EuGH-Urteil zu Bankkarten-Verlust (NFC)

ANZEIGE

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.259
9.763
ANZEIGE
Dann hat man den Verlust eben erst jetzt festgestellt und die Karte letztmals am ... in der Hand gehabt.

Das ist bei einer eidesstattlichen Versicherung ein Meineid und bei einer Polizeibehörde eine Falschaussage. Beides bringt einem bei Verurteilung eine Vorstrafe ein. Keine gute Idee...
 
A

arcor1988

Guest
Nicht jede eidesstattliche Erklärung, die irgendjemand gerne sehen würde, ist auch rechtlich notwendig (ein "Muss"), um zu seinen Rechten zu kommen ;)

Wenn ich die Umsätze nicht getätigt habe, warum sollt ich die Versicherung dann verweigern?
 

Hannoveraner

Erfahrenes Mitglied
23.07.2019
2.215
816
ANZEIGE
Das BGB (§ 675l Abs. 1 Satz 2) verlangt auch, dass die Anzeige unverzüglich (nachdem der Karteninhaber von Abhandenkommen erfahren hat) erfolgt und nicht irgendwann mal später.
 
  • Like
Reaktionen: arcor1988