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1. Schadenminderungsobliegenheit enthält ein ganz wichtiges Wort am Anfang, dass hier schon nicht passt.
2. Selbst wenn man in diesem Hosenbein ist: Bei § 254 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
Ich sehe bei den Übernachtungskosten eher wenige Probleme. Die Ausgleichsleistung dürfte auch klappen, wenn nicht noch ein Zugangsnachweis einer Mitteilung der früheren Annullierung irgendwo auftaucht.
2. Selbst wenn man in diesem Hosenbein ist: Bei § 254 BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
Ich sehe bei den Übernachtungskosten eher wenige Probleme. Die Ausgleichsleistung dürfte auch klappen, wenn nicht noch ein Zugangsnachweis einer Mitteilung der früheren Annullierung irgendwo auftaucht.