2x Oneway bedeutend billiger als Return....

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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.812
736
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Seit wann liegt Bukarest in Deutschland?

Noch nie. Meinst Du wegen des Gerichtsstands? Ich bin kein Jurist , aber spätestens seit den EuGH-Urteilen C-144/09 und C-585/08 würde es mich wundern, wenn bei Buchung eines Verbrauchers in Deutschland bei einer EU-Airline, geschweige denn einer deutschen, ein anderer Gerichtsstand als Deutschland rauskäme. Egal, wo der Flug losgeht.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.145
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BRU
Im Übrigen sehe ich mich hier nicht als „Optimierer“, sondern als „Sparer“; da es sich jeweils um nicht umbuchbare Tickets handelt, des Weiteren ist in diesem Fall die Stornogefahr identisch, Verspätungsrisiko sowieso, Gerichtsstand ist ebenfalls jeweils Deutschland.

Zustimmung beim Gerichtsstand, bei einem Flug OTP-MUC mit einer deutschen Airline kannst Du auch in DE klagen.

Mit Storno- / Verspätungsrisiko meinte ich den Fall, dass Dein Flug MUC-OTP gestrichen wird, Umbuchung auf den nächsten Flug ein paar Stunden später sinnlos (da Termin weg ist usw.), und Du daher auf die Reise ganz verzichtest. Bei einem r/t bekommst Du hier den ganzen Reisepreis zurück, bei zwei Oneways würdest Du auf den Kosten für den gesonderten Rückflug sitzenbleiben.

Ich hatte beispielsweise auf BRU-ZRH-OTP schon Fall, dass der Flug ZRH-OTP wegen Schneesturm in Bukarest erst nach BUD umgeleitet wurde und dann nach ZRH zurückging, Umbuchung auf die nächste Möglichkeit am nächsten Tag hätte mir nichts mehr genützt, bat also um Rückflug nach BRU, und erhielt den gesamten Ticketpreis zurück.

Bei einer entsprechend großen Ersparnis würde ich das Risiko mit 2 Oneway aber auch eingehen.

Bzw. bei hohem Risiko (same day return mit kurzem Aufenthalt und Flughäfen mit hohem wetterbedingten Irreg-Risiko o.ä.) könnte man überlegen, für den Rückflug den Aufpreis auf flex zu zahlen, womit man nur die 70 Euro Storno-Gebühren hätte. Lohnt sich natürlich auch nur bei eher teurem Rückflug.

Und nein, ich sehe das auch nicht verwerflich. Es steht der Airline frei, ihr Tarifsystem so zu gestalten, wie sie es für sich am besten hält. Genauso steht es aber mir frei, so zu buchen, wie es für mich am günstigsten kommt. Man muss sich halt eventueller Nachteile und Risiken bewusst sein, und nicht hinterher gegen die Airline bashen, wenn MUC-OTP gestrichen und LH sich weigert, einem auch den auf gesonderten Ticket gebuchten Rückflug zu erstatten.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.812
736
Kannst du dass erläutern?
Wenn ich in Rumänien (=POS) ein Ticket kaufe gilt doch rumänisches und nicht deutsches Recht.

Weil Du nicht in Rumänien kaufst, sondern in Deutschland an Deinem deutschen Wohnsitz vor dem Rechner sitzt und ein Ticket kaufst. Welche Verrenkungen und Konstrukte die LH dafür macht, Dir ein Ticket ex Bukarest zu verkaufen (POS, irgendwelche Tochtergesellschaften, what ever) ist dabei nicht relevant. Die Urteile des EuGH finde ich als Laie da recht deutlich: Sobald online ein Angebot sich (auch) an Verbraucher eines anderen Landes richtet, kann der Verbraucher aus einem solchen anderen Land in seinem Heimatland klagen. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen Vertragsschluss mit dem Verbraucher in dem anderen Land macht ist dabei schon ein starkes Indiz, dass sich das Angebot an Verbraucher in dem Land gewendet hat. Selbst wenn das Angebot nicht in der Landessprache des Verbrauchers erfolgte, wenn also z.B. Lufthansa für Flüge ex Bukarest ausschließlich die Homepage auf Rumänisch halten würde, was sie bekanntlich nicht tut.
Auch die Tatsache, dass der Verbraucher die Leistung dann im Ausland "abholst" ist nicht relevant. Gibt schöne Urteile dazu: Verbraucher aus D kauft online ein Auto in F und holt es dort ab. Klage in D möglich...
 
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A

Anonym-36803

Guest
Kannst du dass erläutern?
Wenn ich in Rumänien (=POS) ein Ticket kaufe gilt doch rumänisches und nicht deutsches Recht.

Hier z.B.: C‑204/08
Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden.

Jeder dieser beiden Orte weist eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, so dass an beiden Orten die nach den in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten besonderen Zuständigkeitsregeln vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Folglich kann ein Kläger, der eine auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Ausgleichszahlung beansprucht, den Beklagten auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 nach seiner Wahl vor dem Gericht eines dieser Orte verklagen.
von: CURIA - Documents

Man kann also sowohl am Start- als auch am Zielflughafen klagen.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.145
8.443
BRU
Wobei Gerichtsstand und anwendbares Recht unterschiedliche Fragen sind. Klage ist, wie schon geschrieben wurde, sowohl im Abflugland als auch im Zielland als meines Wissens auch am Sitz der Airline möglich. Bei OTP-MUC mit LH also auch in Deutschland.

Beim anwendbaren Recht wäre ich mir dagegen nicht so sicher. Auch wenn ich mit deutschem Wohnsitz am PC in Deutschland ein Ticket OTP-MUC kaufe, kommt da der Hinweis, dass man an den rumänischen Ticketshop weitergeleitet wird, also in Rumänien kauft. Denke aber, dass das keinen wesentlichen Unterschied machen dürfte. Die AGB von LH dürften - zumindest innerhalb der EU - mehr oder weniger identisch sein, EU-Recht gilt auch in beiden Ländern, insofern dürfte es selbst bei Anwendbarkeit des rumänischen Rechts kaum Fälle geben, wo Du dadurch deutlich schlechter dastehen würdest.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.190
381
VIE
Genau das meine ich.

Ist es wirklich möglich bei einem deutschen Gericht eine Verhandlung nach rumänischen Recht zu führen?

EUGH Urteile gelten natürlich auch in Rumänien, aber alle BGH, AG, LG, ... nicht. Ich kenne auch nicht eventuell existierenden höchstrichterliche Urteile aus Rumänien.
 

Fliegimmernochgern

Reguläres Mitglied
12.10.2015
76
18
Regensburg
Ich wurde nicht auf den rumänischen Ticketshop umgeleitet, die Währung war auch EUR (nicht Lei), auch auf der LH-Bestätigung war als Gerichsstand Deutschland genannt.

Risiko wegen Einzelstorno:
ich habe mir angewöhnt, nicht mehr so knapp zu planen, so dass ich eigentlich nur am Anreisetag in Bukarest ankommen muss, um meinen Termin am nächsten Tag wahrnehmen zu können.
Somit habe ich bei Stornierung des gebuchten Fluges allein mit Star Alliance mindestens 5/6 Alternativen, um am gleichen Tag nach Bukarest zu kommen.

Deine Schneesturmerfahrung (Umleitung auf anderen Flughafen) .....ja, das wäre dann wirklich blöd, aber das Risiko geh ich schon ein, hatte ich aber noch nie....wenn es dann so kommen sollte, würde ich das als „für mich nicht systemrelevanten Einzelfall“ ansehen....

LH-Bashing:
hoffentlich krieg ich jetzt nicht zu viel auf die Nüsse.....ich bin auf Grund meiner persönlichen und damit subjektiven Konditionen und Prioritäten überzeugter und absichtlicher LH/LX-Bucher...
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.145
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BRU
Schaut bei mir so aus:

Ticketshop.PNG

Also zwar Bezahlung in Euro, aber in Rumänien. Wäre jetzt für mich aber auch kein Grund, nicht ab Rumänien zu buchen (ich habe selber bei ein paar jährlichen Flügen BRU-OTP eine Zeitlang mal die Buchungsrichtung umgedreht, weil die Tarife da deutlich billiger waren....)
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
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Bad Soden / FRA
Ist es wirklich möglich bei einem deutschen Gericht eine Verhandlung nach rumänischen Recht zu führen?

Ja. Gerichtsstand und anwendbares Recht sind für die EU in zwei verschiedenen Verordnungen geregelt (Brüssel Ia bzw. Rom I + II), die nicht zwingend zum übereinstimmenden Ergebnis kommen müssen. Prozessual gilt dann das Recht des Gerichtsstands, materiell das Recht des anderen Mitgliedsstaates. Ist aber eigentlich nicht weiter dramatisch, erfordert halt nur die Mitwirkung von Übersetzern und Sachverständigen.
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.160
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Bad Soden / FRA
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Wer in Brüssel Ia und Rom I/II einen Grund sieht, die EU zu verlassen, hat noch nie versucht, mit allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts einen Rechtsstreit zu führen. Das erleichtert uns das Leben nachhaltig.