ANZEIGE
Hi, vielleicht weiss hier jemand die Antwort.
Wenn man im Statusfeststellungsverfahren ist bzw im Zuge einer Betriebsprüfung eine Beschäftigung auf ihre Abhängigkeit hin prüft und es rein auf eine etwaige Nachforderung der Krankenversicherung geht, nicht um die Rentenversicherung, wird dann auf die gezahlte Vergütung abgestellt oder auf die Vergütung abzüglich des AN-Anteils für die GKV?
Sprich, ist die Vergütung so hoch, dass sie über der Beitragsbemessungsgrenze für die GKV liegt, man dann also sowieso in der PKV wäre, hätte auch die GKV keine Nachforderungsansprüche weil man eh nicht drin wäre?
Bsp: Vergütung 4900€ pM. Zieht man den AN-Anteil nun fiktiv ab, ist man unterhalb der BBG, zieht man in nicht ab, ist man darüber.
Verwirrend aber vielleicht versteht es jemand.
Wenn man im Statusfeststellungsverfahren ist bzw im Zuge einer Betriebsprüfung eine Beschäftigung auf ihre Abhängigkeit hin prüft und es rein auf eine etwaige Nachforderung der Krankenversicherung geht, nicht um die Rentenversicherung, wird dann auf die gezahlte Vergütung abgestellt oder auf die Vergütung abzüglich des AN-Anteils für die GKV?
Sprich, ist die Vergütung so hoch, dass sie über der Beitragsbemessungsgrenze für die GKV liegt, man dann also sowieso in der PKV wäre, hätte auch die GKV keine Nachforderungsansprüche weil man eh nicht drin wäre?
Bsp: Vergütung 4900€ pM. Zieht man den AN-Anteil nun fiktiv ab, ist man unterhalb der BBG, zieht man in nicht ab, ist man darüber.
Verwirrend aber vielleicht versteht es jemand.