Entschädigung bei Flugverspätung

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hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
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Guten Abend,

nach endlich 38h bin ich auch wieder mal zu Hause.
Mein erster Flug hatte über 5h Verspätung, weshalb ich den Anschlussflug verpasste und erst am nächsten Morgen weiter konnte.
Die Airline hatte am Flughafen Coupons verteilt und auch die Übernachtung im Hotel übernommen, sowie am den Anschlussflug umgebucht, sodass es am nächsten Morgen gleich weiter ging.

Ich fühlte mich gut behandelt und es lief eigentlich vorbildlich gut. Glücklicherweise ist mir auch kein sehr wichtiger Termin entgangen und ich konnte Wichtiges kurzfristig verschieben.

Dennoch frage ich mich, ob in solchen Fällen eine zusätzliche Entschädigung möglich ist.

Der Grund für die Verspätung sei laut Airline die schlechte Sicht (Smog) gewesen. Der Flieger durfte den Flughafen nicht anfliegen und musste erst einmal im Nachbarland zwischenlanden. Erst nach wenigen Stunden durfte der Pilot zum eigentlichen Ziel fliegen.

Habt ihr mit so etwas Erfahrungen sammeln können? Ich bin noch relativ jung und die 38h konnte ich mit einem extra Urlaubstag gut verarbeiten, dennoch wünsche ich so etwas keinem.
 

TilmanG

Erfahrenes Mitglied
26.05.2009
474
4
THF/TXL
Da könnte durchaus eine Kompensationszahlung der Airline fällig werden. Schau mal unter 'Flugverspätung' bei Tante Google nach.
 

tauchen35

Aktives Mitglied
21.03.2010
159
0
STR
Denke auch, dass hier eine Kompensationszahlung fällig ist, hier die neuesten Urteile dazu….

Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug
Für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für eine Verspätung im Flugverkehr genügt es, dass der verspätete Abflug des ersten Fluges dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben. Unerheblich ist, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2013


Sachverhalt
Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S. A. für den 20. 1. 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Entscheidung des BGH
Auf ihre Revision hat der BGH die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Wie der EuGH in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19. 11. 2009 auf die Vorlage des BGH entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23. 10. 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. 2. 2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 7. 5. 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 I der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.
 

SQ325

Erfahrenes Mitglied
11.10.2011
3.227
10
SIN
Der Grund für die Verspätung sei laut Airline die schlechte Sicht (Smog) gewesen. Der Flieger durfte den Flughafen nicht anfliegen und musste erst einmal im Nachbarland zwischenlanden. Erst nach wenigen Stunden durfte der Pilot zum eigentlichen Ziel fliegen.

Die Frage wird sein ob es sich bei Smog um einen aussergewoehnlichen Umstand (wie z.B. Wetter) handelt oder nicht. Ich denke die Airline wird so argumentieren um die Zahlung des Ausgleichsanspruch zu verweigern.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.378
772
Unter TABUM und in BNJ
Und bevor man darüber nachdenkt, ob Smog ein außergewöhnlicher Umstand ist, wäre die Frage nach der Airline zu klären.

Non-EU-Airline auf dem Rückweg in die EU = keine Kompensation
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Das mit dem Smog = Wetter habe ich mir auch schon gedacht. Vermutlich wird es deswegen nichts geben.

@kingair9
Es handelt sich um Swiss Air und der Flug ging von PVG über ZRH nach MUC
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Das muss aber lange her sein :D

Nun zur Frage: Du wirst keine Kompensation bekommen, wenn der Flieger aus Gründen höherer Gewalt nicht in Shanghai landen konnte und darum Verspätung hatte.

Heißen die wohl nur Swiss? (y)(y)
Anscheinend ist das ganze gar nicht so einfach und mit viel Arbeit verbunden.
Vor Gericht werde ich sicherlich nicht extra ziehen und von alleine zahlen werden die bestimmt auch nicht.
Also
 
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Reaktionen: Ostschneiser

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Kennt ihr flighright?
Auf deren Homepage habe ich meinen Flug LX189 gefunden Swiss Verspätungen – Passagiere haben Rechte auf Ersatz | flightright - Wir vertreten Ihre Fluggastrechte.
Ich würde das Team mit diesem Fall beauftragen, allerdings nehmen die sich heraus eine Entschädigung abzulehnen, falls die Entschädigung unter 80% deren angesetzter Summe liegt oder nur Gutscheine ausgehängt werden. Das finde ich nicht in Ordnung.

Gibt es hier im Forum eine Anleitung wie man privat vorgeht oder macht das als Einzelperson keinen Sinn und man benötigt solche Teams wie flightright?
 

Ostschneiser

Erfahrenes Mitglied
06.08.2012
2.877
0
ZRH
Beachte, dass flightright auf der von Dir verlinkten Seite erstmal grundsätzlich alles Flüge anzeigt, die gestrichen oder für eine Kompensation ausreichen verspätet waren - aus welchem Grund auch immer. Du kannst es ja probieren über flightright, kannst ja nichts verlieren. Nachdem hier aber ziemlich sicher hähere Gewalt im Spiel ist, wir es nix geben.
 
M

manna

Guest
Der Grund für die Verspätung sei laut Airline die schlechte Sicht (Smog) gewesen. Der Flieger durfte den Flughafen nicht anfliegen und musste erst einmal im Nachbarland zwischenlanden. Erst nach wenigen Stunden durfte der Pilot zum eigentlichen Ziel fliegen.

Ich kann mich nur anschließen.Das ist höhere Gewalt und somit kein Verschulden der Fluggesellschaft.
Schau mir ist noch ein ähnlicher Fall:
[h=1]"Verspäteter Zubringerflug – Anschluss verpasst

Ein Paar hatte eine Reise nach Kolumbien gebucht. Der Start des Zubringerfluges von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá verzögerte sich allerdings wegen dichten Nebels in Frankfurt. Der Start nach Paris war um 7.25 Uhr geplant, die Landung um 8.45 Uhr und der darauffolgende Flug nach Kolumbien war für 10.35 Uhr angesetzt. Der überfüllte Flugraum über Paris verzögerte zusätzlich die Landung und so setzte der Flieger erst um 9.43 Uhr auf. Am Terminal für den Flug nach Bogotá war der “Check-in” bereits abgeschlossen und die Reisenden durften nicht mehr an Bord des Flugzeugs. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen und forderten deshalb wegen „Nichtbeförderung” gemäß der europäischen “Fluggastrechte-Verordnung” eine Zahlung von 600,- EUR pro Person.[/h]Die Klage gegen die Fluggesellschaft war erfolglos. Ein Ausgleichsanspruch stehe Fluggästen abgesehen vom Verschulden der Fluggesellschaft nur dann zu, wenn ihnen ein bereits gebuchter Mitflug verweigert werde. Und das unter der Voraussetzung rechtzeitigen Erscheinens zum Check-in und anschließender Zurückweisung. Das treffe hier nicht zu, die Urlauber seien verspätet zur Abfertigung gekommen und hätten deswegen den Anschlussflug versäumt. Sie könnten nur dann Schadenersatz verlangen, wenn die Fluggesellschaft für den verspäteten Zubringerflug verantwortlich wäre."
Verspäteter Zubringerflug – Anschluss verpasst | Flug-Urlaub-Reisen.com

Also ich glaube auch,dass nichts anderes geltend gemacht werden kann.

Liebe Grüße :)
 
S

Solans

Guest
Hey hochflieger,

Meines Wissens nach bekommen Fluggäste ab einer bestimmten Verspätungsdauer generell eine Entschädigung zugesprochen. Dazu gab es erst neue Urteile!!
Normalerweise müsstest du also gute Chancen auf eine Entschädigung haben.
siehe hier

Gruß Solans
 
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