FR: Ryanair Abflugzeit geändert +7 Stunden

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nutzer_1355

Aktives Mitglied
24.03.2024
150
116
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Was denkt ihr wie die Chancen stehen das FR sich standhaft weigern wird die Differenz zum EW Flug zu übernehmen ?
Wie meinst Du das genau mit der Differenz ?
Du kannst mit der Differenz den EW-Flug buchen ?
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.403
1.963
CGN
Ich habe jetzt den Hinflug auf EW 252 umgebucht und bei Ryanair einen Fall aufgemacht nachdem ich vorher mit denen gechattet habe. Jetzt warte ich einfach mal ab wie es weiter geht. Es geht um Mehrkosten gegenüber dem Ryanair Flug i.H.v. EUR 150,-. Der Tarif ist de facto gleich wie bei Ryanair. Handgepäck + Sitzplatzreservierung.
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.403
1.963
CGN
Aufforderung, Vorkasse, Klage... das ist schließlich Ryanair...
Fairerweise muss ich sagen das bei meinem bisher einzigen Ryanair Entschädigungsfall alles reibungslos gelaufen ist. Wir hingen aufgrund eines Wintersturms 3 Tage in Dublin fest. Ryanair hat anstandslos alle Kosten übernommen und nach 2 Wochen hatte ich das Geld.
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.403
1.963
CGN
Kurzes Update um die Geschichte zu Ende zu bringen. Nachdem Ryanair sich standhaft geweigert hatte die Kosten für die EW Buchung zu übernehmen habe ich daraufhin die SRV eingeschaltet. Nach 5 Monaten ist der Fall jetzt erledigt und Ryanair hat der Schlichtung zugestimmt und ersetzt die Kosten. Manchmal zahlt sich Hartnäckigkeit aus.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.403
1.963
CGN
Wen es interessiert hier ein Auszug aus dem Schlichtungsantrag.

Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Flug FR1035 von Köln/Bonn nach Teneriffa-
Süd am 13.11.2025 (geplanter Abflug 06:00 Uhr, geplante Ankunft 09:50 Uhr).
Im Schlichtungsverfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die
Beschwerdeführende Person mehr als 14 Tage vorab über die Annullierung informiert
wurde. Eine Zahlung lehnt sie ab.
Würdigung
Die Reise verlief nicht wie geplant, was zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten
führte. Insbesondere dürfte es für die Beschwerdeführende Person enttäuschend gewesen
sein, sich nicht auf Auskünfte der Beschwerdegegnerin verlassen zu können.

Bei Annullierungen von Flügen kann ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung
bestehen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – "VO").
Vorliegend wurde der Flug FR 1035 annulliert.
Werden Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die
Annullierung unterrichtet, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung (Art. 5 Abs. 1
lit. c) i) VO).
Die Beschwerdeführende Person erfuhr nach übereinstimmenden Angaben mehr als zwei
Wochen vor dem Flug am 13.11.2025 von der Annullierung. Ein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung besteht mithin nicht.
Daneben besteht im Fall einer Annullierung für Fluggäste u.a. die Wahl zwischen einer
Erstattung der Flugscheinkosten und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter
vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 5 Abs. 1 lit. a)
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO). Kommt die Fluggesellschaft der Pflicht zur Alternativbeförderung
nicht nach, besteht für die Reisenden ein Anspruch auf Erstattung der ihnen dadurch
entstandenen Kosten (EuGH, Rs. Sousa Rodríguez u.a., 13.10.2011, C-83/10, Rn. 44).
Die Beschwerdegegnerin bot eine Ersatzbeförderung an. Diese war aus den angeführten
Gründen jedoch nicht akzeptabel und wurde infolgedessen auch nicht genutzt. Es kommt
also darauf an, ob die angebotene Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO erfolgte. Vorliegend handelt es sich um eine Mittelstrecke.
Etwaige private Motive, die gegen eine Nutzung des Alternativfluges sprechen, sind
jedenfalls rechtlich nicht entscheidend. Die Beschwerdegegnerin bot eine Ersatzverbindung
am selben Tag an, die grundsätzlich auch zumutbar gewesen sein dürfte. Allerdings fragte
die Beschwerdeführende Person explizit vorab via Chat bei der Beschwerdegegnerin nach,
ob sie sich den ausgewählten Ersatzflug buchen und die Kosten bei der
Beschwerdegegnerin zur Erstattung einreichen könne. Der EuGH stellt klar, dass
Fluggesellschaften ggf. auch Kapazitäten anderer Luftfahrtunternehmen berücksichtigen
müssen, um eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen (EuGH,
Urteil vom 29.07.2019, Rs. Rusu, C-354/18, Rn. 59 f.). Diese "bewährte Praxis" empfiehlt
auch die EU-Kommission in ihren (rechtlich unverbindlichen) Leitlinien zur Auslegung der
VO (siehe: Leitlinien der Europäischen Kommission vom 25.09.2024 zur Auslegung der VO,
C/2024/5687). Eine pauschale Beschränkung auf die verfügbaren eigenen Plätze einer
Fluggesellschaft besteht daher nicht. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bestätigten
der Beschwerdeführenden Person das genannte Vorgehen. Entsprechend konnte sie darauf
vertrauen, so vorgehen zu dürfen. Die Kosten erscheinen der Höhe nach auch nicht
unangemessen. Dies spricht für eine Erstattung.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
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Wir hingen aufgrund eines Wintersturms 3 Tage in Dublin fest. Ryanair hat anstandslos alle Kosten übernommen und nach 2 Wochen hatte ich das Geld.
Andere Airlines hingegen bestehen darauf, das Wetter ein außergewöhnlicher Umstand ist, und sie dann nicht mal Betreuungskosten übernehmen brauchen...
Bei 3 Tage Flugplatzschlißeung würde ich zumindest zustimmen, dass es außergewöhnlich ist. Von daher super das Ryanair hier zahlt.

Die Interpretation von 7 Stunden Verschiebung der Abflugzeit (mit fast einem halben Jahr Vorlauf) als Annulierung ist natürlich nötig, weil Flugplanänderungen in der EU261 vergessen wurden. Und soweit ich höre, auch bei der Neuaflage wieder vergessen werden wird...

Interessant auch, dass das Recht auf anderweitige Beförderung sich nicht auf die EU261, sondern auf ein EuGH Urteil bezieht.

Ich habe jetzt den Hinflug auf EW 252 umgebucht und bei Ryanair einen Fall aufgemacht nachdem ich vorher mit denen gechattet habe. Jetzt warte ich einfach mal ab wie es weiter geht. Es geht um Mehrkosten gegenüber dem Ryanair Flug i.H.v. EUR 150,-. Der Tarif ist de facto gleich wie bei Ryanair. Handgepäck + Sitzplatzreservierung.
???
Es gibt bei EW keinen Tarif mit (10kg) Handgepäck und Sitzplatzreservierung, Basic hat weder Handgepäck noch Sitzplatzreservierung und Smart hat auch 23kg Aufgabegepäck (und nur 8kg Handgepäck)
Was hattest du denn, für was hat FR am Ende bezahlt?
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
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CGN
Andere Airlines hingegen bestehen darauf, das Wetter ein außergewöhnlicher Umstand ist, und sie dann nicht mal Betreuungskosten übernehmen brauchen...
Bei 3 Tage Flugplatzschlißeung würde ich zumindest zustimmen, dass es außergewöhnlich ist. Von daher super das Ryanair hier zahlt.

Die Interpretation von 7 Stunden Verschiebung der Abflugzeit (mit fast einem halben Jahr Vorlauf) als Annulierung ist natürlich nötig, weil Flugplanänderungen in der EU261 vergessen wurden. Und soweit ich höre, auch bei der Neuaflage wieder vergessen werden wird...

Interessant auch, dass das Recht auf anderweitige Beförderung sich nicht auf die EU261, sondern auf ein EuGH Urteil bezieht.


???
Es gibt bei EW keinen Tarif mit (10kg) Handgepäck und Sitzplatzreservierung, Basic hat weder Handgepäck noch Sitzplatzreservierung und Smart hat auch 23kg Aufgabegepäck (und nur 8kg Handgepäck)
Was hattest du denn, für was hat FR am Ende bezahlt?
Hatte bei EW Basic plus Handgepäck plus Sitzplatz gebucht. Also wie bei FR auch. FR hat die Kosten von EUR 221 komplett übernommen.
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
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OK, das löst formal das Problem... In der Praxis ist es meist billiger gleich Smart zu buchen und das Aufgabegepäck einfach nicht zu benutzen.
 

Volume

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01.06.2018
14.223
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8k wird bei mir oft knapp, meist liege ich eher bei 9, ändert nichts daran, dass Basic + Hangepäck + Sitzplatz oft teurer ist als Smart.
Wobei ich verstanden hätte, wenn FR Smart nicht hätte bezahlen wollen, weil original ja ohne Aufgabegepäck gebucht wurde.
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
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CGN
8k wird bei mir oft knapp, meist liege ich eher bei 9, ändert nichts daran, dass Basic + Hangepäck + Sitzplatz oft teurer ist als Smart.
Wobei ich verstanden hätte, wenn FR Smart nicht hätte bezahlen wollen, weil original ja ohne Aufgabegepäck gebucht wurde.
Ich weiss. Aber ich vergleiche das vorher immer.