EU Fluggastrechte / Annullierung

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Flying Iudex

Neues Mitglied
28.03.2021
3
0
ZRH
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Hallo allerseits, kurze Frage:

GM446 ZRH-RMF 16.12.2021 wurde am 04.12.2021 annulliert. Ausgleichszahlung wird natürlich kategorisch abgelehnt, als "Grund" wird die Quarantäneregelung für Reisende aus Ägypten in die Schweiz angegeben. Jedoch:

- Befand sich Ägypten zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr auf der Liste der Länder mit besorgniserregenden Virusvarianten (vgl. Anhang 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr).
- Betrifft die Schweizer Quarantäne einen Flug NACH Ägypten grundsätzlich nicht.
- Verhindert die Quarantäneregelung auch nicht, dass eine Airline eine bestimmte Destination anfliegen kann/darf.

Für mich ein klarer Fall, der Flug wurde einfach mangels Nachfrage bzw. zu vieler Umbuchungen gestrichen und es besteht klar ein Anspruch. Nun hielt die Pandemie allerdings schon einige Überraschungen bereit, daher: sehen das die Experten hier ähnlich?
 

shameless

Neues Mitglied
27.04.2020
7
1
Moin Moin zusammen,
ich bräuchte mal bitte Euren Ratschlag....

Gebucht FR1602 CGN-BLQ für den 24.09.2021, Flug ohne Angabe von Gründen storniert, rund 24Stunden vor Abflug.
Nach nun Wochen erklärt Ryanair das in Italien an diesem Tage gestreikt wurde - kurz google bemüht, vielleicht/anscheinend stimmt das, obwohl sich wirklich nur sehr,sehr wenig darüber finden lässt. Weitere Recherche, Eurowings und eine ganze Menge anderer sind an diesem Tag problemlos nach BLQ geflogen und das auch pünktlich.

Normalerweise wäre für mich die Sache mit der Angabe "Streik" erledigt gewesen, mich nervt aber einfach die Kommunikation seitens des Carriers, denn wenn man den 2-3 Webseiten glauben schenken kann, dann war der Streik ja angekündigt und man hätte sich ggf. für diesen Tag eine Alternative suchen können - wie auch immer diese ausgesehen hätte. Aber nix da, 24 Stunden vor Abflug kommt noch die dringende Erinnerung sich "Einzuchecken" und dann die cancelation.

Ja, vielleicht sollte man einfach sagen - egal. Was ich aber nicht wirklich verstehe, wenn sich RY auf Streik beruft, wieso fliegen dann andere problemlos. Kann mich da mal jemand aufklären? und klar, gerade weil ich mich so ärgere will ich natürlich die VO / EU261 geltend machen.

Euch einen schönen Abend ;-)
VG
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.317
2.506
Neuss
www.drboese.de
Ja, vielleicht sollte man einfach sagen - egal. Was ich aber nicht wirklich verstehe, wenn sich RY auf Streik beruft, wieso fliegen dann andere problemlos. Kann mich da mal jemand aufklären? und klar, gerade weil ich mich so ärgere will ich natürlich die VO / EU261 geltend machen.

Euch einen schönen Abend ;-)
VG
Was für eine Art Streik war es? Teils führen Streiks zu Frequenzreduktionen im Luftverkehr und dann muss jeder ein bisschen einstecken.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.317
2.506
Neuss
www.drboese.de
Um 16 Uhr Ortszeit am 24.09. Flüge von/nach BLQ:
1638810589022.png

Um 16 Uhr Ortszeit am 1. Oktober Flüge von / nach BLQ:

1638810692289.png

So krass sieht der Unterschied nicht aus.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.269
21.660
MUC
Würde gerne einem guten Freund bei seinem Flug helfen. Das Vorgehen ist mir allgemein bekannt, hätte aber dennoch ein paar konkrete Fragen mangels praktischer Erfahrungen bzgl. ungewünschter Umbuchungen:

Besagter Freund hat im September eine Reise DUS-AMS-BKK inkl. Return gebucht. Der Rückflug wurde wie folgt ausgewählt, gebucht und bestätigt:

10.01.22 KL0820 00:15 BKK -> 06:30 AMS
10.01.22 KL1855 10:10 AMS -> 10:55 DUS

Am 13.11.21 erhielt er eine Benachrichtigung, dass die Buchung wie folgt umgebucht sei:

10.01.22 AF0165 11:30 BKK -> 18:45 CDG
10.01.22 AF1106 20:25 CDG -> 21:40 DUS

Einige Tage später gab es dann die nächste Flugzeitenänderung:

10.01.22 AF0165 08:30 BKK -> 15:45 CDG
10.01.22 AF1106 20:25 CDG -> 21:40 DUS

In Summe würde der Abflug also 8 Stunden und 15 Minuten später sowie die Ankunft sogar 10 Stunden und 45 Minuten später als ursprünglich geplant erfolgen. Dazu wäre der ursprünglich gebuchte Nachtflug natürlich deutlich angenehmer.

Weder am 10.01.22 noch an den Tagen zuvor oder am Folgetag ist der ursprünglich gebuchte Nachtflug mit KLM verfügbar. Tatsächlich war anderen Freunden und mir selbst aufgefallen, dass KLM in den letzten Wochen offenbar massiv am Flugplan herumgespielt hat, weil sie offenbar die Direktflüge AMS-BKK mit Weiterflügen (5th freedom) nach TPE, HKG und MNL kombiniert haben. Auch unsere Hinflüge waren temporär weg, wurden umgebucht und ließen sich später wieder auf den ursprünglichen Abflugstermin herstellen.

Bei besagtem Freund jedoch scheint es mit KLM keine buchbare Alternative rund um den 10.01.22 zu geben. Das ist mir unerklärlich, da die Flüge rund um dieses Datum offenbar komplett aus dem Flugplan bzw. dem Buchungssystem entfernt wurden. In den letzten Wochen herrschte bei uns noch die Hoffnung, dass der Flug KL0820 oder eine andere nächtliche Alternativ von KLM wiederhergestellt wird, die sich aber bisher nicht ergeben hat.

Insofern würde ich unserem Freund nun folgende Verbindungen empfehlen:

10.01.22 LX0181 00:20 BKK -> 06:10 ZRH
10.01.22 LX1016 07:25 ZRH -> 08:45 DUS

10.01.22 EK0385 01:05 BKK -> 05:00 DXB
10.01.22 EK0055 08:30 DXB -> 12:40 DUS

Folgende Fragen hätte ich:

1. Wäre die Verbindung mit der Swiss in Line mit der EU-Fluggastrecht-Verordnung? Der Abflug würde ja 5 Minuten NACH dem ursprünglich gebuchten Abflug erfolgen, jedoch die Ankunft ganze 2 Stunden früher. Ist das gedeckt, oder müssen Abflug & Ankunft später als die ursprünglichen Abflugs- und Ankunftszeiten liegen?
2. Hätte die Aufforderung an KLM, eine Umbuchung auf eine zeitlich bessere Alternativ vorzunehmen, direkt nach Zugang der Umbuchungen erfolgen müssen, oder kann die Aufforderung auch jetzt noch oder gar später erfolgen, ohne einen Erstattungsanspruch für eine Ersatzbeförderung zu verwirken?
3. Welche Frist sollte man KLM für die Umbuchung setzen? 10 Tage Zeit wären ja noch, aber die genannten LX- und EK-Flüge werden wohl nicht billiger werden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.317
2.506
Neuss
www.drboese.de
Bitte erst KLM (und zur Sicherheit auch AF, deren Flüge ja zuletzt verändert wurden) zur Ersatzbeförderung auffordern, DANN etwas eigenes buchen (Muster z.B. hier bei mir: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben/)

Wenn das gemacht wird, ist egal. Etwas könnte sich nur ändern, wenn man aktiv bisherige Ersatzbeförderungen ("Umbuchungen") angenommen hat.

Als Frist würde ich dann wohl 5 Tage ansetzen, vielleicht das Ganze auch per Whatsapp einkippen. Die lachen sich eh tot (und lecken sich nachher die Wunden, denn #klagenhilft)

Gebucht werden sollte DIE frühestemögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen, wobei die Gerichte bisher nichts daran auszusetzen hatten, wenn "frühestmöglich" ab eigentlichem Abflug gewählt wird. Ich würde zudem alle Möglichkeiten durch Screenshots sichern, damit man später noch Futter hat für eine etwaige Auseinandersetzung. In der Regel zahlen AFKLDL aber recht fix spätestens nach Zustellung der Klage.

Am Ende ein gut gemeinter Rat, da es ja hier doch um etwas mehr Geld gehen könnte: Wenn KLM/AF nicht über Fluggastrechte informiert, braucht es keines Verzuges, damit RA-Kosten ersatzfähig sind.
 
Zuletzt bearbeitet:

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.269
21.660
MUC
Bitte erst KLM (und zur Sicherheit auch AF, deren Flüge ja zuletzt verändert wurden) zur Ersatzbeförderung auffordern, DANN etwas eigenes buchen (Muster z.B. hier bei mir: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben/)

Wenn das gemacht wird, ist egal. Etwas könnte sich nur ändern, wenn man aktiv bisherige Ersatzbeförderungen ("Umbuchungen") angenommen hat.

Was zählt denn als Annahme der Ersatzbeförderung? Ein reines Aufrufen der Buchung über die Webseite und prüfen der verfügbaren und reservierbaren Sitzplätze zählt hoffentlich noch nicht dazu, oder?

Als Frist würde ich dann wohl 5 Tage ansetzen, vielleicht das Ganze auch per Whatsapp einkippen. Die lachen sich eh tot (und lecken sich nachher die Wunden, denn #klagenhilft)

Gebucht werden sollte DIE frühestemögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen, wobei die Gerichte bisher nichts daran auszusetzen hatten, wenn "frühestmöglich" ab eigentlichem Abflug gewählt wird. Ich würde zudem alle Möglichkeiten durch Screenshots sichern, damit man später noch Futter hat für eine etwaige Auseinandersetzung. In der Regel zahlen AFKLDL aber recht fix spätestens nach Zustellung der Klage.

Die frühestmögliche Verbindung wäre dann die mit Swiss, die 5 Minuten später als der ursprüngliche KLM-Flug ginge. Dann werden wir mal Umbuchung auf diese Verbindung fordern.

Am Ende ein gut gemeinter Rat, da es ja hier doch um etwas mehr Geld gehen könnte: Wenn KLM/AF nicht über Fluggastrechte informiert, braucht es keines Verzuges, damit RA-Kosten ersatzfähig sind.

Der Freund hat offenbar alle E-Mails dazu gelöscht. :-( In meinen E-Mails zu meinen Umbuchungen der KLM hatte ich mal einen Link auf "Ihre Rechte", mal aber auch nicht.

Angenommen KLM hätte den Freund über die Fluggastrechte informiert, ab wann ist KLM denn in Verzug gesetzt, mit der Aufforderung zur Umbuchung auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung? Oder müsste der Freund auch noch nach der Reise die Kosten für den Swiss-Flug (aktuell ca. 1.000 Euro) erst selbst bei KLM geltend machen, um sie in Verzug zu setzen, damit z.B. Deine Kosten von ihnen zu tragen wären?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.317
2.506
Neuss
www.drboese.de
Was zählt denn als Annahme der Ersatzbeförderung? Ein reines Aufrufen der Buchung über die Webseite und prüfen der verfügbaren und reservierbaren Sitzplätze zählt hoffentlich noch nicht dazu, oder?
Nein. LH bittet ja z.B. stets um Rückbestätigung. Wenn man sowas anklickt, dürfte das eine Annahme der Ersatzbeförderung sein
Die frühestmögliche Verbindung wäre dann die mit Swiss, die 5 Minuten später als der ursprüngliche KLM-Flug ginge. Dann werden wir mal Umbuchung auf diese Verbindung fordern.
Ich habe die anderen Verbindungen nicht gecheckt, sieht aber ordentlich aus.
Der Freund hat offenbar alle E-Mails dazu gelöscht. :-( In meinen E-Mails zu meinen Umbuchungen der KLM hatte ich mal einen Link auf "Ihre Rechte", mal aber auch nicht.

Angenommen KLM hätte den Freund über die Fluggastrechte informiert, ab wann ist KLM denn in Verzug gesetzt, mit der Aufforderung zur Umbuchung auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung? Oder müsste der Freund auch noch nach der Reise die Kosten für den Swiss-Flug (aktuell ca. 1.000 Euro) erst selbst bei KLM geltend machen, um sie in Verzug zu setzen, damit z.B. Deine Kosten von ihnen zu tragen wären?
Das ist eine spannende Frage.
Mit der Hauptleistungspflicht sind sie heute schon in Verzug: Sie haben angekündigt, ihn nicht wie gebucht befördern zu müssen. Und ein einmal begründeter Verzug.... An der Stelle gibt es seltenst Diskussionen, wenn nicht gerade Anwälte mit hölzernen Nasen anfangen, ihre Realität darzulegen.
 
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xscampi

Reguläres Mitglied
23.01.2010
93
0
Hintertaunus Nähe Feldberg
Ich habe zu meinem Fall hier schon einiges gefunden aber dennoch verunsichert. Der Flug ist zugegebenermaßen schon etwas her, Oktober 2018, also kurz vor Verjährung. Flüge gebucht auf lufthansa.com. FRA-VIE-SKG-VIE-FRA. Alle mit OS außer dem letzten, der war mit LH. SKG-VIE war verspätet wegen Anschlussgästen, dadurch verpassten wir den Flug nach Frankfurt, konnten auf den letzten nicht mehr umgebucht werden und flogen somit erst am nächsten Tag weiter. Nun habe ich es so verstanden, dass ich dann in Österreich (ggf. mittels Small Claim Verfahren) klagen müsste und es keine Möglichkeit gibt, Austrian in Frankfurt zu verklagen. Ist dem so? Vielen Dank vorab.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Sie können Austrian in Deutschland verklagen, da der Flug in FRA geendet ist.

Sie müssen sich jetzt aber beeilen.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Habe noch ne Frage zu abgesagten Flügen von Aeroflot.

Auf dem Ticket steht:

Carrier: Aeroflot *

* Flight in progress Rossiya Airlines, FV6642

Wen muss ich auf Rückersattung verklagen, Aeroflot oder Rossiya Airlines?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Sieht für mich wie ein Codeshare aus, bei dem Rossiya sowohl tatsächlich ausführt als auch nach außen hin als ausführender auftritt, während Aeroflot nur das Ticket unter Codeshare-Flugnummer verkauft hat.
 
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TheTraveller15

Reguläres Mitglied
22.10.2021
35
13
Grüß euch!

Gibt es eigentlich auch einen Anspruch auf Entschädigung, wenn:

Sich der Anschluss Flug um 3h verschiebt, dadurch aus 3h nun 6h Wartezeit werden, man dadurch dann gezwungen ist einen anderen Inbound Flug von Miami nach Europa zu nehmen und sich dadurch die Urlaubszeit um 3h verkürzt.

MIA-ZRH-LJU geplant, nun aber MIA-FRA-LJU damit man zur einigermaßen gleichen Zeit zu Hause ist und nicht extra 3h in Zürich verbringt.

Danke.
 

TheTraveller15

Reguläres Mitglied
22.10.2021
35
13
Ursprung: MIA (19:35)-ZRH (10:40)-LJU (14:00)
Alternative gleiche Route: MIA (19:35)-ZRH (10:40)-LJU (18:15)
Alternative andere Route: (16:45)-FRA (07:55)-LJU (13:20)

Soll heißen, dass ich zwar 40 Minuten früher zu Hause ankomme als geplant, aber dafür fast 3h weniger Zeit/Urlaub in Miami habe.

Und da war keine Frage, ob es hier einen Anspruch gibt, oder eben nicht.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Okay. Und wieso bist du nun gezwungen, den 16:45 Uhr Flug zu nehmen? Will man dich nicht auf die spätere Verbindung nach LJU umbuchen? Was hat es mit den "Alternativen" auf sich? Hat man dir beide Angeboten? Oder keine davon? Oder ...?
 

TheTraveller15

Reguläres Mitglied
22.10.2021
35
13
Okay. Und wieso bist du nun gezwungen, den 16:45 Uhr Flug zu nehmen? Will man dich nicht auf die spätere Verbindung nach LJU umbuchen? Was hat es mit den "Alternativen" auf sich? Hat man dir beide Angeboten? Oder keine davon? Oder ...?
Doch, die Alternative mit Ankunft 18:15 statt 14:00 wurde angeboten, aber würde ich gerne 4h später ankommen, dann hätte ich ja einen anderen Flug gleich ursprünglich buchen können. Dadurch, dass ich nun zur einigermaßen gleichen Zeit ankommen will, bin ich gezwungen die LH Maschine zu nehmen und dadurch 3h früher wegzufliegen. Dadurch kam die Frage auf, ob es hier einen Anspruch gibt dafür, dass LH a) meine Reisezeit um 4h verlängern wollte bzw. b) mir 3h vom Urlaub nimmt.
 

Polymatrix

Reguläres Mitglied
06.08.2020
66
234
Qatar setzt die Hürden aber ganz schön hoch für eine Erstattung wegen Verspätung:


Bitte beachten Sie, dass der Link nur 48 Stunden gültig ist.

Sofern nicht die folgenden Informationen hochgeladen werden kann eine Zahlung nicht angewiesen werden:

· Die ausgefüllte und unterschriebene Haftungsfreistellungs- und Verzichtserklärung, welche im Anhang beigefügt ist.

· Kopien Ihrer Reisepässe.

Folgende Angaben müssen Sie machen:

· PNR # (Buchungscode): XXXXXXX

· OTP: (die OTP-Mail finden Sie in Ihrem E-Mail Postfach)

· Das Bankkonto sollte auf Ihren Namen laufen, bitte geben Sie kein Bankkonto Dritter Personen an.

Finde ich etwas dreist nachdem man das Musterschreiben von kexbox verwendet hat, da steht doch schon alles drin.... und dann noch die 48h Frist...
 

Dimi

Erfahrenes Mitglied
18.08.2015
1.426
350
Gibt es eigentlich bei Verspätung auf den nächsten Tag (wegen Wetter) eine Erstattung für das Hotel? Danke euch!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.060
1.551
Gibt es eigentlich bei Verspätung auf den nächsten Tag (wegen Wetter) eine Erstattung für das Hotel? Danke euch!
Ja Betreuungsleistungen und Ersatzbeförderung sind unabhängig der Ursache zu leisten.
Nur die Ausgleichszahlung kann bei vorliegen von außergewöhnlichen Umständen verweigert werden
 
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