Ich verfolge diese Diskussion schon ein bissl und möchte nach meiner heutigen Recherche ein wenig Struktur in die Diskussion bringen:
1.) Rechtliches (nach österreichischem Recht):
A.) § 4 Abs 3 der Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010), welche aufgrund des Luftfahrtgesetzes (LFG) als Verordnung erlassen wurden, besagt:
Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.
Ich schätze nach deutschem Recht ist die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) das Regelungspendant, da trau ich mich jetzt aber mangels genauerer Kenntnisse nicht weiter zu dilettieren.
Die drohende direkte Konsequenz bei Missachtung: Nichtmitnahme, Wegweisung von Bord, Veraltungsstrafe nach § 169 LFG bis 22.000 € und bei schweren Verfehlungen Ersatfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ...
Indirekte Konsequenz: Eventuelle Schadenersatzforderungen der Fluglinie oder von Fluggästen (natürlich muss der Schaden kausal, rechtswidrig und schuldhaft entstanden sein).
Ist in Deutschland schon mal der Fall gewesen, das OLG FRankfurt hat das Vorgehen als Berechtigt angesehen:
Flugkapitän darf nicht angeschnallte Passagiere von Bord weisen - Gesellschaft - derStandard.at › Panorama.
Nun ging es nur um die Standardfälle des Anschnallens bei Start, Landung und Turbulenzen, die vom Piloten festgelegt werden. Sollte der Pilot aber das Anschnallen für den gesamten Flug vorsehen, wird diese Regelung auch zur Geltung kommen.
B.) Bei Vertragsschluss schließt man immer zu den AGB der Fluglinie ab (siehe:
http://www.lufthansa.com/online/portal/lh/cmn/generalinfo?nodeid=1761582&l=de#11). Über die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln kann man zwar allenfalls trefflich streiten, allenfalls auch vor Gericht in Form einer Anfechtung nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Klauseln müssten aber überraschend sein und "unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich" benachteiligen, damit sie unwirksam sind.
Aus meiner Sicht der Dinge ist ein durchgehendes angeschnallt sein nicht überraschend und auch nicht gröblich benachteiligend.
Direkte Konsequenz: Keine. Es sind keine vertraglichen Pönalen vorgesehen (siehe auch hier:
Generelle Anschnallpflicht auf Flügen der Lufthansa - Verkehr - derStandard.at › Panorama).
Außerdem werden diese Regeln von der Fluglinie festlegt. Daher können die Konsequenzen unter A.) nicht direkt greifen.
Indirekte Konsequenz: Gemäß § 156 LFG gibt es einen verschuldensunabhängingen, höchstbetraglich begrenzten Schadenersatz, der dem Beföderer auferlegt wird. § 161 LFG weist auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Mitverschuldensregelung nach § 1304 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbucht (ABGB) hin. Das bedeutet: ein Verschulden des Fluggastes bei einem Schadenseintritt kann den Schadenersatz bis auf 0 mindern. Durch die Ansage und den schriftlichen Hinweis in den AGB ist anzunehmen, dass das Verschulden schwerer wiegt als ohne diese Hinweise, da dem Fluggast das richtige Verhalten bewusst gemacht wurde. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, im Schadensfall wenig bis nichts zu erhalten, hoch.
C.) Nicht vergessen sollte man, neben dem Zivilrecht, die strafrechtlichen Regelungen. Verschuldet man Verletzungen bei anderen Personen, weil man durchs Flugzeug schleudert, so kommen zumindest Delikte des StGB wie fahrlässige Körperverletzung oder Tötung in Frage.
2.) Meine Schlussfolgerungen:
Ich kenn die genaue Diktion nicht, aber der Threadersteller hat "...verpflichtet angegeschnallt zu bleiben..." vorgegeben.
Nun verpflichtet sind wir bei LH aufgrund der AGB. Also handelt es sich um eine rechtliche Verpflichtung. Dass diese rechtliche Verpflichtung ohne direkte Rechtsfolge bleibt, macht diese Regelung trotzdem zur Verpflichtung. Es bleibt halt eine Strafe aus. Allenfalls könnte man beinahe von einer "lex imperfecta" sprechen.
Ob wir uns daran halten, ist dann eine rein faktische Frage.
Ich für meinen Teil halte mich dran, weil mir die indirekten Konsequenzen groß genug sind. Ich möchte keinesfalls ein Strafverfahren über mich ergehen lassen, weil ich nicht angeschnallt war, selbst wenn es mit einem Freispruch enden sollte.