Flug storniert, keine Informationen über Stornierung

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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
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1.113
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Du hast eine Bestätigung über eine Reservierung für einen Flug. Und darüber gibt es eine Bestätigung. Ist genau so wie man bei der Bahn auch eine Reservierung auf einen Zug kaufen kann. Ohne Ticket bringt dir das aber nichts.

Wie wissen ja, dass du sehr flexibel mit deinen Auslegungen bist, aber das ist selbst für Volume Verhältnisse Unfug.
Was hat die Buchungsbestätigung eines ticketlosen Carriers mit der eines Carriers zu tun, der nach wie vor Tickets ausstellt und auch genau das in die AGB schreibt?

So scharf trennt LH das aber nirgendwo in den Bedingungen und schon garnicht in der direkten Kommunikation mit dem Kunden. Es wäre kein Problem, die email, die nach einer Buchung oder Umbuchung rausgehauen wird, als unverbindliche Reservierung bis zur Ticketausstellung zu kennzeichnen. Das tut LH aber offensichtlich bewusst nicht. Dann muss sie auch mit den Konsequenzen leben IMHO. Das scheint auch ganz überwiegend juristischer Mainstream zu sein, wenn man die Kommentare der Anwälte hier im Forum liest zum Thema "bestätigt" in den LH-Buchungs-Emails.

Dass es möglich ist, dass man eine bestätigte "Buchung" im Sinne der ABB bekommen kann aber dann keinen "Flugschein" i.S.d ABB ausgestellt bekommt, ist weder im Buchungsprozess noch in der Buchungs-Bestätigungsemail noch in den ABB zu erkennen. Es ist auch nirgendwo eine Pflicht erkennbar, dass der Kunde erst überprüfen muss, ob ein "Flugschein" i.S.d. ABB ausgestellt wurde. Laut ABB ist der Flugschein "belegbar durch einen Ticketbeleg (Passenger Receipt)". In der Tat, so einen Passenger Receipt kann man sich natürlich ziehen. Aber man muss es nicht.

Für jeden verständigen Kunden ist das Nicht-Vorliegen eines "Flugscheins" nach Erhalt der email mit dem "bestätigt" Vermerk in der email mindestens überraschend, selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse etwas klarer in den ABB ausgeführt wären, was sie meiner Meinung nach nicht sind. Die Gerichte sehen es offenbar ähnlich, was man so hört ist die bestätigte Buchung ein Beförderungsvertrag, basta....

Ich habe hier auch wirklich kein Mitleid mit der LH, denn sie könnten es entweder klar kommunizieren oder die Ticketing-Prozesse besser gestalten. Ersteres wollen sie nicht, weil sie die Kunden nicht verwirren wollen und nicht als unkompetent dastehen wollen. Letzteres bekommen sie nicht hin, sie müssten halt mit jeder (Um-)Buchung praktisch zeitgleich ein rechtsgültiges Ticket ausstellen und sich die dabei gemachten Fehler selber ankreiden. Können und wollen sie halt nicht....

edit: wenn ich die ABB richtig lese, dann dürfen sie die Beförderung verweigern, wenn nicht bezahlt wurde. Da steht aber nichts davon, dass sie die Buchung einfach weit vor der geplanten Beförderung einfach stillschweigend stornieren dürfen.
 
Zuletzt bearbeitet:

lighthouse

Erfahrenes Mitglied
16.12.2022
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549
So scharf trennt LH das aber nirgendwo in den Bedingungen und schon garnicht in der direkten Kommunikation mit dem Kunden. Es wäre kein Problem, die email, die nach einer Buchung oder Umbuchung rausgehauen wird, als unverbindliche Reservierung bis zur Ticketausstellung zu kennzeichnen. Das tut LH aber offensichtlich bewusst nicht. Dann muss sie auch mit den Konsequenzen leben IMHO. Das scheint auch ganz überwiegend juristischer Mainstream zu sein, wenn man die Kommentare der Anwälte hier im Forum liest zum Thema "bestätigt" in den LH-Buchungs-Emails.

Dass es möglich ist, dass man eine bestätigte "Buchung" im Sinne der ABB bekommen kann aber dann keinen "Flugschein" i.S.d ABB ausgestellt bekommt, ist weder im Buchungsprozess noch in der Buchungs-Bestätigungsemail noch in den ABB zu erkennen. Es ist auch nirgendwo eine Pflicht erkennbar, dass der Kunde erst überprüfen muss, ob ein "Flugschein" i.S.d. ABB ausgestellt wurde. Laut ABB ist der Flugschein "belegbar durch einen Ticketbeleg (Passenger Receipt)". In der Tat, so einen Passenger Receipt kann man sich natürlich ziehen. Aber man muss es nicht.

Für jeden verständigen Kunden ist das Nicht-Vorliegen eines "Flugscheins" nach Erhalt der email mit dem "bestätigt" Vermerk in der email mindestens überraschend, selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse etwas klarer in den ABB ausgeführt wären, was sie meiner Meinung nach nicht sind. Die Gerichte sehen es offenbar ähnlich, was man so hört ist die bestätigte Buchung ein Beförderungsvertrag, basta....

Ich habe hier auch wirklich kein Mitleid mit der LH, denn sie könnten es entweder klar kommunizieren oder die Ticketing-Prozesse besser gestalten. Ersteres wollen sie nicht, weil sie die Kunden nicht verwirren wollen und nicht als unkompetent dastehen wollen. Letzteres bekommen sie nicht hin, sie müssten halt mit jeder (Um-)Buchung praktisch zeitgleich ein rechtsgültiges Ticket ausstellen und sich die dabei gemachten Fehler selber ankreiden. Können und wollen sie halt nicht....

edit: wenn ich die ABB richtig lese, dann dürfen sie die Beförderung verweigern, wenn nicht bezahlt wurde. Da steht aber nichts davon, dass sie die Buchung einfach weit vor der geplanten Beförderung einfach stillschweigend stornieren dürfen.

Sind das dieselben Gerichte, die bei Error Fares stets die Ausstellung eines Tickets für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages voraussetzen?
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.026
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Sind das dieselben Gerichte, die bei Error Fares stets die Ausstellung eines Tickets für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages voraussetzen?
"Stets" ist wohl ein großes Wort in der Jurisprudenz, so wie ich das verstehe.... Und wie so oft lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten, weil man z.B. wissen müsste, ob Du Gerichte meinst, die über Buchungen direkt bei LH oder eine andere Airline und/oder via OTA oder Reisebüro geurteilt haben. Und ob die Kunden dabei tatsächlich Bestätigungsemails erhalten haben, die den Hinweis "Status-bestätigt" enthielten und ansonsten keinerlei auch bei gutem Willen erkennbaren Hinweisen, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung handelt und eine email mit eTicket-Infos noch folgen werde (so wie UA das z.B. macht). Alles nicht so einfach....
 

hiob

Erfahrenes Mitglied
22.08.2011
1.440
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"Stets" ist wohl ein großes Wort in der Jurisprudenz, so wie ich das verstehe.... Und wie so oft lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten, weil man z.B. wissen müsste, ob Du Gerichte meinst, die über Buchungen direkt bei LH oder eine andere Airline und/oder via OTA oder Reisebüro geurteilt haben. Und ob die Kunden dabei tatsächlich Bestätigungsemails erhalten haben, die den Hinweis "Status-bestätigt" enthielten und ansonsten keinerlei auch bei gutem Willen erkennbaren Hinweisen, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung handelt und eine email mit eTicket-Infos noch folgen werde (so wie UA das z.B. macht). Alles nicht so einfach....
Ist doch egal, was die Gerichte urteilen, solange sie salzarm sind.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
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Fehlende Bezahlung ist ein zulässiger Grund für ein IDB, Buchung hin oder her.

Natürlich darf nicht die Airline oder deren Zahlungsdienstleiser für das Nichtbezahlen verantwortlich sein.
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
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wenn ich die ABB richtig lese, dann dürfen sie die Beförderung verweigern, wenn nicht bezahlt wurde.
Das ist ja auch völlig OK, wenn der Bezahlvorgang zu 100% in der Hand des Kunden liegt.
Wenn ich aber dem Kunden anbiete, auch den Bezahlvorgang zu übernehmen (das Geld einzuziehen), dann wird der Bezahlvorgang Teil der verkauften Dienstleistung und liegt eben nicht in der Verantwortung des Kunden. Für den Fall, dass etwas schiefgeht (z.B. Konto nicht gedeckt, Zahlendreher...) muss ich den Kunden informieren, dass der Bezahlvorgang fehlgeschlagen ist.

So oder so, muss eine Stornierung eines Vertrags der anderen Vertragspartei mitgeteilt werden. Analog "Wenn ein Baum im Wald umfällt...": Wenn ein Vertrag gekündigt wurde, und niemad hat es erfahren, ist er dann wirklich gekündigt? Oder bedeutet "Vertragskündigung" den Vertragspartner davon zu unterrichten dass man nicht mehr gewillt ist den Vertrag zu erfüllen?

Ist das einfach ware.
Kreuzfahrt vor Corona gebucht,
Kreuzfahrt wurde storniert,
Lastschrift zurück gezogen.

Andere haben ein Jahr auf ihr Geld gewartet.
Ja, ich habe auch schon mal davon profitiert, Lastschriften zurückziehen zu können, man bringt sich damit aber bisweilen auch in eine rechtlich fragliche Situation.
Trotzdem überwiegt bei mir bei weitem der bisher erlebte Schaden. Im Detail: Bank hat Komma beim Einzug übersehen, hundertfachen Betrag ausgezahlt, Konto ins negative geschossen, zum nächsten ersten wichtige Daueraufträge mangels Deckung nicht ausgeführt -> Riesenärger. Da hat es wenig geholfen, dass sie den eigentlichen Fehler binnen weniger Tage korrigiert haben, denn eine der Zahlungen war die BAFöG Ruckzahlung, und sobald man da nur einen Tag in Verzug gerät, werden Zinsen auf den Gesamtbetrag für den vollen Zeitraum fällig, in meinem Fall ein satt vierstelliger DM Betrag (damals waren die Zinsen noch deutlich höher als heute, und lange studiert habe ich auch...).
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
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So oder so, muss eine Stornierung eines Vertrags der anderen Vertragspartei mitgeteilt werden. Analog "Wenn ein Baum im Wald umfällt...": Wenn ein Vertrag gekündigt wurde, und niemad hat es erfahren, ist er dann wirklich gekündigt? Oder bedeutet "Vertragskündigung" den Vertragspartner davon zu unterrichten dass man nicht mehr gewillt ist den Vertrag zu erfüllen?
So ist es. Begreifen tun das einige Airlines jedoch erst, wenn ihnen der Schaden aus der Nichterfüllung des geschlossenen Vertrages in Rechnung gestellt wird und der Kunde doch wirklich so dreist ist, die Forderung auch durchzusetzen.

Einen Vertrag einfach "durch Nichtzahlung" kündigen funktioniert schließlich auch nicht zuverlässig.