--- easyJet Customer Services <easyjet@maileu.custhelp.com> schrieb am Mo, 21.2.2011:
Von: easyJet Customer Services <easyjet@maileu.custhelp.com>
Betreff: easyJet - xxxx [Incident: xxxx-xxxx]
An:
xxxx@xxxx.xxxx
Datum: Montag, 21. Februar, 2011 09:49 Uhr
Easyjet
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Name: Zurich Flyer
Title: easyJet - xxxx
Date: 20/02/2011
Our Reference: xxxx
Booking Reference: xxxx
21st February 2011
Sehr geehrter Herr Zurich Flyer,
vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.
Es tut mir Leid, dass Sie eine enttäuschende Erfahrung mit easyJet gemacht haben. Eines unserer Hauptziele ist es, unseren Passagieren einen pünktlichen und effizienten Service zu gewähren. Vor allem bei Verspätungen sollten die Bedürfnisse unserer Passagiere oberste Priorität haben. Ich kann Ihre Frustration über die Situation gut nachvollziehen. Es ist vielleicht ein schwacher Trost, aber ich kann Ihnen versichern, dass immer versucht wird, Verspätungen auf ein Minimum zu reduzieren. Denn unser Ziel ist es, Sie pünktlich an Ihren Zielort zu bringen.
Wenn ein Flug mehr als eine Stunde verspätet ist und Sie diesen daraufhin nicht antreten, haben Sie gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Möglichkeiten: Sie können eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug vornehmen oder Sie erhalten eine Rückerstattung per Gutschrift für den betroffenen Flug (bzw. Hin- und Rückflug).
In einigen Fällen sind Passagiere gemäß der Richtlinie 261/2004 der Europäischen Union zu einer Entschädigungszahlung berechtigt. Diese Richtlinie besagt, dass für eine Verspätung keine Entschädigung gezahlt werden muss. Dieses wurde von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes im Fall IATA/ELFAA 2006 bestätigt. Da dieser Flug verspätet war und nicht storniert wurde, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.
Ich bin mit der Vorabentscheidung (Sturgeon gegen Condor und Böck gegen Air France SA), der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vertraut. Aus unserer Sicht hat diese Vorabentscheidung zur Verwirrung einer bis zu dem Zeitpunkt sehr deutlichen Rechtsvorschrift geführt. Des Weiteren ist eine Vorabentscheidung nicht auf andere Fälle übertragbar und nur verbindlich für den Fall, in dem sie getroffen wurde. Derzeit versuchen wir, diese Frage auf dem Gerichtsweg zu klären. Bis es zu einer Entscheidung kommt, kann easyJet Ihrer Forderung nicht zustimmen.
Auch wenn die Entscheidung im Fall Sturgeon beibehalten wird, haben Sie in Anbetracht der Umstände der Verspätung keinen Anspruch auf die Entschädigung. Die EU-Verordnung kategorisiert Situationen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen als „außergewöhnliche Umstände“. Wenn ein Flug wegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ verspätet ist, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da dieser Umstand als außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft betrachtet wird.
Falls entschieden würde, das Urteil im Fall Sturgeon beizubehalten, so bin ich überzeugt, dass der Grund der Verspätung in Ihrem Fall in die Kategorie eines „außergewöhnlichen Umstands“ fallen würde.
Aufgrund der oben genannten Erklärungen, müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen.
Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.
Mit freundlichen Grüßen,
Martin
easyJet Kundenbetreuung