Grunderwerbsteuer - generell und hanseatisch ?

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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.942
108
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Ho, Ho, Ho, es weihnachtet sehr !
Und damit naht unvermeidlich der Jahreswechsel und wieder mal geänderte Rahmenbedingungen zu diesem und jenem.

Vielleicht mag jemand, der sich auskennt, mein Halbwissen korrigieren.

1) Ab 1. Januar soll in Hamburg die Grunderwerbsteuer von 4,5% auf 5,5% erhöht werden.
Wie weit ist das inzwischen "gediehen"?
Schon spruchreif, oder nach wie vor nur angedacht?

2) Die G.E.St. richtet sich nach den Konditionen, die am Tag des Kaufvertrags (Notartermin) gelten, und NICHT die am Tag der Übergabe (Geldüberweisung). Richtig so?

Also Fallbeispiel:
HH erhöht tatsächlich zum 1.1.23.
Parteien unterzeichen am 12.12.22 beim Notar einen Kaufvertrag mit Übergabedatum 15.1.23.
Steuer dann 4,5% oder 5,5% ?

Danke schon mal !
 

YankeeZulu1

Erfahrenes Mitglied
09.07.2020
587
401
Ho, Ho, Ho, es weihnachtet sehr !
Und damit naht unvermeidlich der Jahreswechsel und wieder mal geänderte Rahmenbedingungen zu diesem und jenem.

Vielleicht mag jemand, der sich auskennt, mein Halbwissen korrigieren.

1) Ab 1. Januar soll in Hamburg die Grunderwerbsteuer von 4,5% auf 5,5% erhöht werden.
Wie weit ist das inzwischen "gediehen"?
Schon spruchreif, oder nach wie vor nur angedacht?

2) Die G.E.St. richtet sich nach den Konditionen, die am Tag des Kaufvertrags (Notartermin) gelten, und NICHT die am Tag der Übergabe (Geldüberweisung). Richtig so?

Also Fallbeispiel:
HH erhöht tatsächlich zum 1.1.23.
Parteien unterzeichen am 12.12.22 beim Notar einen Kaufvertrag mit Übergabedatum 15.1.23.
Steuer dann 4,5% oder 5,5% ?

Danke schon mal !
alles Andere als der 15.1. als Grundlage würde mich sehr verwundern; der Geldfluss ist nicht entscheidend, ebenso nicht der Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags. Der wirtschaftliche Erwerb bzw Übergang ist im genannten Beispiel der 15.1.2023.
Hinweis: dies ist keine Rechtsberatung, ich hafte nicht für meine Aussage. (es gibt juristische Gründe für diesen Hinweis!).
 
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Fee44

Erfahrenes Mitglied
22.04.2022
1.813
2.660
Ich würde den Notar fragen, der sollte das wissen ... Je nach Kaufpreis kann 1 Prozentpunkt mehr schließlich auch schon eine Menge ausmachen, evtl. doch schon eine Übergabe noch in 2022!?
 

wsvfan55

Erfahrenes Mitglied
25.03.2009
1.810
1.261
Entscheidend ist der Abschluss des KV, also hier der 12.12.2022. Danach wird das Meldeverfahren an das FA, das dann den
Grunderwerbssteuerbescheid erlässt, in Gang gesetzt. Erst nach Zahlung der Grunderwerbssteuer und der daraufhin erfolgenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA erfolgt der Eintrag ins Grundbuch.

wsvfan55

P.S. Alles ohne Gewähr natürlich
 
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YankeeZulu1

Erfahrenes Mitglied
09.07.2020
587
401
Entscheidend ist der Abschluss des KV, also hier der 12.12.2022. Danach wird das Meldeverfahren an das FA, das dann den
Grunderwerbssteuerbescheid erlässt, in Gang gesetzt. Erst nach Zahlung der Grunderwerbssteuer und der daraufhin erfolgenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA erfolgt der Eintrag ins Grundbuch.

wsvfan55

P.S. Alles ohne Gewähr natürlich
also: Kaufvertrag zB 6. Dezember 2022, Übergabe und Kaufpreiszahlung in 2024...ist möglich, zulässig. Dann soll Ihrer Meinung nach das Kaufvertragsdatum gelten?
 

YankeeZulu1

Erfahrenes Mitglied
09.07.2020
587
401
Ja, was spricht dagegen?

wsvfan55
s pspricht dagegen, daß imnot. Vertrag eben geregelt ist, daß in Zujunft etwas gemacht wird, d h ein Grundstück übergeht und der Kaufpreis gezahlt wird. Daraus folgt, daß JETZT nur formal ein Vorgang für die Zukunft vereinbart wird.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.129
1) Ab 1. Januar soll in Hamburg die Grunderwerbsteuer von 4,5% auf 5,5% erhöht werden.
Wie weit ist das inzwischen "gediehen"?
Schon spruchreif, oder nach wie vor nur angedacht?

Im hamburgischen Transparenzportal konnte ich nur den Gesetzesentwurf und das Protokoll der Senatsbefassung finden:



s pspricht dagegen, daß imnot. Vertrag eben geregelt ist, daß in Zujunft etwas gemacht wird, d h ein Grundstück übergeht und der Kaufpreis gezahlt wird. Daraus folgt, daß JETZT nur formal ein Vorgang für die Zukunft vereinbart wird.

Der für die Entstehung der Grunderwerbsteuer entscheidende Erwerbsvorgang ist der Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer entsteht mit Vertragsabschluss, soweit keine Bedingung vorliegt oder keine Genehmigung erforderlich ist (§ 14 GrEStG i.V.m. § 38 AO). Dass der Eigentumsübergang insoweit unerheblich ist, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 GrEStG.

In Bezug auf das genannte Konstrukt "2022 kaufen, aber Kaufpreiszahlung/Eigentumsübergang erst 2024" kann sich natürlich die Frage stellen, ob das als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu werten wäre. Unabhängig davon wäre ein solches Konstrukt für den Erwerber meiner Ansicht nach im Regelfall sinnfrei, denn dann hätte er bis 2024 nur eine Auflassungsvormerkung an der Immobilie.
 
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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.942
108
Ich würde den Notar fragen, der sollte das wissen ...
SO weit sind wir noch nicht, sonst hätte ich just diese Aktion schon getätigt ! ;)

Weil aber hier recht rege Teilnahme erfolgte, erlaube ich mir eine weitere Frage zu unserem nächsten Problem.

Ich dachte man hätte KOMPLETT freie Notarwahl.
Stosse nun auf folgendes im Netz der Netze:
"Notar nur in seinem Amtsbezirk ..."

Heisst das, ich kann keinen Notar in Norderstedt (=Schleswig-Holstein) beauftragen, wenn das Objekt zur Hansestadt Hamburg gehört ?
 
Zuletzt bearbeitet:

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.129
"Notar in seinem Amtsbezirk" betrifft nur den Notar dahingehend, wo er räumlich/örtlich (im Sinne von persönlicher Anwesenheit seinerseits) Beurkundungen vornehmen darf.

Du kannst frei wählen und auch bei einem Notar in S-H einen Kauf für eine Immobilie in HH beurkunden lassen.
 
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YankeeZulu1

Erfahrenes Mitglied
09.07.2020
587
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Im hamburgischen Transparenzportal konnte ich nur den Gesetzesentwurf und das Protokoll der Senatsbefassung finden:





Der für die Entstehung der Grunderwerbsteuer entscheidende Erwerbsvorgang ist der Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer entsteht mit Vertragsabschluss, soweit keine Bedingung vorliegt oder keine Genehmigung erforderlich ist (§ 14 GrEStG i.V.m. § 38 AO). Dass der Eigentumsübergang insoweit unerheblich ist, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 GrEStG.

In Bezug auf das genannte Konstrukt "2022 kaufen, aber Kaufpreiszahlung/Eigentumsübergang erst 2024" kann sich natürlich die Frage stellen, ob das als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu werten wäre. Unabhängig davon wäre ein solches Konstrukt für den Erwerber meiner Ansicht nach im Regelfall sinnfrei, denn dann hätte er bis 2024 nur eine Auflassungsvormerkung an der Immobilie.
na, ich werde dann doch mal in die Tiefen der Gesetze gehen sollen, aber die Zeit spricht dagegen. Auf den genannten Konstrukt komme ich nicht aus freien Stücken, vielmehr ist es durchaus sinnvoll, einen solchen Vertrag zu schließen, um sich das Objekt zu sichern, welches der Eigentümer derzeit aus welchen Gründen auch immer noch nicht verkaufen will oder kann. Klar ist der Erwerbsvorgang im Grunde der Kaufvertrag, aber in diesem ist eben ggf geregelt, daß Eigentumsübergang udn Zahlung erst verzögert erfolgen, woraus ich den Zeitpunkt der Berechnung der Steuerschuld auf den verzögerten Zeitpunkt ableite (Vertragsschluß auf die Zukunft).