Hallo!
Ich sehe dies anders.
Hier ist der Link zur Entscheidung im Volltext
Und dies ist meines Erachtens der wichtigste Passus:
Die Klausel sei gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Die Beklagte habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran, dass die von ihr angebotenen und gebuchten Flüge auch tatsächlich konsumiert werden würden. Lasse ein Kunde einen Flug verfallen, entstehe ihr kein Schaden, sondern ein Nutzen (Treibstoffersparnis wegen des geringeren Gewichts, größerer Freiraum für die übrigen Passagiere, Beschleunigung des Check-in-Vorgangs, geringere Inanspruchnahme des Boardservices). Die Klausel erfasse nicht nur ein bewusstes Umgehen der Tarifstruktur, sondern auch Fälle, in denen eine Teilstrecke des gebuchten Kombinationsfluges wegen Krankheit oder höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen werde. Die Klausel sei weiters überraschend und nachteilig iSv § 864a ABGB, weil ein Verbraucher nicht damit rechnen müsse, dass sich in den allgemeinen Beförderungsbedingungen Bestimmungen fänden, wonach er einen bereits voll bezahlten Teilflug nur mit einem Aufpreis in Anspruch nehmen könne. Sie sei intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), weil für den Verbraucher bei Vertragsabschluss unklar bleibe, mit welchen weiteren Kosten er bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil-)Fluges belastet werde. Weiters verstoße sie aus näher dargestellten Gründen gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Z 9 sowie gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine bundesweite Veröffentlichung des stattgebenden Urteils sei notwendig, weil die Beklagte ihre Dienste als größte heimische Fluglinie im gesamten Bundesgebiet anbiete.
LG
Stefan