Ich glaube, das Recht ergäbe sich aus dem eigentlichen Ursprungsflug (10:10 - 11:20). Durch Änderung der Flugzeiten, könnte man jetzt herleiten, dass der ursprüngliche Flug gestrichen wurde und ein Alternativflug für 11:50 - 13:00 angeboten wurde. Deine Argumentation für die Entschädigung wäre danach, dass Du um 11:20 Uhr (so um den Dreh) in ZRH hättest sein müssen und damit den Alternativflug erst gar nicht wahrnehmen brauchst. Ich weiß aber nicht, ob das so durchgehen kann ;-)
Ich meine - ok: geschäftliches Mittagessen auf dem Flughafen fiele mir da spontan ein... ;-)