früher als die angebotene Variante ist, richtig? Wer wäre da Ansprechpartner, A3 (Ticket-Aussteller) oder ET (Carrier)?
Frage 2: nein, der von dir zusätzlich gebuchte Zubringer hat nichts mit der Hauptbuchung zu tun und wird auch von A3/ET sicher nicht erstattet.

Frage 3: theoretisch schon, weil die EU261 in diesem Fall gilt (Abflug aus EU). Praktisch bezweifle ich, dass A3 oder auch ET dich auf Fremdmetall umbuchen wird und ohne Bezug zu Deutschland wird es schwierig bis unmöglich sein dein Recht durchzusetzen. Du kannst natürlich danach fragen, aber viel Hoffnungen würde ich mir in diesem Fall nicht machen.
 
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henni

Aktives Mitglied
02.05.2020
140
40
Kurze Frage zu meiner Buchung:
TAP hat bei sehr vielen Verbindungen die Abflugzeiten erheblich geändert . Teilweise , wie bei uns um Mehrere Tage.
Ob die Reise nun wie geplant stattfinden kann wird bei mir schlussendlich am Arbeitgeber liegen da ich andere Urlaubstage benötige .

bis wann kann man denn nach der EU 261 sein Geld zurück verlangen .
Von TAP kam natürlich bisher keine Email oder Ähnliches . Nur durchs einloggen mit der Buchungsnummer hab ich es selbst erfahren .

Falls mein Arbeitgeber den Urlaub ablehnt,
Geht dies auch noch kurzfristig vorher per Klage/ Chargeback ? Auf eine Lösung durch TAP brauche ich vermutlich nicht zu hoffen.
Konkret FRA CUN im Oktober diesen Jahres , gebucht im Dezember, also noch sehr viel Zeit, aber natürlich nicht die gebuchte Verbindung.
 

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
Die Airline wird vermutlich anfangen zu argumentieren, dass eine Benachrichtigung versandt wurde, bei OTA-Buchung dem OTA den Streit verkünden. Wenn man das richtig angeht, sind die 400,00 € aber durchaus machbar. Das ist nach der wohl vorzugswürdigen Ansicht unabhängig davon, ob die Erstattung der Buchung verlangt wird.
Vielen Dank für die Info! Ich habe nun ca. 1 Woche übrigens doch noch eine Mail mit der Info über die Änderung bekommen. Dort steht sogar das gestrige Datum als Tag der Änderung - was ja aus Sicht von TUI Fly eigentlich nicht so schlau ist. Frage mich ob ich irgendwas vergessen habe, dass die Kollegen so offen alles „dokumentieren“? ;-)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.310
2.478
Neuss
www.drboese.de
bis wann kann man denn nach der EU 261 sein Geld zurück verlangen .
Von TAP kam natürlich bisher keine Email oder Ähnliches . Nur durchs einloggen mit der Buchungsnummer hab ich es selbst erfahren .
Mindestens so lange, bis die Einrede der Verjährung erhoben werden kann, möglicherweise sogar danach. Momentan nichts tun und dann entscheidest Du, ob Du eine Ersatzbeförderung zu anderem Zeitpunkt möchtest, oder Dir lieber Deine Erstattung holst.

Und nein: Natürlich erstattet TAP (meist) nicht freiwillig ;-)
#klagenhilft
 

chris25

Reguläres Mitglied
09.12.2020
82
128
Ich habe am Donnerstag 2 Flüge von Vueling annulliert bekommen. Beide ohne Angabe eines Grundes. Der erste am 06. Mai, also 7 Tage vorher und ein weiterer am 11. Mai, d.h. über 7 Tage im voraus. Beide mit absurden Alternativen die nicht akzeptabel sind.
Konkret geht es am 06. Mai um MUC-BCN und am 11. Mai um BCN-PMI.
Wenn ich mir die Flüge erstatten lasse, bleibt dann Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Da die Zeit drängt würde ich dann nämlich mich lieber selbst um einen Ersatzflug bemühen. Das Vueling ohne weiteres auf LH umbuchen wird glaub ich nämlich kaum...
Ich zitiere mich mal selbst. Danke für die Infos :)
Ich habe am Montag Vueling um Stornierung gebeten und auf das Recht auf Entschädigung hingewiesen. Am Dienstag kam die Info, dass man das ganze an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird. Am Mittwoch wollten sie die Bankverbindung wissen. Gestern kam die Bestätigung, dass die Rückzahlung erfolgt.
Zu meiner großen Überraschung sind heute morgen tatsächlich 1000 Euro Entschädigung auf dem Konto gewesen (2 Personen, 2 Flüge). Anstandslos und in kürzester Zeit, sogar schneller als die Rückerstattung des Flugpreises ging das. Vueling hat mich wirklich sehr positiv überrascht. Davon können sich einige ne Scheibe von abschneiden!
LG aus dem sonnigen Menorca :)
 

guinness

Neues Mitglied
21.03.2020
4
1
Neues aus Köln zu meinem Rückflug nach D aus USA am 17.03..
Es bestand ein Einreiseverbot zulasten deutscher Staatsbürger.
Die sogenannte Coronaepedemie führte zu einer Sondersituation die es LH erlaubte den Flug zu annullieren, um entsprechende regulatorische Maßnahmen zu treffen.
So, o-zapft is. LH darf meine Auslagen für die Rückreise bezahlen. "Ausfertigung für den Kläger zur Zwangsvollstreckung".
Soweit so gut. Kurze Frage: worauf muss ich jetzt noch warten? Die Prozesskosten hätt ich auch gerne, sind auch soweit beziffert.
Gruß und schönes WE
 
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agoebel

Neues Mitglied
21.12.2010
7
0
Hallo Gemeinde,

ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhaltes:

Flug LH1177 von OPO nach FRA am 13.05.2021 wurde unmittelbar vor Beginn des Boardings annulliert. Die für den Flug vorgesehene Maschine aus FRA befand sich schon im Anflug und wurde dann nach LIS umgeleitet. Die Wetterbedingungen waren zu dem Zeitpunkt vielleicht nicht ganz optimal, denn an dem Morgen wurden zuvor auch schon eine ganze Reihe anderer Flüge umgeleitet. Zum Zeitpunkt unseres vorgesehenen Abfluges klarte es jedoch schon wieder auf und es fanden auch mit leichter Verspätung An- und Abflüge statt.

Umgebucht wurden wir dann zunächst auf eine Verbindung am Folgetag, was weitere Übernachtungs- Transport- und Verpflegungskosten zur Folge gehabt hätte. Auf meine Initiative hin gelang uns dann eine Umbuchung über die Hotline auf eine Verbindung der SWISS am gleichen Tag von OPO über GVA nach FRA. Über diesen Umweg kamen wir dann mit etwas mehr als vier Stunden Verspätung an unserem Zielort an. Die beiden Flieger der SWISS waren dann gefühlt überwiegend mit umgebuchten Passagieren aus OPO gefüllt.

Die für unseren Flug ursprünglich vorgesehene Maschine flog übrigens noch während unserer Wartezeit auf den umgebuchten Flug außerplanmäßig und mutmaßlich ziemlich leer als LH9871 von LIS nach FRA und war etwa drei Stunden vor uns dort.

Kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände (Wetter) berufen, wenn das vorgesehene Flugzeug nicht hat landen können, der Abflug hätte jedoch stattfinden können? Wäre es zumutbar gewesen, das umgeleitete Flugzeug von dem etwa 45 Flugminuten entfernten LIS herbeizuführen und den ursprünglich geplanten Flug dann mit einer geringeren Verspätung durchzuführen? Immerhin mussten die nach LIS umgeleiteten Passagiere ja auch irgendwie an ihr Ziel kommen.

Wie stehen also die Chancen, eine Entschädigung in Höhe von je 400,- EUR zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus.
 

Lexxis00

Neues Mitglied
27.06.2019
4
1
Moin zusammen!
Ich habe eine Frage zur ausführenden Airline im Sinne des EG 261/2004 in einem Fall der Nichtbeförderung einer Drittstaatairline (Copa) auf einem zusammen gebuchten Rückflug, zum größten Teil durch KLM durchgeführt und über KLM gebucht.
Beziehen tue ich mich auf das folgende Urteil als Referenz/ Auslegungsansatz:
"Demnach kann eine Airline auch dann schon ausführende Airline sein, wenn sie die Gesamtheit der Flugsegmente auf einem Ticket verkauft hat und mindestens einen Teilflug auch selbst durchführt. (vgl. Urteil vom 11.07.2019 (Az C-502/18)."

Wenn der Fall genau andersherum aussieht (rein in die EU) und kein Codeshare vorliegt, könnte man dann auch bei der gebuchten, europäischen Airline Ausgleich und Erstattung anfordern?

Hinflug alles OK:
BRE-AMS-MEX-CUN mit KLM
Rückflug (Nichtbeförderung):
CUN-PTY-AMS-BRE auch mit KLM (mit Hinflug eine Buchung)

CUN-PTY führte Copa Airlines ohne Codeshare als erste Teilstrecke durch, alle anderen Flüge KLM.
In diesem Fall: Nichtbeförderung in CUN aufgrund Irrtums des Bodenpersonals durch Copa (wer es wissen möchte: Grund - fälschlicherweise Annahme, dass ein 24-Std.-Antigen-Test für PTY-AMS vorliegen müsse, obwohl nur Transit in AMS).

Ersatzflug durch Selbstabhilfe aufgrund mangelhafter System-Alternativen (KLM bot diese an).
Es geht mir hier nur darum, wer ausführende Airline ist/ sein könnte? Nicht ob der Irrtum sachlich begründet ist (was er meiner Meinung nach aber ist).

Nachtrag:
///Nach Einreichen des Claims gestern bei KLM mit eben dieser "Unterstellung, dass KLM ausführend sei", habe ich telefonisch nochmal bei KLM nachgefragt, da ich die Notiz von Copa als Beleg haben wollte, die Sie nach Verweigern des Boardings in meine Reservierung als Grund für "Denied Boarding" hinein geschrieben haben.
(nicht viel anscheinend: due test)

Allerdings machte mich der KLM Mitarbeiter schon darauf aufmerksam, dass KLM wohl die zwei Teilflüge ausgeführt von KLM erstatten würden, aber ich mich für Ausgleich und Erstattungsforderungen für meine Selbstabhilfe an Copa wenden müsse. Er sagte ausdrücklich, dass Copa (wenn sie denn ausführend wären) auch unter die EG 261/2004 falle. Das halte ich allerdings für sehr fraglich, da sie eine Drittstaatairline ist, ohne, in diesem Falle, Berührung mit der EU.///

VIELEN DANK!
Grüße aus Bremen
Alex
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Man braucht doch auch für den Transit entweder
A) <72h PCR + <24h Antigen Test
oder
B) <24h PCR
So steht es jedenfalls überall auf den KLM websites und im Newsletter
 

Lexxis00

Neues Mitglied
27.06.2019
4
1
Man braucht doch auch für den Transit entweder
A) <72h PCR + <24h Antigen Test
oder
B) <24h PCR
So steht es jedenfalls überall auf den KLM websites und im Newsletter
Für die Einreise kann man beide Optionen in Anspruch nehmen, wenn man aber nur Transit hat, dann reicht der 72hr PCR-Test. Steht unter den Optionen meistens.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Für die Einreise kann man beide Optionen in Anspruch nehmen, wenn man aber nur Transit hat, dann reicht der 72hr PCR-Test. Steht unter den Optionen meistens.
Stimmt
International transit passengers travelling from a high-risk country (which is any country that is not on the list of safe countries) are required to hold a negative Covid-19 NAAT (Nucleic Acid Amplification test, which includes PCR, mPOCT, NAAT, RT-PCR, RT-LAMP and TMA test) test result in English, French, German, Spanish, Dutch, Italian or Portuguese, that is taken within 72 hours before arrival in the Netherlands. They are exempt from the requirement of a rapid antigen test.
 

summerlove12

Neues Mitglied
07.05.2021
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2
Hallöchen! Ich hätte da eine Frage zu meiner Flugbuchung von 2020 (Daten weiß ich jetzt nicht auswendig, es sollte auf jeden Fall mit Lufthansa nach Amerika, genauer gesagt New York gehen). Natürlich wurde der Flug wegen Corona gestrichen und ich habe bis jetzt keine Rückerstattung meines Geldes bekommen, auch nach vergeblichen EMails und Anrufen bin ich nicht weiter gekommen.. welche Ansprüche habe ich? Was kann ich tun, wenn der Flug gestrichen ist und man weder einen Ersatz-Flug, noch das Geld zurückerstattet bekommt? Ich hatte mich bereits über verschiedene Intenetseiten informiert, und in diesem Absatz wird sogar betont, dass die Ariline das Geld für das Ticket zurückerstatten muss! Ich habe das Gefühl, dass durch die ganze Situation einige unzufriedene Kundenleider völlig im Stich gelassen werden..