Wohnsitzfragen
Postal Adress
"The following Adress is the preferred Postal Adress..."
Aber LH verlangt doch dieses
Als Wohnsitz gilt der tatsächliche räumliche Lebensmittelpunkt (z. B. Hauptwohnung) des Teilnehmers, den dieser auf Anfrage gegenüber Lufthansa nachzuweisen hat.
Auf solche aberwitzigen Gedanken und T&Cs kann vermutlich nur ein deutscher Schreibtischtäter mit infantil-spießigem Kästchendenken aus dem Muff der 60er-Jahre kommen.
Letztlich hat Flysurfer doch schon an anderer Stelle die Lösung dieses offensichtlichen Widerspruchs aufgezeigt:
Dahinter steckt nicht eine veraltete Vorstellung vom Leben in der mobilen Gesellschaft, sondern ursächlich sind Zwänge des deutschen Steuerrechts. Normalerweise müssten auf vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen dienstlich erworbene Meilen als geldwerte Vorteile versteuert werden, wenn sie privat genutzt werden.
Um dies zu verhindern zahlt Lufthansa einen Pauschalbetrag für ihre Kunden:
So berichtete die FAZ am 31.07.2002:
"Für Lufthansa-Vielflieger sind auch Boni über 1.224 Euro kein Problem. Die Firma zahlt aus den ausgeschütteten Prämien nach Paragraf 37a des Einkommensteuergesetzes einen Pauschalbetrag an Steuern und deckt damit die Steuern ab, die der Einzelne zahlen müsste."
Bonus-Meilen: Private Vorteile aus Dienstreisen nicht geregelt - Reise - FAZ.NET
Das gilt aber natürlich nur für die Kunden, die in Deutschland Einkommensteuerpflichtig sind. Dies sind die Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
§ 1 EStG
Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
...
§ 9 AO
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Warum in den AGB "versteckt" das Wort "Lebensmittelpunkt" auftaucht, ist auch leicht zu erklären. Man muss sich nur die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anschauen:
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. 2Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 27. 7. 1962 - VI 156/59 U - BStBl. III, S. 429).
An dieser Rechtsprechung orientiert sich auch der für die Finanzämter verbindliche Anwendungserlass zur AO (wers genau wissen will:AEAO zu § 9 - Gewöhnlicher Aufenthalt, Dort Nr. 4).
LH muss also in den AGB eine Anknüpfung festgelegt haben, die dieser steuerrechtlichen Rechtslage entspricht.
Auf der anderen Seite hält sich das Interesse von LH in Grenzen, mehr Steuern zu zahlen, als unbedingt nötig. Daher wird es wohl noch längere Zeit dabei bleiben, dass man als "Deutscher" mehr Meilen für den Senator benötigt, als als "Ausländer". Ich kenne die Abmachung von LH mit den Finanzbehörden nicht, aber innerhalb eines bestimmten Freibetrags ist der geldwerte Vorteil "steuerfrei". Möglicherweise muss daher LH nur für die M&M Mitgliedern Steuern zahlen, die
a. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort mit Deutschland angeben
UND
b. so viele Meilen erfliegen, dass deren Wert pro Jahr über der Freibetragsgrenze liegt. Die letztgenannte Zielgruppe dürften dann ausschließlich Senatoren und HONs darstellen.
Tatsächlich benötigt LH für den reibungslosen Ablauf jedoch eine Adresse, an der sie ihr Mitglied auch erreichen kann. Diese Adresse kann dann ohne weiteres auch eine Postfachadresse oder ein virtuelles Sekretariat im Ausland sein.
Dieses wird dann auch als steuerrechtlicher Wohnsitz anerkannt, sofern man LH nicht darauf stößt, dass der steuerrechtlich relevante Lebensmittelpunkt im Inland liegt. Dieses "darauf stoßen" könnte z.B. dann erfüllt sein, wenn man 11 Monate im Jahr seine Korrespondenz an an eine deutsche Adresse geschickt haben möchte, Mitte Dezember dann (mit 102.000 Statusmeilen) in die USA umzieht, um Anfang Januar (mit dem Senator) wieder nach Deutschland zurück zu kehren.
Dann muss LH tätig werden, auch um gegenüber dem Finanzamt die Berechnungsgrundlage für die Pauschale nicht zu gefährden.