Nein, Art. 18 Abs. 1a der EU VO sagt dazu:
"Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, der bzw. die nicht durchgeführt wurde bzw. wurden, und für den Teil oder die Teile, der bzw. die bereits durchgeführt wurde bzw. wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit;"
Dann ist mir das entgangen, dann dürfte man sich aber wohl auf den Standpunkt stellen können, dass es das Problem der DB ist den Prozess ordentlich anzubieten, der durchschnittliche Reisende mit durchschnittlichem Rechtsverstädnis dürfte dieses Detail als nicht besonders relevant ansehen,
Daher obliegt es der DB den Prozess zu optimieren.