Mag sein. Aber Mangels Beweisen (also Zeitenerfassung) wirds aber auch net was.
Der AG muss die Zeiten nachweisen:
"2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers
Daneben muss der Arbeitgeber vor allem die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinaus gehende tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen für zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Denn auch bei Einführung von Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten überwachen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Allerdings geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus, in der eine Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden zulässig ist. Verteilt man dieses Pensum auf die weit verbreitete Fünf-Tage-Woche, so beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9,6 Stunden. Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass in einer Fünf-Tage-Woche eine Aufzeichnungspflicht nur hinsichtlich der Stunden besteht, die über 9,6 Stunden hinausgehen.
Betriebliche Praxis
Teilweise wird aber auch angenommen, dass bereits ab einer täglichen Arbeitszeit von über acht Stunden eine Aufzeichnungspflicht besteht. Die Frage, ob eine Aufzeichnungspflicht schon dann besteht, wenn in einer Fünf-Tage-Woche mehr als 8 Stunden an einem Werktag gearbeitet wird, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. In der betrieblichen Praxis werden jedoch oft erst Arbeitszeiten aufgezeichnet, die über 9,6 Stunden pro Tag hinausgehen.
Aus den Aufzeichnungen muss zudem ersichtlich sein, ob und wie etwaige Mehrarbeit ausgeglichen wurde. So muss bei Mehrarbeit (also der Überschreitung der betrieblichen Arbeitszeit) in den Aufzeichnungen festgehalten werden, wenn an anderen Tagen die Arbeitszeit verkürzt wurde.
Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut der Arbeitgeber zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen verpflichtet. Allerdings trifft ihn nicht die Pflicht, die Aufzeichnungen persönlich vorzunehmen, er hat nur dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Dazu kann der Arbeitgeber die die Aufzeichnungspflicht auf die Mitarbeiter delegieren. Er kann die Arbeitszeitnachweise in vielfältiger Weise erstellen lassen; die Aufzeichnung kann auch formlos geschehen, beispielsweise durch Stundenzettel, Listen oder Eigenaufschreibungen.
Der Arbeitgeber muss jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Kontrollen (z.B. Stichproben) sicherstellen, dass die Arbeitnehmer der entsprechenden Anweisung auch tatsächlich nachkommen. Zu diesem Zwecke können Mitarbeiter in Schulungen auf die Aufzeichnungspflichten hingewiesen werden. Oft wird den Mitarbeitern, etwa im Intranet, ein Formular zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellt. Die Durchführung von Kontrollen sollte vom Arbeitgeber dokumentiert werden."