Da die EU-VO auf zwei Wochen vor Abflug abstellt, hätte die Infomation über der Annullierung am 19.04. spätestens um 08:29 Uhr und 59 Sekunden eingehen müssen.
Wobei wir da noch gar nicht bei dem Problem der Nachweisbarkeit des Zugangs und die Problematik der Kenntnisnahme haben, nur weil eine E-Mail eingegangen ist wird diese auch sofort gelesen.
Daher ist die Antwort: ja es gibt den Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn die Voraussetzungen hierführ erfüllt sind.