EU Fluggastrechte / Annullierung

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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
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Der volle Ersatz Deines tatsächlich entstandenen, unvermeidlichen und belegbaren Schadens.

Da wäre ich mir nicht ganz so sicher. Könnte gut sein, dass hier auch die 600€ Pauschale zählt, weil es ein technischer Defekt war und es sich vermutlich nicht um höhere Gewalt (nach Auslegung der meisten Gerichte) handelt.
 

kalle

Erfahrenes Mitglied
19.01.2010
345
0
Bei Einzelverspätungen unter 3 Std. (was lt. einem aktuellen BGH Urteil vom Schaden für den Kunden gleichzustellen ist mit einer Annullierung) besteht generell kein Anspruch auf Entschädigung, auch wenn hierdurch ein Anschluß verloren geht. Siehe hierzu auch BGH-Urteil: Keine Entschädigung für verpassten Anschlussflug - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Reise

dieses urteil ist aber alt, also vor dem des EUGH und BGH welches verspätung und annullierung gleich stellt.

aus der urteilsbegründung (s.u.) lese ich heraus das auch verpasste anschlussflüge durch verspätete zubringer zu einer ausgleichszahlung berechtigen.
ein urteil welches zeitlich nach dem EUGH und BGH urteil gefällt wurde - zu exakt so einem fall - habe ich allerdings noch nicht gefunden

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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.


2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
 
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kalle

Erfahrenes Mitglied
19.01.2010
345
0
diese quelle sieht das übrigens ähnlich

RA-LIVE erklärt das Verspätungs-Urteil des EuGH

RA-LIVE erklärt das Verspätungs-Urteil des EuGH PDF Drucken E-Mail
Fluggastrecht - Beiträge
Geschrieben von: Rechtsanwalt Jan-César Woicke
Freitag, den 20. November 2009 um 23:57 Uhr

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Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf die Ausgleichszahlung bei Verspätungen?

Zum einen muss sich der ABFLUG verspäten, daher der Abflug später erfolgen als geplant. Der Flug muss ansonsten der Gleiche sein, also insbesondere dürfen die Flugroute und die geplante An- und Ankunftszeit nicht vom ursprünglichen Plan abweichen. Das wäre dann eine Annullierung.

Zum anderen darf das Endziel aufgrund des verspäteten Abflugs nicht weniger als drei Stunden später als geplant erreicht werden.

Die Unterscheidung der Verspätungen des Abflugs und der Ankunft gewinnt vor allem bei Umsteigeverbindungen an Bedeutung: Verspätetet sich mein Zubringerflug erheblich, komme ich aber trotzdem an meinem Endziel weniger als drei Stunden verspätet an, z.B. weil ich meinen Anschlussflug trotz des verspäteten Zubringerfluges noch erreiche, erhalte ich KEINE Ausgleichszahlung.

Auf der anderen Seite: Verspätet sich mein Zubringerflug nur um wenige Minuten, verpasse ich deswegen aber meinen Anschlussflug und erreiche um mehr als drei Stunden verspätet mein Ziel, wird die Ausgleichszahlung fällig.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
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Also sollte man, wenn man daraus Geld machen möchte, demnächst fleißig Umsteigeverbindungen buchen mit 30 Min. Umstiegszeit (diese gibt's in MUC ja genügend) und dann hoffen, dass der Zubringer mind. 15 Min. zu spät ist, schon ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die nächste Verbindung mind. 3 Std. auf sich warten läßt? Oder interpretiere ich hier (aus der Geiz-ist-Geil-Mentalität) etwas falsch?
 

kalle

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19.01.2010
345
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Also sollte man, wenn man daraus Geld machen möchte, demnächst fleißig Umsteigeverbindungen buchen mit 30 Min. Umstiegszeit (diese gibt's in MUC ja genügend) und dann hoffen, dass der Zubringer mind. 15 Min. zu spät ist, schon ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die nächste Verbindung mind. 3 Std. auf sich warten läßt? Oder interpretiere ich hier (aus der Geiz-ist-Geil-Mentalität) etwas falsch?

so interpretiere ich die aktuelle rechtslage aufgrund der mir vorliegenden informationen.
ob man deshalb nun "fleissig" knappe umsteigeverbindungen bucht, mit dem damit verbundenen ärger, bleibt jedem selbst überlassen.

wenn ich erneut zitieren darf:

RA-LIVE erklärt das Verspätungs-Urteil des EuGH

Es steht zu befürchten, dass die Luftfahrtunternehmen in Zukunft noch phantasievoller sein werden als bisher schon, wenn es darum geht, sich um Ausgleichszahlungen zu drücken.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Also das hat ja dann auch nichts mehr mit fairem Wirtschaften zu tun. Verpasste Anschlüsse gehören m.E. zum allg. Lebensrisiko.

Es steht zu befürchten, dass die Luftfahrtunternehmen in Zukunft noch phantasievoller sein werden als bisher schon, wenn es darum geht, sich um Ausgleichszahlungen zu drücken.

Das befürchte ich dann auch. Eigentlich wäre den Verbrauchern ja auch eher damit gedient, dass die Regeln der EU-Verordnung eingehalten werden und Vergehen der Luftfahrtgesellschaften dagegen konsequent geahndet werden, damit bei Annullierungen einfach der einem zustehende Ausgleich auch gezahlt wird.
Aber jetzt gibt's dann so strenge Regeln, dass der gesunde Menschenverstand einem ja sagen muss, dass so weitreichende Regeln in keiner Relation mehr stehen. Außerdem kann es zur Folge haben, dass wenn sich hierauf viele Pax vor Gericht berufen, demnächst nur noch Umsteigeverbindungen mit mind. 2 Std. Anschlußzeit oder ähnlich angeboten werden.
 

kalle

Erfahrenes Mitglied
19.01.2010
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Also das hat ja dann auch nichts mehr mit fairem Wirtschaften zu tun. Verpasste Anschlüsse gehören m.E. zum allg. Lebensrisiko.



Das befürchte ich dann auch. Eigentlich wäre den Verbrauchern ja auch eher damit gedient, dass die Regeln der EU-Verordnung eingehalten werden und Vergehen der Luftfahrtgesellschaften dagegen konsequent geahndet werden, damit bei Annullierungen einfach der einem zustehende Ausgleich auch gezahlt wird.
Aber jetzt gibt's dann so strenge Regeln, dass der gesunde Menschenverstand einem ja sagen muss, dass so weitreichende Regeln in keiner Relation mehr stehen. Außerdem kann es zur Folge haben, dass wenn sich hierauf viele Pax vor Gericht berufen, demnächst nur noch Umsteigeverbindungen mit mind. 2 Std. Anschlußzeit oder ähnlich angeboten werden.

das sehe ich, als jemand der eigentlich immer auf zubringerflüge angewiesen ist, etwas anders.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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das sehe ich, als jemand der eigentlich immer auf zubringerflüge angewiesen ist, etwas anders.

OK, kann ich nachvollziehen. Aber andere Frage: siehst Du es als gerechtfertigt an, wenn die Anschlußzeit 30 Min. beträgt, die 1. Maschine 20 Min. Verspätung hat und der Anschluß verpasst wird, die Fluggesellschaft dann 250, 400 oder 600€ Entschädigung zahlen muß, wo sie selber grad mal 20 Min. Verspätung zu verantworten hat?
 

kalle

Erfahrenes Mitglied
19.01.2010
345
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OK, kann ich nachvollziehen. Aber andere Frage: siehst Du es als gerechtfertigt an, wenn die Anschlußzeit 30 Min. beträgt, die 1. Maschine 20 Min. Verspätung hat und der Anschluß verpasst wird, die Fluggesellschaft dann 250, 400 oder 600€ Entschädigung zahlen muß, wo sie selber grad mal 20 Min. Verspätung zu verantworten hat?

ja, wenn sie solche tickets ausstellen.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
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Kerkrade (NL)
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Dann dürfte aber bald auch öfters ein zugeteilter Slot als Grund dienen. Gerade an Airports wie FRA und MUC passiert's ja öfters, dass man einen Slot für 15-20 Min. nach eigentlicher Abflugzeit bekommt. Und dann fängt das geknebbel an: wurde der Slot rechtzeitig beantragt, oder haben (beeinflußbare) Bodenabwicklungen dazu geführt, dass der eigentliche Slot verpaßt wurde bzw. dieser erst verspätet beantragt wurde. Ich glaube, das könnte zu Chaos führen und Gerichte überproportional beschäftigen...
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Ich glaube nicht, dass das bei Anschlussverbindungen nur darauf abgestellt werden wird, ob das Ziel mehr oder weniger als 3 Stunden zu spät erreicht wird.

Ich verstehe die Entscheidung so, dass die Verspätung eines Fluges von mehr als 3 Stunden einer Annullierung gleichsteht (und damit überhaupt erst einen Entschädigungsanspruch eröffnet). Wobei bei Anschlussverbindungen dann noch hinzukommen muss, dass das Ziel ebenfalls mehr als 3 Stunden zu spät erreicht wird. Erst dann kann unter den übrigen Voraussetzungen eine Entschädigung analog der Annullierung beansprucht werden.

Alles andere wäre auch nicht in unserem Interesse, da Fluggesellschaften dazu übergehen würden, Anschlussverbindungen nur mit riesigem Zeitpuffer zu verkaufen. Und ich habe keine Lust, aus diesem Grund immer mindestens 2 oder 3 Stunden Zeit beim Umsteigen zu haben.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
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Kerkrade (NL)
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Wobei bei Anschlussverbindungen dann noch hinzukommen muss, dass das Ziel ebenfalls mehr als 3 Stunden zu spät erreicht wird. Erst dann kann unter den übrigen Voraussetzungen eine Entschädigung analog der Annullierung beansprucht werden.

Alles andere wäre auch nicht in unserem Interesse, da Fluggesellschaften dazu übergehen würden, Anschlussverbindungen nur mit riesigem Zeitpuffer zu verkaufen. Und ich habe keine Lust, aus diesem Grund immer mindestens 2 oder 3 Stunden Zeit beim Umsteigen zu haben.

Genau das befürchte ich dann eben auch. Denn nach dieser gültigen Rechtsprechung würde es ja bedeuten, dass wenn man seinen Anschlußflug verpasst und der nächste verfügbare Ersatz mehr als 3 Std. später das Endziel erreicht als die eigentlich gebuchte Verbindung, schon die Ausgleichszahlung fällig wäre. Und es gibt recht viele Ziele, bei denen nicht mind. alle 3 Std. ein Flieger geht.
 

Sunseeker

Erfahrenes Mitglied
08.09.2009
734
85
Ok, das sollten wir ja geklärt haben und war mir auch schon vorher so klar :)

Aber wie ist das jetzt, ist eine plötzliche Erkrankung des Piloten "Höhere Gewalt"???

Es ging um einen Flug von Fra-LHR mit BA901.... Weiterflug in LHR war dann Longhaul (über 3500km) den man locker bekommen hätte (war 2 Stunden Umsteigezeit dazwischen).... Nach der BA901 wären noch 3 Flüge von LH gegangen, die eine rechtzeitige Ankunft für den Longhaul Flug gewährleistet hätte. Leider wurde die Umbuchung auf LH verweigert, was ja nicht anders zu erwarten war.

Also wie sieht es aus? Kann BA jetzt kommen und sagen, Pilot war Krank, ist höhere Gewalt.... War NICHT auf einem BA Hub (Fra)...ergo keine Ersatzcrew stationiert (???).
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
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Ok, das sollten wir ja geklärt haben und war mir auch schon vorher so klar :)

Aber wie ist das jetzt, ist eine plötzliche Erkrankung des Piloten "Höhere Gewalt"???

Es ging um einen Flug von Fra-LHR mit BA901.... Weiterflug in LHR war dann Longhaul (über 3500km) den man locker bekommen hätte (war 2 Stunden Umsteigezeit dazwischen).... Nach der BA901 wären noch 3 Flüge von LH gegangen, die eine rechtzeitige Ankunft für den Longhaul Flug gewährleistet hätte. Leider wurde die Umbuchung auf LH verweigert, was ja nicht anders zu erwarten war.

Also wie sieht es aus? Kann BA jetzt kommen und sagen, Pilot war Krank, ist höhere Gewalt.... War NICHT auf einem BA Hub (Fra)...ergo keine Ersatzcrew stationiert (???).

Nach der EU-Regulation gibt es - unabhängig vom Grund einer Flugstreichung - immer das Recht auf "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt". Das dürfte in deinem Fall auch ein LH-Flug gewesen sein. Wenn es auch noch 3 andere Flüge gibt um pünktlich am Zielort anzukommen, fällt es mir schwer, deine verspätete Ankunft am Endzielort mit "höherer Gewalt" zu begründen. In dem Falle denk ich, sieht des für die Fluggesellschaft sehr schlecht aus.
 
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epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
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Aber wie ist das jetzt, ist eine plötzliche Erkrankung des Piloten "Höhere Gewalt"???

Es ging um einen Flug von Fra-LHR mit BA901.... Weiterflug in LHR war dann Longhaul (über 3500km) den man locker bekommen hätte (war 2 Stunden Umsteigezeit dazwischen).... Nach der BA901 wären noch 3 Flüge von LH gegangen, die eine rechtzeitige Ankunft für den Longhaul Flug gewährleistet hätte. Leider wurde die Umbuchung auf LH verweigert, was ja nicht anders zu erwarten war.

Also wie sieht es aus? Kann BA jetzt kommen und sagen, Pilot war Krank, ist höhere Gewalt.... War NICHT auf einem BA Hub (Fra)...ergo keine Ersatzcrew stationiert (???).

Ich würde sagen, dass das höhere Gewalt ist, sofern die Erkrankung zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem kein Ersatz mehr organisiert werden konnte.
 
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HSVT

Erfahrenes Mitglied
20.03.2010
1.006
26
Danke für die zahlreichen Antworten zu meinem Post (#41). Ich werden dann noch mal einen Anlauf mit LH nehmen.

Ich möchte noch zwei Punkte hinzufügen:
- Was mich irgendwie ärgert, ist dass man (zumindest gefühlt) bei 20 Flügen immer irgendwie 10 mal so bis eine Stunde verpätet ist. Wenn es dann wirklich einmal zwei Stunden werden fängt die Gesellschaft sofort an sich rauszureden. Irgendwie ist dann immer alles gleich höhere Gewalt. In meinem Fall bin ich für den Tagestrip morgens um 5 Uhr aufgestanden, um 7 Uhr abgeflogen und wenn man dann erst wieder um 23:30 wieder landet war das ein langer Tag und ich wäre wirklich gerne 2,5 Stunden eher wieder zurückgewesen...
- Eine weitere Beobachtung: Man frage nach Compensation oder einer Kopie der EU Rechte (die Gesellschaften sind verpflichtet diese auszuhändigen): Das Call Center, welche die Umbuchung macht, kennt sich damit nicht aus. Beim Abflugschalter wird elegant auf die FBs verwiesen (klingt schon nach "Kollege kommt gleich"). Bei der Zwischenlandung behauptet die Dame am Counter "nie davon gehört", beim Nachbarschalter heißt es (vermutlich sogar ehrlich): Oh, die Blätter sind schon alle. Man hat schon das Gefühl, dass die Gesellschaften ihre MA hier auf "Sparsamkeit" briefen. Automatisch geht da nichts.

Schönes Wochenende!
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
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Nach der EU-Regulation gibt es - unabhängig vom Grund einer Flugstreichung - immer das Recht auf "anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt". Das dürfte in deinem Fall auch ein LH-Flug gewesen sein. Wenn es auch noch 3 andere Flüge gibt um pünktlich am Zielort anzukommen, fällt es mir schwer, deine verspätete Ankunft am Endzielort mit "höherer Gewalt" zu begründen. In dem Falle denk ich, sieht des für die Fluggesellschaft sehr schlecht aus.

Das wäre dann der nächste Schritt.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Annullierung (bzw. Verspätung) auf höherer Gewalt beruht.

Im nächsten Schritt ist dann zu fragen, ob die Fluggesellschaft alles getan hat, um die Annullierung bzw. Verspätung zu verhindern. Oft wird dieser Schritt bei der Argumentation der Fluggesellschaften "vergessen".

Inwieweit eine Umbuchung auf andere Gesellschaften verlangt werden kann, das weiß ich allerdings nicht.
 

spaetzlesdrucker

Neues Mitglied
26.08.2010
1
0
Hallo liebes Forum,

ich hatte aktuell folgenden Fall:

Gebucht mit Continental Airlines von FRA nach Quito (UIO) via Houston (IAH) und retour. Auf dem Rückflug wurde der Flug von Quito nach Houston annuliert, wegen fehlendem/defekten First-Aid-Kit an Bord. Der Ersatzflug fand 19 h später statt, am Endziel FRA sind wir mit 24 h Verspätung angekommen.

Meine Fragen:
- Ist das jetzt wirklich so, dass das nicht unter die EU-Richtlinie fällt, weil Continental keine europäische Fluglinie ist, obwohl das Endziel in der EU lag? Ist ja irgendwie unlogisch, dass ich mit dem selben Ticket auf dem Hinweg unter EU-Recht fliege, auf dem Rückweg aber nicht! :eek:

- Gibt es alternativ vielleicht irgendwelche vergleichbaren US-Richtlinien, die anwendbar wären?

Danke für eure Antworten! :)
 

digicat

Neues Mitglied
29.09.2010
2
0
Ok, das sollten wir ja geklärt haben und war mir auch schon vorher so klar :)

Aber wie ist das jetzt, ist eine plötzliche Erkrankung des Piloten "Höhere Gewalt"???

Es ging um einen Flug von Fra-LHR mit BA901.... Weiterflug in LHR war dann Longhaul (über 3500km) den man locker bekommen hätte (war 2 Stunden Umsteigezeit dazwischen).... Nach der BA901 wären noch 3 Flüge von LH gegangen, die eine rechtzeitige Ankunft für den Longhaul Flug gewährleistet hätte. Leider wurde die Umbuchung auf LH verweigert, was ja nicht anders zu erwarten war.

Also wie sieht es aus? Kann BA jetzt kommen und sagen, Pilot war Krank, ist höhere Gewalt.... War NICHT auf einem BA Hub (Fra)...ergo keine Ersatzcrew stationiert (???).

Hallo Sunseeker,

ich war ebenfalls von dem Flug BA901 am 19.8.10 betroffen. Bin von der BA auf einen ebenso verspäteten Flug der LH (wurde mir aber zu keiner Zeit mitgeteilt) umgebucht worden und habe dadurch meinen Weiterflug von London nach Nairobi verpasst. Mein Anschlussflug von Nairobi nach Mombasa war ebenfalls nicht mehr zu erreichen. Nachdem ich BA angeschrieben habe und nicht mehr als eine lapidare Entschuldigung und die Ablehnung jeder Entschädigung erhalten habe, kontaktierte ich meinen Rechtsschutz. Ergebnis: Nach Prüfung des Falles teilten mir zwei unabhängige Rechtsanwälte mit, dass BA ganz klar in der Haftung steht, sie müssen sowohl die Entschädigung als auch Folgekosten tragen. Dieses wird jetzt eingeklagt.

Die Argumentation, der 1. Offizier war krank, ist keine höhere Gewalt. Es liegt hier vielmehr ein Organisationsverschulden der BA vor.
 
Zuletzt bearbeitet:

aislelord

Aktives Mitglied
28.03.2009
206
1
Hamburg
wie würdet Ihr hier vorgehen:

Hatte einen Flug bei Aeromexico( über Expedia.de ) von MEX nach PVR und zurück gebucht. Flug fand im Okober statt. Rückflug war Codeshare und sollte von Mexicana ausgeführt werden. Die bekanntlich pleite sind.

Vor dem Urlaub expedia und Aeromexico angerufen und beide meinten, der Flug findet statt. Laut checkmytrip sollte dieser auch stattfinden.

Als wir auf dem Flughafen ankamen, wurde nur gesagt, die Mexicana fliegt nicht mehr und wir sollen zusehen, wie wir nach Mexico City kommen. Mit dem Hinweis, die Buchung sei von Aeromexico haben sie uns mit Widerwillen auf den Abendflug nach MEX auf Standby gesetzt. Zum Glück sind wir mitgekommen und haben unseren Flug mit der LH nach Deutschland verpasst.

Wieder zur Aeromexico und drauf bestanden, auf den Flug der AF umgebucht zu werden, weil ich am nächsten Tag arbeiten musste. Hat auch geklappt und wir kamen 6 Stunden zu spät in Deutschland an. Ich bin um 23:00 Uhr in HAM gelandet und durfte an nächsten Morgen um 9:00 Uhr anfangen zu arbeiten.

Expedia meint, ich solle mich an die Airline wenden, sie hätten damit nichts zu tun und nur vermittelt. Bei wem darf ich mich jetzt aufregen? Ich ärgere mich, das expedia sagt, der Flug findet statt und informiert nicht, das Flüge nicht ausgeführt werden.

Was also tun, ist expedia mein Ansprechpartner oder Aeromexico?

Danke Aislelord
 

aislelord

Aktives Mitglied
28.03.2009
206
1
Hamburg
Nachtrag: habe mich in Mexico City von der Aeromexico gut betreut gefühlt, nachdem wir natürlich zuspät beim LH Schalter waren und die Mitarbeiter nur meinten, kommen Sie morgen wieder. Dann buchen wir sie auf den nächsten Flug und gingen.

Aislelord
 

aislelord

Aktives Mitglied
28.03.2009
206
1
Hamburg
Da der komplette Flugbetrieb der Mexicana eingestellt wurde, sollte ein so großes Unternehmen wie expedia mitbekommen und seine Kunden auf dieses Problem hinweisen? Warum die Flüge weiterhin bestätigt wurden, kann ich nicht sagen.
 

Iberworld

...liebt fliegen
18.04.2009
1.974
1
EDCJ
www.ich-liebe-fliegen.de
Du hast im Vorfeld ja auch den Angaben von Aeromexico und Expedia vertraut, obwohl du wusstest, dass MX nicht mehr fliegt ;) könnte man also sagen, dass alle drei Parteien etwas geschlafen haben.
 

aislelord

Aktives Mitglied
28.03.2009
206
1
Hamburg
Du hast im Vorfeld ja auch den Angaben von Aeromexico und Expedia vertraut, obwohl du wusstest, dass MX nicht mehr fliegt ;) könnte man also sagen, dass alle drei Parteien etwas geschlafen haben.

man könnte sagen, ich hätte nicht auf die beiden hören sollen und hätte umbuchen sollen. Wenn aber nicht einmal die beiden wissen, was mit ihren Flügen ist, wer dann? Mit der Rückversicherung via checkmytrip fühlte ich mich sicher...leider.