Nach meiner Kenntnis liegt bei "Baggage irregularities" die Verantwortung zur Schadensregulierung immer bei dem "Last Operating Carrier", d.h. Du müsstest in Deinem Fall tatsächlich Avianca anschreiben, damit sie Deine ca. 200€ erstatten (egal wessen Schuld es war).In meinem Rechtverständnis ist hier schon LH als zuständiger Luftfrachtführer in der Haftung mit dem ein
Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Zumal ich hier das Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit, eben
entstanden durch LH, erkennen kann.
Somit, nicht abwimmeln lassen und klagen, oder was meint ihr?
Das dachte ich zunächst auch, und auf die Fährte will mich LH mit ihrer Absage ja auch schicken, aber...Nach meiner Kenntnis liegt bei "Baggage irregularities" die Verantwortung zur Schadensregulierung immer bei dem "Last Operating Carrier", d.h. Du müsstest in Deinem Fall tatsächlich Avianca anschreiben, damit sie Deine ca. 200€ erstatten (egal wessen Schuld es war).
Ich bin kein Jurist. Aber ich vermute, Du hast Recht und Du *könntest* Deine 200€ wohl theoretisch auch bei LH einklagen (die LH-Antwort ist ja diesbezüglich auch sehr windelweich formuliert). Aber warum solltest Du das machen? Der einfache Weg zu Deiner Rückerstattung ist doch wohl über Avianca als last operating carrier und ich würde es an Deiner Stelle erst einmal auf diesem Weg versuchen. Gepäckverspätungen sind für Airlines Alltagskram, dafür gibt es einfache standardisierte Lösungen.Das dachte ich zunächst auch, und auf die Fährte will mich LH mit ihrer Absage ja auch schicken, aber...
Nach meiner Recherche zu dem aktuellen Fall finde ich die Information "Das Montrealer Übereinkommen gilt sowohl für vertragliche wie ausführende Luftfrachtführer. Beide haften als Gesamtschuldner. Das heißt, Reisende haben die Wahl, gegen wen sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen."
Weiter heißt es auch: "Auch hier haben Passagiere das Recht zu wählen, gegen wen sie vorgehen. Ein Kriterium kann dabei sein, gegen welches der in Frage kommenden Unternehmen sich ein Anspruch erfahrungsgemäß eher durchsetzen lässt." Und in dem Fall wäre für mich mit Wohnsitz in DE natürlich LH mein Schuldner, dar Anwendung von kolombianischem Recht gänzlich unbekannt ist.
Und zu dem sehe ich hier auch wie gesagt das Verschulden durch Fahrlässigkeit bei LH weil Gepäck anscheinend nur bis CDG durchgecheckt.
Quelle
Ich hänge mich hier mal dran und frage mal in die Runde. Gebucht wurde ein M&M Award in C:
Day 1 FRA-CDG LH1050 (Dep. 21:40)
Day 2 CDG-BOG AV229 (Dep. 8:45)
Getrennt wurde noch folgender Flug gebucht:
Day 2 BOG-SAL AV382 (Dep. 14:20)
Am First Class Checkin frage ich, ob ein druchchecken bis zum Zielort SAL möglich sei. Mitarbeiterin scannt
meinen Boardpass für AV382, labelt mein Gepäck und bestätigt alles durchgecheckt. Auf dem Baggage-tag
sehe ich "TO SAL VIA BOG VIA CDG". Ich erhalte den physischen Schnipsel für den Fluggast und freue mich.
Laut deinem baggage tag war das Gepäck bis SAL durchgecheckt.Und zu dem sehe ich hier auch wie gesagt das Verschulden durch Fahrlässigkeit bei LH weil Gepäck anscheinend nur bis CDG durchgecheckt.
Es muesste daher auch einen Avianca FileKey geben und nicht Lufthansa. Lufthansa hat ja den Koffer bis CDG transportiert und damit ihre Aufgabe erfuellt.Nach meiner Kenntnis liegt bei "Baggage irregularities" die Verantwortung zur Schadensregulierung immer bei dem "Last Operating Carrier", d.h. Du müsstest in Deinem Fall tatsächlich Avianca anschreiben, damit sie Deine ca. 200€ erstatten (egal wessen Schuld es war).