EU Fluggastrechte / Annullierung

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08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
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Na dann hoffen wir mal dass es hier zu einem Urteil im Sinne der Konsumenten führt.

https://www.srf.ch/news/p/entschaed...uege-jurist-will-leiturteil?ns_source=srf_app

Hoffen kann man, aber ob dies tatsächlich etwas nutzt, wage ich doch schwer zu bezweifeln.

"Notifikation" und "Gemischter Ausschuss" nennen sich nebenbei die Zauberworte.

Immerhin konnte der Herr Professor so gehörig Werbung machen. Dumm ist einfach, dass in der Schweiz hiesiges Recht gilt und nicht etwa BGB und Kons., ein leider weitverbreiteter Irrtum bei Deutschen Juristen, welche denken, dass wir seit der Carolina nix hinzugelernt haben ...
 
Zuletzt bearbeitet:

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
2.006
22
Zurigo
Hoffen kann man, aber ob dies tatsächlich etwas nutzt, wage ich doch schwer zu bezweifeln.

"Notifikation" und "Gemischter Ausschuss" nennen sich nebenbei die Zauberworte.

Immerhin konnte der Herr Professor so gehörig Werbung machen. Dumm ist einfach, dass in der Schweiz hiesiges Recht gilt und nicht etwa BGB und Kons., ein leider weitverbreiteter Irrtum bei Deutschen Juristen, welche denken, dass wir seit der Carolina nix hinzugelernt haben ...
Aber da sich das BGer häufig an den Urteilen des EuGH orientiert könnte dies dann schon eine gewisse richterliche Rechtssicherheit für die Kunden bedeuten, wenn es in "unserem" Sinne urteilt. Sollte es Tendenzen geben, dass dies so gehen könnte, werden LX etc mit aller Kraft verhindern wollen, dass es zu einem BGer Urteil kommt.

Sollte es für die Airlines urteilen, liegt es an ums, dem Parlament und Bundesrat klarzumachen, dass der gemischte Ausschuss hier zu einer Lösung kommen muss, und die laufenden Urteile des EuGH anzuerkennen wären. Meine 2 Cents als Nicht-Experte [emoji6]
 
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08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Ich denke nicht, dass unser weises BGer eine zwar längerdauernde, indes immer noch simple Verspätung gemäss Art. 4 bereits mit einer Nichtbeförderung gemäss Art. 6 gleichsetzen wird, wie dies der EuGH fälschlicherweise getan hat, da es doch ziemlich an der grammatikalischen Auslegung hängt und äusserst ungern (unechte) Gesetzeslücken ausfüllt. Der Druck der Strasse funktioniert in Lausanne weniger als im Brüssel.
 

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
989
363
MUC & KLU
Hallo zusammen,

ich habe bei OS einen Claim eingereicht, bzgl OS89 und daraus resultierenden verpassten Anschluss (über 4h).

Erste Antwort war, wie erwartet, eine Ablehnung ohne Gründe. Auf weitere Nachfrage, habe ich folgenden Grund bekommen:

"Die genannte Maschine wurde aufgrund von Restriktionen des Flugverkehrsmanagements verspätet. Die lag somit außerhalb des Einflussbereichs der Fluglinie."

Was sagen die Experten hier?

Ist die Ablehnung begründet?

Danke und viele Grüße,
CB
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Über die verfügt er aber vermutlich nicht.

Die Aussage v. OS kann alles oder nichts bedeuten in ihrer Allgemeingültigkeit.

Für mich klingt es nach einer Floskel. Wenn etwa der Slot verpasst wird, kann es bekanntlich passieren, dass der nächste Slot erst eine ganze Zeit später zugeteilt wird. Dann kann man natürlich sagen: Aufgrund v. Restriktionen der Behörden. Nur ist das nach meinem Verständnis dann kein AU.

Anderes Beispiel: Fluggesellschaft fliegt Flughafen mit "falscher Maschine" an, also einer, die etwa zu laut für eine bestimmte Startzeit ist. Wenn die dann sagt, sie habe keine Starterlaubnis bekommen, trifft das zwar zu, bedeutet aber ebenfalls nicht, dass ein AU vorliegt.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.917
4.409
Wenn die Abflugzeit 49 zu spät war, sagt dass noch nichts über die Ankunftszeit in EWR (Plan / Ist / Tür auf).
Weitere Fragen:
- waren beide Flüge in einem Ticket?
- wie lang war die geplante Umsteigezeit zum Abschluss
 
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charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
989
363
MUC & KLU
Wenn die Abflugzeit 49 zu spät war, sagt dass noch nichts über die Ankunftszeit in EWR (Plan / Ist / Tür auf).
Weitere Fragen:
- waren beide Flüge in einem Ticket?
- wie lang war die geplante Umsteigezeit zum Abschluss

Beide Flüge auf einem Ticket, ansonsten hätte man natürlich Pech, klar :)

Planankunft: 13:50
tatsächliche Ankunft: 14:24
Tür auf: 14:28 (vermutlich, an Board war mein Vater, nicht ich)

Somit 92 min CT (wenn Tür auf um 14:28), da Weiterflug um 16:00 (domestic mit UA), bei einer theoretischen MCT von 90 min.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.917
4.409
Beide Flüge auf einem Ticket, ansonsten hätte man natürlich Pech, klar :)

Planankunft: 13:50
tatsächliche Ankunft: 14:24
Tür auf: 14:28 (vermutlich, an Board war mein Vater, nicht ich)

Somit 92 min CT (wenn Tür auf um 14:28), da Weiterflug um 16:00 (domestic mit UA), bei einer theoretischen MCT von 90 min.

Und warum hat das nicht geklappt?
 

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
989
363
MUC & KLU
Und warum hat das nicht geklappt?

Er stand um 16:00 Uhr immer noch in der Immigration Schlange. Selbst auf Nachfrage bzgl. knappen Anschluss, durfte er nicht nach vorne und wurde vom Officer zurück verwiesen.
Durch die Verspätung landeten direkt auch einige andere Langstrecken vor OS89, die bei pünktlichem Anflug nach OS89 gelandet wären.
 

interessierterlaie

Erfahrenes Mitglied
26.02.2010
1.056
645
MHG
Für mich klingt es nach einer Floskel. Wenn etwa der Slot verpasst wird, kann es bekanntlich passieren, dass der nächste Slot erst eine ganze Zeit später zugeteilt wird.
Das der nächste Slot eine weitere Verspätung bedeutet, ok, aber die Zuteilung hat die Airline selbst in der Hand. Wurde ein von Eurocontrol zugewiesener Slot verpasst, ist es Aufgabe der Airline ihren Flugplan zu aktualisieren, sprich eine Delay Message an Eurocontrol zu senden. Anschließend wird von Eurocontrol innerhalb weniger Sekunden ein neuer Slot zugewiesen.
 
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Jarmolin

Neues Mitglied
21.06.2018
4
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Hallo,
Vllt kann mir jemand behilflich sein.
Gestern sollten mein Mann und ich von Seattle via Frankfurt nach Hannover fliegen. Wir haben uns explizit für die Lufthansa entschieden,da wir beide unter Flugangst leiden. ( wir bilden uns ein,dass die Lufthansa sicherer ist als manch andere Airline).
Nun standen wir gestern sehr lange am check in. Mit einer halben Stunde Verspätung saßen wir dann endlich alle im Flieger. Doch nichts ging. 2h lang wurde das Fahrwerk vom Techniker untersucht. Nach 2h kam dann die Antwort: Flug wird gestrichen. Wir also alle wieder ausgestiegen,Koffer geholt und sind direkt zum Lufthansa Schalter gegangen.Nach weiteren 1,5h kamen wir dann dran. Die nette Dame am Schalter sagte,sie macht kein Re-booking. Man bekommt ne Mail oder ne Sms mit den neuen Flugdaten zugeschickt. Wir sollten uns doch ein Hotel suchen und die Mails regelmaßig checken. Lufthansa wird die Hotelrechnung übernehmen. Da wir letztes Jahr nicht so gute Erfahrungen mit der Lufthansa hatten, bez. Rückzahlungen (Koffer verloren und dann demoliert wieder gebracht),haben wir uns dafür entschieden zu warten ,bis verfügbare Hotels vor Ort gestellt wurden. Dies geschah erst um 20 Uhr. Der Flug sollte um 13.50 starten.
Während wir warteten,haben wir eine Mail bekommen mit den neuen Flugdaten. Der nächste Flug ist am 21.6 und wird von Delta und Klm durchgeführt.
Als ich die Mail gelesen habe,war ich so geschockt, 2 Tage später und dann auch noch nicht mit der Lufthansa.
Als wir am Schalter endlich fur den Voucher dran kamen,war dort n Herr,(ich denke es war der Manager)der deutsch sprach. Wir haben ihn auf eine Entschädigung angesprochen,er meinte diese würde es nicht geben,wir bekommen ja schon den Hotelvoucher. Damit müssen wir uns zufrieden geben. Von amerikanischen Airlines würde es gar nichts geben.
Nun meine Frage an euch,stimmt das?
Ich will diese Situation eigentlich nicht akzeptieren,aber im Moment bleibt mir nichts anderes übrig. Nach Rücksprache mit Frankfurt, wäre der nächste LH Flug erst ab dem 22 verfügbar. Also dann im Prinzip nach 3 Tagen...ich habe aber ein Kind,welches auf mich wartet und müsste eigentlich auch wieder arbeiten....

Vielen Dank :-(
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.335
2.681
Die Sache ist ganz einfach.

Zunächst ist die Fluggastrechteverordnung natürlich auch auf diesen Fall anwendbar, das es sich bei LH um eine EU-Airline handelt und die Landung in der EU erfolgt (wobei es egal ist ob man FRA oder HAJ zu grunde legt)

Die Rechte hierraus sind eindeutig, zu einem besteht natürlich der Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600Euro pro Reisenden technische Defekte wie das Fahrwerk stellen eindeutig keine außergewöhnlichen Umstände dar.
Die muss aber bei LH geltend gemacht werden.

Der nächste Anspruch ist die Ersatzbeförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt.
Dass es in diesem Fall am Folgetag keine Flugverbindungen geben soll ist nur schwer nachvollziehbar, eine Umbuchung auf zwei Tage später muss daher nicht akzeptiert werden.

Die Lösung ist daher nochmals Kontakt mit LH auf zu nehmen und eine frühere Rückreise zu fordern oder selbst eine passende Buchung vor zu nehmen und die entsprechenden Kosten ein zu fordern. Sollte natürlich auf eine reine LH Verbindung bestanden werden, gilt dies als freiwilliges Wahlrecht des Reisenden in dem Fall muss LH für weitere Kosten wie zusätzliche Übernachtungen oder ähnliches nicht aufkommen.
Allerdings dürfte sich diese Sache ja bereits erledigt haben da der eine Tag für die Ersatzbuchung bereits verschenkt wurde.

Am Ende bleibt also der Anspruch auf die Ausgleichszahlung und Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung) übrig. Hier einfach nach der Rückkehr zwei Forderungsschreiben aufsetzen und an LH übermitteln.

Wichtig ist es auch die entsprechende Belege über die Ausgaben zu sammeln
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Perfekt zusammengefast!

Eine Anmerkung noch, da es den beiden ja nicht zuletzt um LH als Carrier wg. ihrer Flugangst geht.

Ihr könnt euch auch auf einen beliebig späteten LH-Flug umbuchen lassen, sofern Plätze frei sind. Falls es also z.B. morgen einen verfügbaren LH-Flug gibt, lasst euch auf den umbuchen! Hotel und Verpflegung gibt´s in dem Fall natürlich nur bis zum Abflug d. angebotenen Ersatzfluges erstattet, sprich: alle Kosten vor Ort über heute hinaus müsstet ihr dann selbst tragen. Aber die Ausgleichszahlungen bleiben von dieser Entscheidung natürlich unberührt.
 

Jarmolin

Neues Mitglied
21.06.2018
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0
Danke für die Hilfe.
Ich habe mehrmals mit der Lufthansa telefoniert.
Leider wurde mir von denen mehrmals mitgeteilt,dass alle Flugzeuge belegt sind. Es gibt keine verfügbaren Plätze, weder in der First class ,noch in der Economy. Der wirklich nächste verfügbare Flug ist halt morgen (bei euch ja heute)mit Delta und KlM oder am Freitag mit Lufthansa. Die LH fliegt auch nur einmal am Tag von Seattle aus nach DE,lt der Hotline. Ich denke es hat was damit zu tun,dass wir eigentlich selber komplett ausgebucht waren. Es sind ja glaube ich ca 300 Personen,die auf alle Flüge verteilt werden müssen. Ein netter Herr von der Lufthansahotline meinte auch,ich kann mir die Flugtickets erstatten lassen?ich meine zusätzlich zu der ausgleichszahlung?
Ich muss jetzt alle Zähne zusammen beissen und meine Flugangst überwinden,da ich nicht noch einen Tag länger hier warten kann.
Für das Hotel und die Verpflegung haben wir einen Voucher bekommen,da müssen wir nichts sammel,gott sei dank. Wir mussten nicht mal unseren Pass oder eine Kreditkarte vorlegen,sondern nur den Voucher.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ein netter Herr von der Lufthansahotline meinte auch,ich kann mir die Flugtickets erstatten lassen?ich meine zusätzlich zu der ausgleichszahlung?

Natürlich. Ihr könnt euch ANSTELLE d. Ersatzfluges auch die Ticketkosten für den Flug nach Deutschland erstatten lassen und neu buchen. Macht dann Sinn, wenn euer ursprünglicher Flug teurer ist. Die Ausgleichszahlung bleibt davon unberührt.

KÖNNTE allerdings passieren, dass diese in dem Fall mit dem Voucher-Wert verrechnet wird. Macht im Zweifel also vermutlich mehr Sinn, den Ersatzflug zu akzeptieren - und zu Hause dann die Ausgleichszahlungen einzufordern, die euch allerdings ohne Wenn und Aber zustehen.
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Ja, du kannst das auch erstatten lassen, erhältst dann auch die Ausgleichszahlung. Musst dann aber auf eigene Kosten einen Rückflug buchen. Düfte sich auf jeden Fall nicht lohnen.

Für mich ist es leicht gesagt: Du musst definitiv bei KLM nicht mehr Angst haben als bei LH, die sind was die Sicherheit angeht beide super
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.335
2.681
Natürlich. Ihr könnt euch ANSTELLE d. Ersatzfluges auch die Ticketkosten für den Flug nach Deutschland erstatten lassen und neu buchen. Macht dann Sinn, wenn euer ursprünglicher Flug teurer ist. Die Ausgleichszahlung bleibt davon unberührt.

KÖNNTE allerdings passieren, dass diese in dem Fall mit dem Voucher-Wert verrechnet wird. Macht im Zweifel also vermutlich mehr Sinn, den Ersatzflug zu akzeptieren - und zu Hause dann die Ausgleichszahlungen einzufordern, die euch allerdings ohne Wenn und Aber zustehen.

kleine Ergänzung die Ansprüche Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen, und dem Wahlrecht auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises sind selbstständig und unabhängig von einander zu behandeln daher kann es nicht zu einem entsprechenden Abzug kommen.

Die Ticketerstattung wählt man immer dann wenn man selbst eine deutlich günstigere oder flexiblere Möglichkeit gefunden hat als die angebotene Ersatzbeförderung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Denkbar ist das natürlich.

Denn WENN sich der Fluggast für die Erstattung seiner Flugscheinkosten entscheidet, besteht auch kein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Die Voucher wären entsprechend rechtsgrundlos erteilt worden, woraus sich zumindest theoretisch Erstattungsansprüche der Airline ergeben KÖNNTEN. Es geht hier also nicht um die Anrechnung nach Art. 12/1, sondern schlicht darum, dass möglicherweise auch die Fluggesellschaft Ansprüche gegen die beiden hätte, die den Ausgleichsanspruch im Ergebnis reduzieren würden.

Ist aber - zugegeben - eher theoretisch, da es gute Gründe dafür gibt, dass sich LH ihre Betreuungskosten nicht wiederholen kann.