So steht es (leider) in VO und AGB.
Dann sollte man die VO und AGB aber vielleicht korrekt lesen, mit der Ausübung des Wahlrechts ergibt sich ein neuer Reiseverlauf.
Entsteht im neuen Reiseverlauf erneut eine Verspätung von 60 Minuten dann bestehen natürlich erneut die gleichen Rechte nach der EU VO, kennen wir auch schon aus dem Flugrecht wenn Eurowings wegen Annullierung auf LH umbucht und der LH Flug wegen Verspätung den Anschluss verpasst und dann wieder eine entsprechend hohe Verspätung entsteht haben die Reisenden doppelten Anspruch, bei der Bahn ist dies aber irrelevant da die Verspätung ohnehin auf 50% gedeckelt ist und es irrelevant ist ob nun zwei Mal 25% wegen je einer Stunde Verspätung erstattet bekommt oder eben 50% wegen zwei Stunden Verspätung in einem Vorgang.
Wenn nun zum vorherigen Beispiel aufgreifen:
Die Reise wurde von Solnhofen Abfahrt um 14:08 Uhr Ankunft in Magdeburg mit IC 2032 um 18:53 Uhr geplant ist und dann der RE 59154 von Solnhofen nach Treuchtlingen wegen Verspätung den Anschluss in Treuchtlingen nicht erreicht, dann hat der Reisende das entsprechende Wahlrecht.
Wenn dieser nun die Weiterreise Treuchtlingen - Magdeburg wie wie oben mit Abfahrt 15:34 Ankunft 20:22 Uhr geplant ist, gibt es keine sachlichen und auch keine rechtlichen Grüde, warum im Falle einer Verspätung des ICE 704 vor Halle nicht ein neues Wahlrecht in Halle entsteht wenn der Anschluss dort verpasst wird.
Oder kommt jetzt auch wieder irgendein Urteil welches auf den Sachverhalt gar nicht übertragen werden kann?
Klar. Es geht aber um die Fälle, in denen die Verspätung bereits während der Fahrt entsteht.
Falsch es geht um die Frage eines Forumskollegen hier, andere Fälle sind anders gelagert und daher irrelevant.
Weiterführung der Fahrt zum geplanten Zielort - deutlicher kann man nicht machen, dass die Fahrt eben nicht sinnlos geworden ist.
Welche weiter führende Fahrt soll denn mit dem betreffenden Beförderungsvertrag vorliegen?