Aber ist die VO 2021/782 überhaupt schon in Kraft?
Weil dann geht die "Gerichts-Party" erst so richtig los, seht euch mal Art. 19 Abs. 10 der neuen VO an:
(10) Eisenbahnunternehmen sind nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können,
dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang
mit folgenden Umständen aufgetreten sind:
Dann haben wir demnächst die selben Diskussionen wie bei den außergewöhnlichen Umständen der EV 261/2004
Ergänzung:
Wenn man lesen könnte würde man diese Antwort finden:
Artikel 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. Juni 2023.
Was zur Folge hat, dass sich an der aktuellen Situation nichts ändert und nächstes Jahr der AU-ja/nein-Diskussionen losgehen werden.
wird der Durchgangsfahrschein definiert als "ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen".
Aber trift das nicht für die Fahrten zu wenn eine Buchung in mehrere Fahrkarkten aufgeteilt wird, wie es bei der Nutzung im Ausland vorkommt?
Außerdem fehlt es doch an "einen Beförderungsvertrag" es besteht doch zuerst einmmal die NV-Zeitkarte und später kommt die FV-Fahrkarte dazu.