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MS im großen Stil kann rechtlich schnell ungemütlich werden. Wie hier https://www.frag-einen-anwalt.de/Manufacturing-Spending--f357030.html ganz gut zusammengefasst, sollte man bei der Erlangung von Meilen/Punkten im Wert von über 256 € im Jahr insbesondere die entsprechenden Angabe in der Steuererklärung nicht vergessen.
Prüft man – wie in dem Link angeschnitten – die Bedingungen des Kreditkartenvertrages, droht z.B. den Nutzern einer Hilton Honors Credit Card die jederzeitige Rückforderung der Bonuspunkte, die sie durch das Aufladen des Revolut-Kontos erhalten haben. Denn in Ziff. 8 der Bedingungen für die Hilton Honors Credit Card (Kreditkarte) steht ausdrücklich: „Für folgende in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene Umsätze werden keine Bonuspunkte gutgeschrieben: […] Zahlungen (z.B. Überweisungen) auf ein Giro- oder sonstiges Konto (z.B. PayPal-Konto), bei dem der Karteninhaber (Mit-) Kontoinhaber ist.“ Selbst bei kreativster Anwendung der juristischen Methodenlehre wird man kaum zu dem Ergebnis kommen können, dass das Aufladen des Revolut-Kontos mittels der Kreditkarte keine Zahlung auf ein Girokonto ist. Dass die DKB bislang trotzdem die Bonuspunkte gutschreibt, wird einer Rückforderung wohl kaum entgegenstehen. Dafür müsste man ihr (z.B. im Rahmen des § 814 BGB) nachweisen, dass sie wusste, dass es sich um die Aufladung eines eigenen Girokontos handelt und trotzdem die Punkte gutgeschrieben hat.
Betrug (§ 263 StGB) dürfte MS richtigerweise nicht darstellen, da idR nicht auf das Vorstellungsbild einer natürlichen Person eingewirkt wird. Eventuell kommt aber Computerbetrug, der die Strafbarkeitslücken bei Betrugsdelikten unter manipulativer Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgänge schließen soll, in Betracht, insbesondere durch sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs (§ 263a Var. 4 StGB). Dafür, das im Detail durchzuprüfen, fehlt mir jetzt aber die Muße. Auch will ich den (ehemaligen) Kollegen das Beratungsgeschäft nicht kaputt machen. Von irgendwas müssen die schließlich auch leben.
PS: Auf wohl zu erwartende Kommentare à la „Das ist doch Blödsinn“ werde ich nicht eingehen, gerne aber auf abweichende, qualifizierte Subsumtionen des Lebenssachverhalts MS unter die einschlägigen Normen des Steuer-, Zivil- und Strafrechts.
Prüft man – wie in dem Link angeschnitten – die Bedingungen des Kreditkartenvertrages, droht z.B. den Nutzern einer Hilton Honors Credit Card die jederzeitige Rückforderung der Bonuspunkte, die sie durch das Aufladen des Revolut-Kontos erhalten haben. Denn in Ziff. 8 der Bedingungen für die Hilton Honors Credit Card (Kreditkarte) steht ausdrücklich: „Für folgende in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene Umsätze werden keine Bonuspunkte gutgeschrieben: […] Zahlungen (z.B. Überweisungen) auf ein Giro- oder sonstiges Konto (z.B. PayPal-Konto), bei dem der Karteninhaber (Mit-) Kontoinhaber ist.“ Selbst bei kreativster Anwendung der juristischen Methodenlehre wird man kaum zu dem Ergebnis kommen können, dass das Aufladen des Revolut-Kontos mittels der Kreditkarte keine Zahlung auf ein Girokonto ist. Dass die DKB bislang trotzdem die Bonuspunkte gutschreibt, wird einer Rückforderung wohl kaum entgegenstehen. Dafür müsste man ihr (z.B. im Rahmen des § 814 BGB) nachweisen, dass sie wusste, dass es sich um die Aufladung eines eigenen Girokontos handelt und trotzdem die Punkte gutgeschrieben hat.
Betrug (§ 263 StGB) dürfte MS richtigerweise nicht darstellen, da idR nicht auf das Vorstellungsbild einer natürlichen Person eingewirkt wird. Eventuell kommt aber Computerbetrug, der die Strafbarkeitslücken bei Betrugsdelikten unter manipulativer Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgänge schließen soll, in Betracht, insbesondere durch sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs (§ 263a Var. 4 StGB). Dafür, das im Detail durchzuprüfen, fehlt mir jetzt aber die Muße. Auch will ich den (ehemaligen) Kollegen das Beratungsgeschäft nicht kaputt machen. Von irgendwas müssen die schließlich auch leben.

PS: Auf wohl zu erwartende Kommentare à la „Das ist doch Blödsinn“ werde ich nicht eingehen, gerne aber auf abweichende, qualifizierte Subsumtionen des Lebenssachverhalts MS unter die einschlägigen Normen des Steuer-, Zivil- und Strafrechts.