Deutschland - Einreiseanmeldung (digital) und neue Quarantänevorschriften ab 08.11.2020

ANZEIGE

FloLH

Aktives Mitglied
11.07.2015
209
232
DNK und HAM
ANZEIGE
Die Neue Quarantäne VO von Schleswig-Holstein.
Neu sind 10 statt 14 Tage Quarantäne für Reiserückkehrer.
Negativer Test nach 5 Tagen, befreit von der Quarantäne.
Reiserückkehrer sollen nach Möglichkeit Schnelltests machen.
Reisende die sich bis zu 72 Stunden aus Familiären Gründen, in einem Risikoland aufgehalten haben, sind von der Quarantäne ausgenommen.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201106_QuarantaeneVO.html
 
  • Like
Reaktionen: Dirkster

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Ich brauche mal wieder Nachhilfe in Sachen CoronaEinrVO NRW :(. Was ist mit Ausländern, die aus einem Risikogebiet einreisen und länger als 72h einreisen? Müssen die sich 10 Tage in Quarantäne begeben (kein Test vorhanden) oder können die nach z.B. 4 Tagen Quarantäne auf direktem Wege wieder zum Flughafen? In den UK Regularien ist dieser Fall explizit beschrieben. Oder ist das so selbstverständlich, dass das nicht aufgeführt ist?
 

Afreaka

Erfahrenes Mitglied
29.01.2017
496
2.224
SCN/AJY
Apropos Pflicht zum Smartphone und Hygienehandy à la Nokia 105.

Morgen 18:00 wird ja der große Schalter umgelegt und die digitale Einreiseanmeldung für D wird "Pflicht". Was aber nun, wenn man keine Möglichkeit hat vor der Einreise das auszufüllen? Ich bin z.B. gerade in Afrika etwas abseits der großen Städte unterwegs, internet ist meist eine mittlere Katastrophe, heute gab beispielsweise nur 2G-Empfang, dazu kommen tägliche Stromausfälle. Zurück nach D geht es in 1 Woche...werde ich da gleich von der Bundespolizei eingekerkert, wenn ich keinen Ausdruck habe? Kann ja wohl nicht sein. Und mobile PCs in FRA zur Dateneingabe gibt es sicher auch nicht.
 

NarutoUzumaki

Erfahrenes Mitglied
12.05.2017
840
69
BSL
Apropos Pflicht zum Smartphone und Hygienehandy à la Nokia 105.

Morgen 18:00 wird ja der große Schalter umgelegt und die digitale Einreiseanmeldung für D wird "Pflicht". Was aber nun, wenn man keine Möglichkeit hat vor der Einreise das auszufüllen? Ich bin z.B. gerade in Afrika etwas abseits der großen Städte unterwegs, internet ist meist eine mittlere Katastrophe, heute gab beispielsweise nur 2G-Empfang, dazu kommen tägliche Stromausfälle. Zurück nach D geht es in 1 Woche...werde ich da gleich von der Bundespolizei eingekerkert, wenn ich keinen Ausdruck habe? Kann ja wohl nicht sein. Und mobile PCs in FRA zur Dateneingabe gibt es sicher auch nicht.

Dann wird die BPol die Daten wohl manuell aufnehmen müssen, dafür haben die ja auch diese Passscanner. Oder die sparen sich das, was auch durchaus mal vorkommt.

Sorgen machen, dass du eingekerkert wirst, brauchst du dir keine machen, da 1. du hast gem. § 10, Abs. 3 Passgesetz als Deutscher einen Rechtsanspruch auf die Einreise, 2. wegen so ner Kleinigkeit machen die kein Affentheater, 3. die können auch auf die PNR zugreifen (Passenger Name Record) und 4. die werden notfalls dich einen Vordruck ausfüllen lassen, wo du die relevanten Daten angibst.

Bei Wasser und Brot. :yes:

Wenn Du hier posten kannst, kannst Du doch auch das Dingens ausfüllen? Oder übersehe ich da was?

Er hat schlechtes Netz sowie Stromausfälle. Ich gehe mal davon aus, dass er von nen Internetcafé aus schreibt oder so.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: Afreaka

Afreaka

Erfahrenes Mitglied
29.01.2017
496
2.224
SCN/AJY
Naja, ich schreibe schon vom smartphone, dauert halt etwas. VFT ist zum Glück ganz ok, aber ich sage euch, es gibt große websites, die gehen hier seit 3 Wochen nicht, z.B. ausgerechnet die hochgelobte OSS (online-Schule-Saarland). Wenn bei einreiseanmeldung.de genauso programmiert wurde, dann gute Nacht. Wieso schaltet man eigentlich sowas nicht viel früher frei?
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Morgen 18:00 wird ja der große Schalter umgelegt und die digitale Einreiseanmeldung für D wird "Pflicht". Was aber nun, wenn man keine Möglichkeit hat vor der Einreise das auszufüllen?
Kommt aufs Bundesland an. Z.B steht in der CoroaEinrVO von NRW drin, was in einem solchen Falle zu tun ist.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.098
8.271
BRU
Ist eigentlich bekannt, ab wann bzw. bis wann vor der Einreise man das Formular ausfüllen muss? Das ist derzeit ja auch in jedem Land anders (bis spätestens xh vor Abflug, frühestens yh vor Abflug usw.).
 

spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
4.778
2.708
FRA
Irgendwo stand falls elektronisch nicht moeglich kann man auch noch die alten Zettel benutzen.
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952

spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
4.778
2.708
FRA
Hatte oben schonmal gefragt: Wann beginnen/enden die 72 Stunden bei Flugreisen? Bei Betreten/Verlassen des Bodens? Sprich: Ist der Flug auch schon Risikogebiet?

Hab ich im Rahmen meiner Australienfluege im Sommer mal geklaert. Auskunft vom Sozialministerium in Hessen. Allerdings nur muendlich. Es zaehlt Zeit vor Ort und nicht die Reisezeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: toom

FloLH

Aktives Mitglied
11.07.2015
209
232
DNK und HAM
Hab ich im Rahmen meiner Australienfluege im Sommer mal geklaert. Auskunft vom Sozialministerium in Hessen. Allerdings nur muendlich. Es zaehlt Zeit vor Ort und nicht die Reisezeit.

Das kann ich so zumindest für die alte VO bestätigen.
Ich hatte damals einen Flug HAM-FRA-KBP, Ankunft war glaube ich 13:10 in KBP.
Der Rückflug war 2 Tage später um 16:10 ab KBP.
Ich musste damals nicht in Quarantäne, obwohl die 48h überschritten wurden.
Das Gesundheitsamt meinte damals, sie zählen zwei Tage von 0:00 bis 23:59.
Ich hätte in der Theorie noch später zurück fliegen können.
 

FloLH

Aktives Mitglied
11.07.2015
209
232
DNK und HAM
Ein für einige durchaus interessanter Punkt der neuen Corona VO, zumindest von Hamburg und Schleswig-Holstein dürfte sein, dass der Besuch von Verwandten oder Lebensgefährten bis zu 72h ohne anschließende Quarantäne möglich ist.
Bei Besuchen über 72h, kann man mit einem Test 48h vor Einreise, die Quarantäne umgehen.
 
  • Like
Reaktionen: TorstenMUC

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
0
Wiesloch,FRA,STR
So steht das da aber nicht drin:
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder


Wer länger bleibt, kann sich auch erst nach 5 Tage freitesten.
https://www.schleswig-holstein.de/D...5e85eb6a-bf60-43d5-8f78-2ed7b45846b6bodyText2

Über den Besuch von Verwandten im Ausland steht dort nichts. Ich gehe davon aus, dass dies dann wie Touristen behandelt werden bzw. es ist nicht ersichtlich, falls (3) gemeint ist.

Wo findest die Ausnahme bei Besuchen über 72 h ?

p.s.: Ja, auch in BW gilt das Gleiche. Wer länger bleibt, kann sich per Test vor der Einreise der Quarantäne entziehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

cornbread

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
570
339
Auch ein interessanter Punkt der neuen Quarantänebestimmungen von Hessen ist, dass der Test innerhalb der 10Tage nach Einreise kostenlos bleibt.
 

FloLH

Aktives Mitglied
11.07.2015
209
232
DNK und HAM
So steht das da aber nicht drin:


Wer länger bleibt, kann sich auch erst nach 5 Tage freitesten.
https://www.schleswig-holstein.de/D...5e85eb6a-bf60-43d5-8f78-2ed7b45846b6bodyText2

Über den Besuch von Verwandten im Ausland steht dort nichts. Ich gehe davon aus, dass dies dann wie Touristen behandelt werden bzw. es ist nicht ersichtlich, falls (3) gemeint ist.

Wo findest die Ausnahme bei Besuchen über 72 h ?

Zu Nummer 2
Von den Verpflichtungen nach § 1 sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen ausgenommen, die aus einem Risikogebiet einreisen, um in Schleswig-Holstein Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen oder die den Besuch aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen vornehmen. Gleiches gilt für Personen, die sich zu den vorgenannten Zwecken in einem Risikogebiet aufgehalten haben und anschließend nach Schleswig-Holstein einreisen.

Handelt es sich um einen Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und den Besuch eines Verwandten 1. Grades (d.h. insbesondere eines Elternteils oder Kindes), eines nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder um einen Besuch zur Ausübung eines Sorge- oder Umgangsrechts, gilt die Privilegierung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Ausnahme von der Absonderungspflicht ohne Testerfordernis).
 

Telesto

Erfahrenes Mitglied
15.06.2020
482
103
Zu Nummer 2
Von den Verpflichtungen nach § 1 sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen ausgenommen, die aus einem Risikogebiet einreisen, um in Schleswig-Holstein Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen oder die den Besuch aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen vornehmen. Gleiches gilt für Personen, die sich zu den vorgenannten Zwecken in einem Risikogebiet aufgehalten haben und anschließend nach Schleswig-Holstein einreisen.

Handelt es sich um einen Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und den Besuch eines Verwandten 1. Grades (d.h. insbesondere eines Elternteils oder Kindes), eines nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder um einen Besuch zur Ausübung eines Sorge- oder Umgangsrechts, gilt die Privilegierung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Ausnahme von der Absonderungspflicht ohne Testerfordernis).

Die Begründungen passen aber anscheinend nicht so ganz zu dem Text der Verordnung. In der Begründung zu Nummer 1 steht als Definition von "kleiner Grenzverkehr" auch:

Dabei ist nicht zwingend, dass es sich um Nachbarstaaten handelt, also dass sich die Region in Deutschland und das Ausland eine gemeinsame Staatsgrenze teilen. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was z.B. auch bei Berlin und Polen der Fall ist.

Im Text der Verordnung ist dann aber nur vom Grenzverkehr mit Dänemark (also einem Nachbarstaat) die Rede.

Wenn man mehr erlauben möchte, wieso schreibt man es dann in die Begründung statt direkt in den Text der Verordnung? Oder wurde hier einfach nur die Begründung der Muster-VO kopiert und an der ein oder anderen Stelle "Schleswig-Holstein" eingesetzt?

EDIT: Ja, sieht nach Copy/Paste-Fehler aus. In der Muster-VO steht "bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden" (ohne "in [Bundesland]"), daher stellt die Begründung klar, dass die Ausnahme auch bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet gilt. Da Schleswig-Holstein aber im Text der Verordnung von der Muster-VO abgewichen ist, die Begründung hingegen offenbar ungeprüft übernommen hat, passt das ganze nicht mehr zusammen.

https://www.bundesregierung.de/reso...sterquarantaeneverordnung-data.pdf?download=1
 
Zuletzt bearbeitet:

Pascal1101

Erfahrenes Mitglied
31.12.2013
526
79
DXB
Die Internetseite 'einreiseanmeldung.de', über welche ja seit heute vor Abreise aus einem Risikogebiet die Einreise in die BRD angekündigt werden muss, ist bei mir schonmal den ganzen Tag nicht erreichbar.

Darüber hinaus, würde mich mal interessieren, ob es überhaupt noch ein Bundesland gibt, welches die Mustervorlage des Bundes ( nach Einreise mindestens 5 Tage Quarantäne und erst dann Test möglich ) nicht umgesetzt hat.

M.M.n. eine unsinnige Regelung, sollte man doch lieber die Testkapazitäten in DE freihalten, und den Reisenden erlauben schon am Abflugort einen Test zu machen. (so wie eben vorher auch, 48std vor Abflug)
 
  • Like
Reaktionen: Afreaka

Der blanke Hon

Erfahrenes Mitglied
08.10.2020
399
4
DUS
Was umfasst denn Grenzverkehr?

Der Begriff taucht in einigen Corona-VO auf von Binnenländern auf, die selbst keine Grenze mit dem Ausland haben (z.B. Berlin, Thüringen, Hessen). Um es extrem zu formulieren: Wenn ich FRA-ZRH fliege um 4 Stunden an der Bahnhofsstr. zu shoppen und dann direkt wieder zurückfliege, fällt das unter Grenzverkehr?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.098
8.271
BRU
Ich frage mich v.a., wie sie diese ganzen Ausnahmen in der Praxis umsetzen wollen bzw. ob die eh schon überlasteten Gesundheitsämter nichts besseres zu tun haben als zu kontrollieren, ob jemand einen Verwandten 1. oder 2. Grades besucht, kürzer oder länger als 72h bleibt usw.

Wenn ich das richtig verstehe, darf ich meinen Vater (Verwandter 1. Grades) für bis zu 72h besuchen, wenn ich länger bleibe nur mit negativem Test bereits vor der Einreise in Deutschland. Aber in beiden Fällen ohne Quarantäne.

Nur wie soll / kann ich das bei der Einreise nachweisen, dass ich ausschließlich meinen Vater besuche und weniger als 72h bleibe? Ok, bei Flügen vielleicht per Flugticket, nur sonst? Oder erfolgt die Kontrolle über die neue Registrierung? Nur die soll doch, wenn ich das richtig verstehe, nur für die Einreise erforderlich sein, nicht auch für die Ausreise.

Und was passiert, wenn ich eigentlich unter 72 bleiben will, also keinen Test habe, aber mein Flug gestrichen wird, und es somit länger wird? Ok, ich vermute gar nichts, da das ja eh niemand kontrollieren kann....
 

born2fly

Erfahrenes Mitglied
25.10.2009
5.545
2.681
FRA