Downgrade - Alternative Beförderung

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reretlom

Erfahrenes Mitglied
28.09.2009
529
18
Tiefgraben
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Habe bei einem theoretischen Fall, mich interessiert nur die rechtliche Situation, eines downgrades von F in C eine Frage an die Fachkundigen! Danke vorab für die Infos.

Gibt es bei einem Downgrade auf Grund einer Überbuchung der Reiseklasse den Anspruch auf eine Alternative Beförderung mit einem anderen Carrier? Ich kann das aus der EU Richtlinie nicht abschließend herauslesen, bin aber auch kein Jurist.

Falls ja, wie geht man vor wenn sich die EU Fluggesellschaft weigert einen umzubuchen? Selbst buchen und Kosten einfordern.? Was sind die Auswirkungen für den Rückflug?

Danke nochmal für eure Meinungen.
 

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
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finde den Artikel 10 der EU Verordnung recht simpel. Du hast ein Recht auf anteilige Erstattung, mehr nicht.
 
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rorschi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.845
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ZRH / MUC / VIE
finde den Artikel 10 der EU Verordnung recht simpel. Du hast ein Recht auf anteilige Erstattung, mehr nicht.

Und wenn man unter allerkeinsten Umständen auch nur ansatzweise bereit ist, sich das Downgrade aufzwingen zu lassen?

(das wäre bei mir auf der Langstrecke auf Y der Fall).

Lösung = Neues Ticket kaufen und hinterher vor Gericht, falls die ursprünglich gebuchte Airline unkooperativ ist?
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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10
Wer sich für 75% des anteiligen Flugpreises nicht in Y zwängen will, dem hilft - soweit anwendbar - das deutsche Vertragsrecht (und vermutlich auch das jeweilige Vertragsrecht aller anderen Staaten mit zivilisierter Rechtsordnung). Das sieht dann sinngemäß so aus:

Geschuldet ist Ware der Handelsklasse 2, und wenn der Händler nur Klasse 3 liefern kann oder will, weil er seine Vorräte von 2 bereits veräußert hat, dann lehnt man ab und nimmt nach entsprechender Androhung einen Deckungskauf für Klasse 2 vor. Die Ausgaben dafür muss man sich dann aber leider zurückholen, was bei den typischen Beträgen für die Handelsklassen 2 oder gar 1 nicht jedermanns Sache ist.
 

reretlom

Erfahrenes Mitglied
28.09.2009
529
18
Tiefgraben
Danke für die bisherigen Antworten.
Das würde aber in der Praxis wohl bedeuten, dass man in diesem Fall ein Return Ticket kaufen muss, da das ursprüngliche Ticket wegen Nichtantritt des Segments wohl storniert werden wird?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das würde aber in der Praxis wohl bedeuten, dass man in diesem Fall ein Return Ticket kaufen muss, da das ursprüngliche Ticket wegen Nichtantritt des Segments wohl storniert werden wird?

Rechtlich gibt es keine Grundlage dafür, den Rückflug zu streichen, wenn die Airline ihre Beförderungspflicht für den Hinflug nicht erfüllt hat. Um an mein Bild von oben anzuknüpfen: Wenn Du berechtigterweise die erste Teillieferung von Handelsklasse 3 (statt 2) zurückweist, behältst Du selbstverständlich den Anspruch auf die zweite Teillieferung (von Klasse 2).

Praktisch musst Du Dich natürlich darauf einstellen, dass die Automatismen der Airlines Dich vom Rückflug ausschließen. Dann musst Du auch insofern in Vorleistung treten und anschließend Schadensersatz fordern.
 
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capetonian

Parlour Talker
15.03.2010
3.827
8
CPT
...

Praktisch musst Du Dich natürlich darauf einstellen, dass die Automatismen der Airlines Dich vom Rückflug ausschließen. ...

Dann wären aber in so einem Fall das Bodenpersonal so richtig doof.... Eine automatische Stornierung eines folgenden Segmentes muss nicht vorkommen. Das liegt am Personal, dies zu verhindern.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Dann wären aber in so einem Fall das Bodenpersonal so richtig doof.... Eine automatische Stornierung eines folgenden Segmentes muss nicht vorkommen. Das liegt am Personal, dies zu verhindern.

Eher liegt es am Personal, das wieder zu richten, denn Kollege Computer wird nach dem no-show seinen befohlenen Dienst tun. Und danach steht der betroffene Passagier im Ausland und soll einen CC Agent oder CI Agent von der ganzen Geschichte überzeugen...
 
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reretlom

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28.09.2009
529
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Tiefgraben
Und ob es dann 261/2004-Zahlung gibt, ist wohl mehr als fraglich...

Ja denke ich eigentlich auch. Andererseits gibt es bei Nichtbeförderung nicht auch die Zahlung trotz Umbuchung auf eine andere Airline?
Wie auch immer. Wer aber wirklich diesen Weg beschreitet, dem geht es nicht um die Ausgleichszahlung sondern um die Beförderung in der gekauften Klasse.
 
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capetonian

Parlour Talker
15.03.2010
3.827
8
CPT
Eher liegt es am Personal, das wieder zu richten, denn Kollege Computer wird nach dem no-show seinen befohlenen Dienst tun. Und danach steht der betroffene Passagier im Ausland und soll einen CC Agent oder CI Agent von der ganzen Geschichte überzeugen...

Diese Auto-Stornierung kann man pro-aktiv verhindern.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Diese Auto-Stornierung kann man pro-aktiv verhindern.

Pro-aktiv, soso. Du selbst kannst nicht, und die Airline will nicht: Sie wollte ja in dem hier diskutierten Fall noch nicht einmal die geschuldete und teuer bezahlte Beförderungspflicht in der Business Class erfüllen. Und ihrer vertraglichen wie gesetzlichen Pflicht zur Umbuchung auf eine gleichwertige Alternative wollte sie auch nicht nachkommen. Also: Lass hören, wie Du das anstellst! [emoji4]
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
3.316
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Und ob es dann 261/2004-Zahlung gibt, ist wohl mehr als fraglich...

Wieso denn nicht? Du hattest eine bestätigte Buchung, und es gab keinen Grund, sie zu löschen. – Wäre ja noch schöner, wenn sich die Airlines ihrer Pflichten aus 261/04 entledigen könnten, indem sie willkürlich die Buchung stornieren.
 
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