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Eben nicht - darauf wollte ich Dich ja hinweisen. Auch bei +1h besteht Ausgleichsanspruch, aber eben nur zu 50%, vgl. Art. 7 (2) der FluggastrechteVO.Hier wären sie es ganz, da die Reisende mit nur +1 Stunde den Zielflughafen nach Annulierung erreicht hätte.