Ich wäre kein Anwalt wenn mir da nichts einfällt.

Nie um eine Antwort verlegen zu sein, hilft dem Juristen ganz klar

Ich denke mir auch oft vor dem Absenden des Schriftsatzes "haja, solange es 'gerade noch vertretbar' ist..."
§2 ist die Ausnahme. Danach muss ich allenfalls aufklären wenn es keinen Pass braucht.
ich den Pass zur Ausreise nach §1 brauche und der Gast den sowieso haben muss
Das finde ich jetzt arg formalistisch. Der Gesetzgeber erlaubt die Ein- und Ausreise ohne Pass. Davon machen die Deutschen - als Regelfall, denn die meisten haben noch nicht einmal einen Pass - rege Gebrauch.
Das Gericht hat schlicht § 2 PaßG i.V.m. § 7 PassV nicht gefunden und laviert herum, um sein Bauchgefühl "das weiß man doch gefälligst" mit Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB in Übereinstimmung zu bringen. Das gelingt nur dadurch, dass es über Wortlaut und Systematik durch Teleologie hinweggeht. Das ist überaus abenteuerlich.
Ich finde das alles irgendwo überzogen. Die Leute sollen sich bitte kümmern.
Dass Verbraucherschutz grundsätzlich für Doofe gemacht ist und manchmal etwas überschießt, ist unbenommen. Ist es hier so? Vermutlich ja. Die Vorschrift stammt wahrscheinlich aus einer Zeit, als es noch nicht so einfach war, sich selbständig über Einreiseerfordernisse zu informieren, und man darauf angewiesen war, dass der Reiseveranstalter sein Herrschaftswissen mit dem Kunden teilte. Das ist heute halt einfach anders, das stimmt schon.
Das war aber eher der Hermann.
Puh, und ich dachte schon, Du würdest den ollen Julius ausbuddeln
