BA: Downgrade von C auf Y auf Teilstrecke nach Hawaii

ANZEIGE

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
13.317
11.361
ANZEIGE
Die 75% Formel gilt auch für sog. "Gebühren".
Das EuGh hingegen hat klip und klar geurteilt ohne Steuern und Gebühren...

Die "Formel" ist wortwörtlich
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen
Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein
erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den
in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung
von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen
zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
und den französischen überseeischen Departements,
und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen
1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins
oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,
einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen
Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Also je nach Entfernung:
Ertstattungsbetrag = 0.3 * Preises des Flugscheins
Ertstattungsbetrag = 0.5 * Preises des Flugscheins
oder
Ertstattungsbetrag = 0.75 * Preises des Flugscheins
und die CAA UK hat das so auch jahrelang von britischen Airlines verlangt. Mit der bestechenden Logik : Preises des Flugscheins = Geldbetrag den der Kunde für den Flugschein bezahlt hat (genial einfach...)

Die EuGH "Formel" ist hingegen wesentlich komplexer...

Die ausführende Airline hat für meine Fälle die CEDR nie interressiert,
Mag sein, und das obwohl die EU261 wörtlich sagt:
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen
Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein
erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den
in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

Die Fluggastrechte sind mal wieder so ein typischer Fall von "Gesetzeslage durch Gerichte bestimmen", was leider immer mehr zum Normalfall wird. Wozu es da noch eine Legislative braucht, wenn die Judiskative gleich mit erledigen kann, wissen nur Anhänger der antiquierten Gewaltenteilung.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
8.286
12.248
HAM
Das EuGh hingegen hat klip und klar geurteilt ohne Steuern und Gebühren...
Ja, das hat er gesagt, aber nicht definiert, was unter Steuern und Gebühren zu verstehen ist. Da Flüge in der Regel ohnehin Umsatzsteuerfrei sind und nach allgemeiner Rechtsprechung YQ/YR nicht unter Steuern & Gebühren fällt, kann es sich nur um die Flugsicherheitsabgaben, etc handeln - hierfür sehe ich ohnehin keine Erstattung, da diese ja auch beim Downgrade zu zahlen sind.

Was allerdings viele vergessen ist, das Downgrade muss man nicht hinnehmen, sondern kann auf eine alternative Beförderung bestehen, nur hat der TO dieses ja eben gemacht - aufgrund der Besonderheiten der Voluntary Upgrades in den USA:
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
13.317
11.361
Ja, das hat er gesagt, aber nicht definiert, was unter Steuern und Gebühren zu verstehen ist.
Das vielleicht ?
Steuern&Gegühren.jpg

Was allerdings viele vergessen ist, das Downgrade muss man nicht hinnehmen, sondern kann auf eine alternative Beförderung bestehen,
Auf welcher Rechtsgundlage?
Jedenfalls nicht auf Basis der EU261. Und auf Basis des allgemeinen Vertragsrechts kannst du allenfalls auf Wandlung (=Stornierung und Erstattung) bestehen.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
8.286
12.248
HAM
Das vielleicht ?
Anhang anzeigen 217103


Auf welcher Rechtsgundlage?
Jedenfalls nicht auf Basis der EU261. Und auf Basis des allgemeinen Vertragsrechts kannst du allenfalls auf Wandlung (=Stornierung und Erstattung) bestehen.
Ja, das sind aus meiner Sicht die Steuern und Gebühren und die Fallen (wenn auch nicht immer in der gleichen Höhe) ja trotz des Downgrades an.

Zu deiner Frage kommt es immer darauf an, welches Recht zur Anwendung kommt. Bei dem TO kommt mit Sicherheit kein Deutsches Vertragsrecht zum Tragen. Wenn es das käme, mit Sicherheit 634 ff BGB
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.185
Ja, das sind aus meiner Sicht die Steuern und Gebühren und die Fallen (wenn auch nicht immer in der gleichen Höhe) ja trotz des Downgrades an.
Dieses Statement möchte ich anzweifeln.

Also ich glaube einfach nicht, dass ein kompetentes Gericht in Deutschland im Streitfall sich weiger würde, die 75%-Formel auf die o.g. "Passagier Servicegebühr International" i.d.H. von EUR 33,61 anzuwenden.

Für mich sind das Fantasiegebühren, die die Airline selbst festsetzt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.374
17.547
Die Flughafenbenutzungsgebühr ist so ziemlich die fantasieloseste und "echteste", die in so einer Aufstellung auftauchen kann.
 
  • Like
Reaktionen: chrini1

Kabiraneko

Aktives Mitglied
27.02.2023
184
562
Was allerdings viele vergessen ist, das Downgrade muss man nicht hinnehmen, sondern kann auf eine alternative Beförderung bestehen, nur hat der TO dieses ja eben gemacht - aufgrund der Besonderheiten der Voluntary Upgrades in den USA:

Voluntary Downgrades meinst du?

Es ist halt oft so, dass die Agents die Situation so rasch wie möglich lösen wollen (und jenach Tagesform wird da nicht viel Effort geleistet). Bringt einem ein Flug in Y am schnellsten ans Ziel, wird dieser wohl auch als erstes vorgeschlagen. Persönlich gehe ich wenn immer möglich informiert in so ein Gespräch (ITA Matrix is your friend), und weiss somit schon mal, was über die regulären Kanäle verfügbar ist. Dem OP lag anscheinend das Routing via LAX am Herzen, mit Sicherheit aber die Ankunft am geplanten Tag in HNL. Unter diesen Umständen hätte ich auch Y akzeptiert - aber noch direkt vor Ort gefragt, ob es eine Comp dafür gibt (manchmal geben sie ja direkt was).

Downgrade auf dem ursprünglich gebuchten Flug habe ich noch nie erlebt (ist hier ja auch nicht das Thema), aber u.a. folgendes mit tieferer Reiseklasse:

Beispiel 1: Ticket LAS - SFO - ZRH, alles in C. Zubringer nach SFO hat massive Verspätung, Verbindung kritisch. Ich frage proaktiv nach dem früheren Flug nach SFO, dort gibt es aber nur noch Y. Spielte für mich keine Rolle, bin lieber entspannt in der Lounge in SFO und sicher auf der LX - Frage keine Comp an (und hätte wohl auch keine erhalten, da ich dies freiwillig wie auch proaktiv gemacht habe)

Beispiel 2: LX storniert BOD - ZRH (in C) am Abflugtag, bietet als Alternative BOD - CDG - ZRH in Y mit AF an. Ich lehne ab und nehme die LX am nächsten Morgen. LX hat mir Hotel, Abendessen und die Comp bezahlt.

Beispiel 3: IB ZRH - MAD - OPO. Zubringer massiv verspätet, werde auf TP via LIS umgebucht (Direktflug beim Zeitpunkt der Buchung schon ausverkauft). LIS - OPO allerdings nur in Y verfügbar, ich akzeptiere. IB schreibt mir Avios/Tier für die ursprünglichen Flüge in C gut, bei TP sammle ich natürlich M&M. Habe da keine Comp nachgefragt, war für mich zufriedenstellend gelöst mit minimal verspäteter Ankunft.

Beispiel 4: Nicht ein Downgrade in dem Sinne, allerdings hat SAS kurzfristig das Flugzeug auf SFO - CPH gewechselt (wer erinnert sich noch an die LN-RKP?), was einer massiven Komforteinbusse in C gleichkam. Habe EUR 600 erhalten, auf Nachfrage, versteht sich.
 
Zuletzt bearbeitet:

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
13.317
11.361
Bringt einem ein Flug in Y am schnellsten ans Ziel, wird dieser wohl auch als erstes vorgeschlagen.
Nicht notwendigerweise. Ein LH Agent hat mir schon mal gesagt das sei völlig unmöglich, und da haben wir von einem innerdeutschen Zubringer geredet den ich jederzeit in der Y statt der C gemacht hätte.

Downgrade auf dem ursprünglich gebuchten Flug habe ich noch nie erlebt
Hatte ich schon mit AA PHL-FRA, da musste kurzfristig eine deadhead-crew nach Frankfurt und 3 Passagiere wurden zum Ausgleich con der C in die Y geschickt.