Flugvorverlegung=Flugverspätung/annulierung?

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH
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Ja, zum Schutz des Fluggastes! :) Grundsätzlich aber denkt die VO (wenn sie denn überhaupt denkt) nicht in individuellen Beförderungsverhältnissen, sondern in "Fluggemeinschaften". Und aus dieser wird der Fluggast ausgestoßen, wenn man ihn irgendwann vor Abflug umbucht, während die anderen auf dem gebuchten Flug fliegen dürfen.

Da habe ich die VO anders verstanden, ich dachte immer sie regelt meine Ansprüche, egal aus welchem Grund, für den ich ein Ticket habe, am Boden bleibe. Unabhängig davon ob der Flug mit anderen Passagieren geht oder nicht.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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10
Über zwei Dinge sind wir uns hoffentlich einig: Erstens, wenn der Flug frühzeitig gestrichen wird, gibt's kein Geld. Zweitens, wenn der Flug stattfindet, der Fluggast rechtzeitig zum Check-in erscheint und die Kiste überbucht ist, dann gibt es Geld.

Was nun, wenn frühzeitig wegen Überbuchung umgebucht wird? Daran hat der Verordnungsgeber natürlich nicht gedacht (er hat ja auch sonst an nahezu nichts gedacht). Aber es ist typisch für Pauschalreisen, dass die Fluggesellschaft oder der Veranstalter früher als im Linienverkehr wissen, dass die Kiste zu voll wird. Das liegt am unterschiedlichen Stornierungsverhalten von Touristen und Geschäftsreisenden.

Wenn kurzfristig annulliert wird, dann weil sich der Flug nicht wirtschaftlich rechnet oder ein technischer oder organisatorischer Umstand das nötig macht. Das betrifft dann alle auf diesem Flug gebuchten Gäste und dafür muss dann die Fluglinie eine Entschädigung zahlen. Niemand aber wirft einen Fluggast raus, wenn der Flug stattfinden soll und genug Platz da ist. Wo dies dennoch frühzeitig geschieht, wartet man bloß nicht bis zum Abflugtag, um dem Fluggast zu sagen: "Alle anderen ja, du leider nicht!" Das aber ist genau die unfreiwillige Nichtbeförderung.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Über zwei Dinge sind wir uns hoffentlich einig: Erstens, wenn der Flug frühzeitig gestrichen wird, gibt's kein Geld. Zweitens, wenn der Flug stattfindet, der Fluggast rechtzeitig zum Check-in erscheint und die Kiste überbucht ist, dann gibt es Geld.

Was nun, wenn frühzeitig wegen Überbuchung umgebucht wird? Daran hat der Verordnungsgeber natürlich nicht gedacht (er hat ja auch sonst an nahezu nichts gedacht). Aber es ist typisch für Pauschalreisen, dass die Fluggesellschaft oder der Veranstalter früher als im Linienverkehr wissen, dass die Kiste zu voll wird. Das liegt am unterschiedlichen Stornierungsverhalten von Touristen und Geschäftsreisenden.

Wenn kurzfristig annulliert wird, dann weil sich der Flug nicht wirtschaftlich rechnet oder ein technischer oder organisatorischer Umstand das nötig macht. Das betrifft dann alle auf diesem Flug gebuchten Gäste und dafür muss dann die Fluglinie eine Entschädigung zahlen. Niemand aber wirft einen Fluggast raus, wenn der Flug stattfinden soll und genug Platz da ist. Wo dies dennoch frühzeitig geschieht, wartet man bloß nicht bis zum Abflugtag, um dem Fluggast zu sagen: "Alle anderen ja, du leider nicht!" Das aber ist genau die unfreiwillige Nichtbeförderung.

Ich weiß ja, worauf du hinaus willst, und ich stimme dir zu. Aber die Erfahrung zeigt, dass das eine akademische Diskussion ist. Denn DASS der Grund für die Umbuchung eine "Überbuchung" ist, wird der Fluggast in der Regel ja nicht erfahren. Er kann sich das womöglich denken, nur hilft ihm das vor Gericht herzlich wenig.

Auch erkenne ich kein schützenswertes Interesse, denn für den Fluggast kommt es auf ein- und dasselbe raus: Ob nun der gesamte Flug ausfällt oder aber nur "sein Flug", macht für ihn keinen Unterschied.

Halte deine Lösung aber für durchaus vertretbar. Sie hat zudem den Charme, dass Richtern die EuGH-Rechtsprechung der "individuellen Annullierung" nur schwer zu vermitteln ist. Gebe zu, dass ich das im Einzelfall für den Mandanten auch so durchsetze. Klassiker ist dabei nicht die Überbuchung, sondern die Nichtbeförderung wegen angeblich verspäteten Erscheinens am Gate. Hier reiben sich VO und Praxis der Fluggesellschaften, da die VO bekanntlich ein "zu spätes Erscheinen am Gate" nicht kennt, sondern lediglich das verspätete Erscheinen zur Abfertigung. Hingegen die Fluggesellschaften bekanntlich eine Boarding-Zeit vorgeben. Erscheint also ein Pax rechtzeitig zur Abfertigung, findet aber gleichwohl das Gate schon geschlossen vor, wenn er am Gate erscheint, entstehen regelmäßig Nichtbeförderung-Ansprüche, sofern die Beförderung objektiv noch möglich wäre. In dieser Konstellation wird den Betroffenen gerne ultimativ erklärt, dass ihr Ticket in vorgegebener Reihenenfolge abgeflogen werden müsse und mithin nicht nur der verpasste Hin-, sonder auch der Rückflug verfallen sei.

In dieser Konstellation findet also gerade keine Umbuchung etc. statt. Der Fluggast ist weiter im Besitz seiner Buchungsbestätigung. Ihm wird lediglich - vorgelagert - gesagt: Ohne dich! Das schreit dann auch für den Flug, der erst später als in 14 Tagen erfolgt, nach einer Kompensation. Aber auch hier ist durchaus denkbar, den Fall unter Annullierungsgesichtspunkten zu betrachten und dem Fluggast daher für den Rückflug die Kompensation zu verweigern. Da setze ich dann darauf, dass das Gericht noch nie etwas davon gehört hat, dass ein Flug rechtlich auch dann "gestrichen" sein kann, wenn er tatsächlich (womöglich sogar pünktlich) durchgeführt wird.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Ich weiß ja, worauf du hinaus willst, und ich stimme dir zu. Aber die Erfahrung zeigt, dass das eine akademische Diskussion ist. Denn DASS der Grund für die Umbuchung eine "Überbuchung" ist, wird der Fluggast in der Regel ja nicht erfahren. Er kann sich das womöglich denken, nur hilft ihm das vor Gericht herzlich wenig.

In dem Punkt bin ich weniger pessimistisch. Wie Du weißt, hat der EuGH im Fall "Finnair" zum Begriff "Nichtbeförderung" ausgesprochen, dass dieser "sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen Gründen wie z. B. betrieblichen Gründen." Der zwangsweise umgebuchte Fluggast muss also eigentlich nur darlegen, dass der ursprünglich geplante Flug tatsächlich stattgefunden hat – nur eben ohne ihn.

Auch erkenne ich kein schützenswertes Interesse, denn für den Fluggast kommt es auf ein- und dasselbe raus: Ob nun der gesamte Flug ausfällt oder aber nur "sein Flug", macht für ihn keinen Unterschied.

Auf das Argument habe ich gewartet, denn wir stehen genau zwischen der Beförderungsverweigerung am Abflugtag und der frühzeitigen Annullierung: da lässt sich von beiden Seiten her gut ein Vergleich ziehen. Der Unterschied scheint mir aber, dass die Fluggesellschaft im Fall der frühzeitigen Annullierung die Flugplanung insgesamt aufgibt (typischerweise aus ökonomischen Gründen), während sie im Fall der Nichtbeförderung den Flug planmäßig durchführt (weil sich die Buchungszahlen ganz hervorragend entwickelt haben) und nunmehr einen einzelnen Fluggast für das Überbuchen büßen lässt. Die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung wird von der VO in den Fristen des Art. 5 gebilligt (gleichsam als Schicksal aller Fluggäste auf dem annullierten Flug), die Gewinnmaximierung auf dem Rücken des einzelnen Fluggastes hingegen nicht. Gerade wenn die Mühle ausverkauft ist und deshalb die Airlinekasse klingelt, gibt es allen Anlass, dem düpierten Fluggast wenigstens ein paar hundert Euro hinzuwerfen. Hohes Schutzniveau der VO und so.

Halte deine Lösung aber für durchaus vertretbar. Sie hat zudem den Charme, dass Richtern die EuGH-Rechtsprechung der "individuellen Annullierung" nur schwer zu vermitteln ist. Gebe zu, dass ich das im Einzelfall für den Mandanten auch so durchsetze. Klassiker ist dabei nicht die Überbuchung, sondern die Nichtbeförderung wegen angeblich verspäteten Erscheinens am Gate. […] Da setze ich dann darauf, dass das Gericht noch nie etwas davon gehört hat, dass ein Flug rechtlich auch dann "gestrichen" sein kann, wenn er tatsächlich (womöglich sogar pünktlich) durchgeführt wird.

Hier bin ich mir leider nicht sicher, worauf Du anspielst. Schon in Deinem Beitrag zuvor hast Du geschrieben, der EuGH habe "längst geklärt, dass es für eine Annullierung keinesfalls erforderlich ist, dass der gesamte Flug ausfällt. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Flugplan im Hinblick auf den betroffenen Fluggast geändert wird." Mir fällt dazu nur der Startabbruch von Air France ein: Zur Annullierung genügt, dass die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat, selbst wenn nur der einzelne Passagier auf einen anderen Flug umgebucht wird. Im Fall der frühzeitigen Umbuchung wegen Überbuchung behält die Airline die ursprüngliche Flugplanung aber gerade bei und führt den Flug sogar durch. Ein Urteil des EuGH, wonach jede Umbuchung eine Annullierung i.S.d. Art. 5 darstelle, ist mir nicht bekannt. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
 
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Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
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Also zu Überbuchung kann ich folgendes sagen: Eigentlich sollte unser Flug von Izmir über Kos (um wohl andere Fluggäste aufzunehmen) nach Amsterdam fliegen. Am Telefon sagte man uns, die beiden Flüge werden geteilt, was ja im Prinzip keinen Sinn macht, da somit mehr Kosten für die Airline entstehen ergo Überbuchung muss wohl stattgefunden haben.

Was noch hinzuzufügen wäre ist, dass der Flug von Kos nach Amsterdam wie geplant statt findet, mit der Maschine die wir hätten auch nehmen sollen (767-300).
 
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umsteiger

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Also zu Überbuchung kann ich folgendes sagen: Eigentlich sollte unser Flug von Izmir über Kos (um wohl andere Fluggäste aufzunehmen) nach Amsterdam fliegen. Am Telefon sagte man uns, die beiden Flüge werden geteilt, was ja im Prinzip keinen Sinn macht, da somit mehr Kosten für die Airline entstehen ergo Überbuchung muss wohl stattgefunden haben.

Was noch hinzuzufügen wäre ist, dass der Flug von Kos nach Amsterdam wie geplant statt findet, mit der Maschine die wir hätten auch nehmen sollen (767-300).

Wenn ein Flug "geteilt" wird, ist das ein klarer Fall von Aufgabe des ursprünglichen Flugplans > Annullierung.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Verstehe ich Dich richtig: Ihr wart ursprünglich auf einem Flug Izmir-Kos-Amsterdam gebucht. Nun aber gibt es zwei Flüge, einen von Izmir nach Amsterdam (auf den Ihr umgebucht wurdet) und einen von Kos nach Amsterdam? Dann wäre das eine Annullierung, weil die ursprünglich geplante Flugroute geändert wurde. Und bei einer Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus gibt's nach der VO leider keine Entschädigung. Der Fall, den Kollege umsteiger und ich diskutieren, ist der, dass Izmir-Kos-Amsterdam wie geplant stattfindet - aber leider ohne Euch.

Edit: umsteiger war schneller im Annullieren. Aber wenn wir zwei uns einig sind, dann ist das Ergebnis auch richtig. ;)
 
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Adam0596

Neues Mitglied
13.08.2014
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Ja genauso ist es! Vielen vielen Dank!! Deshalb bin ich immer wieder froh das es solche Foren gibt :)

Arke hat mittlerweile wieder mal eine Mail geschrieben, dass der Flug bis in die letzte Sekunde noch geändert werden kann...Wenn sie das tun, komme ich wieder auf euch zurück, aber soweit ich verstanden habe gibt es eine Ausgleichszahlung bei Verlegung des Fluges innerhalb zwei Wochen vor Abflug.