Sondervorteile der genutzten Fluggesellschaft wie zum Beispiel Bonusmeilen und Vielfliegerrabatte stehen nach einem Urteil des BAG grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, solange keine andere Regelung getroffen wurde. Grund dafür ist, dass
die Reise im Interesse und auf Kosten des Arbeitgebers unternommen wird. Arbeitnehmer dürfen gesammelte Bonusmeilen deshalb nur dann privat nutzen, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt oder der Arbeitgeber die private Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet hat. In diesem Fall entsteht eine betriebliche Übung, durch die Arbeitnehmer auch in Zukunft einen Rechtsanspruch auf die Nutzung der Sondervorteile haben.