4 Tage Woche / Attraktiv?

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odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
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3.084
Z´Sdugärd
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Nur so am Rande....wen man einen AT Vertrag hat und nichtmehr Stempeln muss bzw Arbeitszeit auf Vertrauensbasis sind Stunden jenseits des Arbeitszeitschutzgesetzes selbstverständlich. Man kann es ja nicht nachweisen. Ob das gut oder schlecht ist lassen wir mal so dahin gestellt ;)

@CKR
Da steht "im Durchnitt 8h täglich"...4x10 sind halt auch im Durchschnitt 5x8.
 
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peter42

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09.03.2009
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Eine Viertagewoche ist auch ohne Reduzierung der Arbeitszeit interessant. Ich würde gerne gerne statt acht zehn Stunden arbeiten. Täte dem Verkehschaos auf unseren Straßen auch gut. Immer vorausgesetzt, die betrieblichen Belange lassen das zu.
Kenne Fälle, die das gemacht haben, ist rechtluch aber wohl nicht zulässig.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
13.207
1.028
Nur so am Rande....wen man einen AT Vertrag hat und nichtmehr Stempeln muss bzw Arbeitszeit auf Vertrauensbasis sind Stunden jenseits des Arbeitszeitschutzgesetzes selbstverständlich. Man kann es ja nicht nachweisen. Ob das gut oder schlecht ist lassen wir mal so dahin gestellt ;)

@CKR
Da steht "im Durchnitt 8h täglich"...4x10 sind halt auch im Durchschnitt 5x8.

Nein sind nicht selbsrverständlich und gab da auch schon krachende Urteile zu.
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
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471
Nur so am Rande....wen man einen AT Vertrag hat und nichtmehr Stempeln muss bzw Arbeitszeit auf Vertrauensbasis sind Stunden jenseits des Arbeitszeitschutzgesetzes selbstverständlich. .

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch mit AT Vertrag! :idea:

Kenne Fälle, die das gemacht haben, ist rechtluch aber wohl nicht zulässig.

Doch, wie ja oben schon mehrfach ausgeführt.
 

L_R

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01.10.2013
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49
Genau das ist ja das Ziel aus Sicht des AGs: Ein angenehmes Umfeld schaffen - dass den KollegenIn
bindet.

In meinem Fall war das denke ich garnicht das Ziel des Arbeitgebers, den Effekt hat es im Endeffekt trotzdem. Ich müsste schon deutlich mehr verdienen/anderweitig deutliche Vorteile haben um den AG zu wechseln... Die Teilzeitarbeit ist mir mittlerweile sehr wichtig, allerdings eben nach wie vor imho sehr unüblich. Gerade in "besseren" Jobs geht das einfach selten.


Wenn ich das wüsste...

In der Gehaltsklasse, die ich im Auge habe, ist der Deal

"Arbeitszeit gegen Gehalt", also die 20% weniger Zeit = 20% weniger Gehalt

so imho nicht haltbar. Das liegt an der "nahen" Muss-Gehaltsschwelle (mir fällt gerade kein besserer Begriff dazu ein).
Natürlich ist das bei 100k pa eine andere Rechnung.

In der von mir angesprochenen Gehaltsklasse / Tätigkeits/ Wirkungsbereich habe ich das deutliche Gefühl dass es
nur nach dem alten Gewerkschaftsmotto "bei vollem Lohnausgleich" geht. Das bedeutet, um das nochmal deutlich zu sagen,
eine Gehaltssteigerung (und damit Kostensteigerung aus AG Sicht) um X % - zu Lasten der Marge, ganz eindeutig.

Wenn sich das Gehalt nicht in ähnlichem Umfang wie die Arbeitszeit reduziert wird es für den AG natürlich nochmal teurer. Durch Teilzeit und die damit verbundene insgesamt höhere Mitarbeiteranzahl entsteht ja auch ein höherer Verwaltungsaufwand und Overhead. Beides auch Gründe warum bei uns eigentlich Teilzeit nicht so richtig erwünscht ist.

Ich bekomme für die 75% natürlich auch 75% des Gehaltes einer Vollzeitstelle, allerdings verdiene ich auch mehr als im ersten Post angesprochen.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
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1.028
"Was ist, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einvernehmlich im Arbeitsvertrag vereinbart hat, dass der Arbeitnehmer länger als erlaubt arbeitet?

Eine solche Vereinbarung ist nichtig, denn diese verstößt gegen eine gesetzliches Verbot, nämlich dem Arbeitszeitgesetz. Dies sind zwingende Schutzvorschriften, von denen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer auf den Schutz nach dem Arbeitszeitgesetz freiwillig verzichtet?

Ein solcher Verzicht ist ebenfalls nicht möglich und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann nicht auf die Einhaltung der Vorschriften des ArbZG verzichten, sodass Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer zum Beispiel mehr als zehn Stunden oder länger als sechs Stunden ohne Ruhepausen zu arbeiten hat, nach § 134 BGB nichtig sind."
 
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CKR

Erfahrenes Mitglied
18.05.2015
1.851
-9
MUC
Nur so am Rande....wen man einen AT Vertrag hat und nichtmehr Stempeln muss bzw Arbeitszeit auf Vertrauensbasis sind Stunden jenseits des Arbeitszeitschutzgesetzes selbstverständlich. Man kann es ja nicht nachweisen. Ob das gut oder schlecht ist lassen wir mal so dahin gestellt ;)

@CKR
Da steht "im Durchnitt 8h täglich"...4x10 sind halt auch im Durchschnitt 5x8.

Mir ging es da um die Unterscheidung arbeits- und werktäglich. Werktäglich ist der Schnitt sogar 6,7h, und der scheint relevant zu sein (habe ich jetzt auch in unserer Gesamtbetriebsvereinbarung - gut formuliert ;) - gefunden. Ich ging von einem arbeitstäglichen Schnitt aus und der wäre dann eben 10 Stunden. Sei's drum, Fare_IT will ja die Diskussion in eine andere Richtung lenken.

Was Du ansprichst ist Realität, aber problematisch. Kann im Falle eines Unfalls blöd ausgehen, auch für Vorgesetzte. Ich selbst habe auch Vertrauensarbeitszeit und insbesondere auf Dienstreisen kann es mit Ruhepausen etc. schon eng werden.

Aber zurück zu Teilzeit...
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
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1.028
Mir ging es da um die Unterscheidung arbeits- und werktäglich. Werktäglich ist der Schnitt sogar 6,7h, und der scheint relevant zu sein (habe ich jetzt auch in unserer Gesamtbetriebsvereinbarung - gut formuliert ;) - gefunden. Ich ging von einem arbeitstäglichen Schnitt aus und der wäre dann eben 10 Stunden. Sei's drum, Fare_IT will ja die Diskussion in eine andere Richtung lenken.

Was Du ansprichst ist Realität, aber problematisch. Kann im Falle eines Unfalls blöd ausgehen, auch für Vorgesetzte. Ich selbst habe auch Vertrauensarbeitszeit und insbesondere auf Dienstreisen kann es mit Ruhepausen etc. schon eng werden.

Aber zurück zu Teilzeit...

Wie gesagt Vertrauensarbeitszeit ändert nichts an der Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes für AN (Ausnahme Leitende). Als AN passiert Dir nichts, Dein AG bekommt kräftige Bußgelder und die BG macht ihm Ärger.

Auch pauschale Abgeltung ist vom BAG kassiert worden, es muss immer feststehen wieviele h mit der Pauschalierung abgegolten sind (sprich ein Vertrag mit der Klausel alle Überstunden sind mit dem Gehalt agbegolten ist in dem Punkt unwirksam, einer mit x h pro Monat (innerhalb des Arbeitszeitgesetzes) ist OK.
 

reisefan

Erfahrenes Mitglied
09.05.2009
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Ich arbeite beim Steuerberater seit 23 Jahren 4 Tage/Woche, 38 Stunden von 7-17 Uhr und eine halbe Std Mittag...
Wie alles im Leben ist es für die Mandanten Gewohnheitssache, die langjährigen sind es gewohnt und bei den neuen kommt manchmal schon ein Spruch wie "ach am Freitag macht ihr ja nix"... Ich antworte drauf immer, dass wir dafür schon um 7 Uhr da sind, da ist dann meist Ruhe - so nach dem Motto ach so, ich steh um 7.30 erst auf
Viele kommen dann vor ihrer Arbeit und holen bzw. bringen Belege, wie gesagt einfach Gewohnheitssache...
Durch die vielen Feiertage im Mai/Juni verkürzt sich dann die Woche auf 3 Tage, auch nicht schlecht :)
Wir haben fast alle Nebenjobs, die wir am Freitag dann machen, damit man zusätzlich nebenbei noch ein paar Euro verdienen kann - die Chefs haben damit kein Problem
 
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JohnnyElLoco

Aktives Mitglied
05.05.2014
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Ich bin als Sachbearbeiter tätig und verdiene 3.100 € brutto, falle also genau in die im Eingangspost erwähnte "Zielgruppe". Derzeit arbeite ich Vollzeit und studiere abens noch nebenbei.

Nächstes Jahr werde ich mein Studium beendet haben und sobald ich einen höher bezahlten Job angenommen habe, plane ich die Arbeitszeit auf 80% zu verringern.

Nach dann 3,5 Jahren Arbeit + Studium möchte ich dies mir einfach gönnen und der finanzielle Aspekt fällt für mich dabei nicht so schwer ins Gewicht.

So viel zu dem Thema aus Sicht eines "betroffenen" AN.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
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Mag sein. Aber Mangels Beweisen (also Zeitenerfassung) wirds aber auch net was.

Der AG muss die Zeiten nachweisen:

"2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers

Daneben muss der Arbeitgeber vor allem die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinaus gehende tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen für zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Denn auch bei Einführung von Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten überwachen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Allerdings geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus, in der eine Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden zulässig ist. Verteilt man dieses Pensum auf die weit verbreitete Fünf-Tage-Woche, so beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9,6 Stunden. Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass in einer Fünf-Tage-Woche eine Aufzeichnungspflicht nur hinsichtlich der Stunden besteht, die über 9,6 Stunden hinausgehen.

Betriebliche Praxis

Teilweise wird aber auch angenommen, dass bereits ab einer täglichen Arbeitszeit von über acht Stunden eine Aufzeichnungspflicht besteht. Die Frage, ob eine Aufzeichnungspflicht schon dann besteht, wenn in einer Fünf-Tage-Woche mehr als 8 Stunden an einem Werktag gearbeitet wird, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. In der betrieblichen Praxis werden jedoch oft erst Arbeitszeiten aufgezeichnet, die über 9,6 Stunden pro Tag hinausgehen.

Aus den Aufzeichnungen muss zudem ersichtlich sein, ob und wie etwaige Mehrarbeit ausgeglichen wurde. So muss bei Mehrarbeit (also der Überschreitung der betrieblichen Arbeitszeit) in den Aufzeichnungen festgehalten werden, wenn an anderen Tagen die Arbeitszeit verkürzt wurde.

Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut der Arbeitgeber zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen verpflichtet. Allerdings trifft ihn nicht die Pflicht, die Aufzeichnungen persönlich vorzunehmen, er hat nur dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Dazu kann der Arbeitgeber die die Aufzeichnungspflicht auf die Mitarbeiter delegieren. Er kann die Arbeitszeitnachweise in vielfältiger Weise erstellen lassen; die Aufzeichnung kann auch formlos geschehen, beispielsweise durch Stundenzettel, Listen oder Eigenaufschreibungen.

Der Arbeitgeber muss jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Kontrollen (z.B. Stichproben) sicherstellen, dass die Arbeitnehmer der entsprechenden Anweisung auch tatsächlich nachkommen. Zu diesem Zwecke können Mitarbeiter in Schulungen auf die Aufzeichnungspflichten hingewiesen werden. Oft wird den Mitarbeitern, etwa im Intranet, ein Formular zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellt. Die Durchführung von Kontrollen sollte vom Arbeitgeber dokumentiert werden."