Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Flug FR1035 von Köln/Bonn nach Teneriffa-
Süd am 13.11.2025 (geplanter Abflug 06:00 Uhr, geplante Ankunft 09:50 Uhr).
Im Schlichtungsverfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die
Beschwerdeführende Person mehr als 14 Tage vorab über die Annullierung informiert
wurde. Eine Zahlung lehnt sie ab.
Würdigung
Die Reise verlief nicht wie geplant, was zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten
führte. Insbesondere dürfte es für die Beschwerdeführende Person enttäuschend gewesen
sein, sich nicht auf Auskünfte der Beschwerdegegnerin verlassen zu können.
Bei Annullierungen von Flügen kann ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung
bestehen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – "VO").
Vorliegend wurde der Flug FR 1035 annulliert.
Werden Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die
Annullierung unterrichtet, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung (Art. 5 Abs. 1
lit. c) i) VO).
Die Beschwerdeführende Person erfuhr nach übereinstimmenden Angaben mehr als zwei
Wochen vor dem Flug am 13.11.2025 von der Annullierung. Ein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung besteht mithin nicht.
Daneben besteht im Fall einer Annullierung für Fluggäste u.a. die Wahl zwischen einer
Erstattung der Flugscheinkosten und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter
vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 5 Abs. 1 lit. a)
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO). Kommt die Fluggesellschaft der Pflicht zur Alternativbeförderung
nicht nach, besteht für die Reisenden ein Anspruch auf Erstattung der ihnen dadurch
entstandenen Kosten (EuGH, Rs. Sousa Rodríguez u.a., 13.10.2011, C-83/10, Rn. 44).
Die Beschwerdegegnerin bot eine Ersatzbeförderung an. Diese war aus den angeführten
Gründen jedoch nicht akzeptabel und wurde infolgedessen auch nicht genutzt. Es kommt
also darauf an, ob die angebotene Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO erfolgte. Vorliegend handelt es sich um eine Mittelstrecke.
Etwaige private Motive, die gegen eine Nutzung des Alternativfluges sprechen, sind
jedenfalls rechtlich nicht entscheidend. Die Beschwerdegegnerin bot eine Ersatzverbindung
am selben Tag an, die grundsätzlich auch zumutbar gewesen sein dürfte. Allerdings fragte
die Beschwerdeführende Person explizit vorab via Chat bei der Beschwerdegegnerin nach,
ob sie sich den ausgewählten Ersatzflug buchen und die Kosten bei der
Beschwerdegegnerin zur Erstattung einreichen könne. Der EuGH stellt klar, dass
Fluggesellschaften ggf. auch Kapazitäten anderer Luftfahrtunternehmen berücksichtigen
müssen, um eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen (EuGH,
Urteil vom 29.07.2019, Rs. Rusu, C-354/18, Rn. 59 f.). Diese "bewährte Praxis" empfiehlt
auch die EU-Kommission in ihren (rechtlich unverbindlichen) Leitlinien zur Auslegung der
VO (siehe: Leitlinien der Europäischen Kommission vom 25.09.2024 zur Auslegung der VO,
C/2024/5687). Eine pauschale Beschränkung auf die verfügbaren eigenen Plätze einer
Fluggesellschaft besteht daher nicht. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bestätigten
der Beschwerdeführenden Person das genannte Vorgehen. Entsprechend konnte sie darauf
vertrauen, so vorgehen zu dürfen. Die Kosten erscheinen der Höhe nach auch nicht
unangemessen. Dies spricht für eine Erstattung.