Haftpflichtversicherung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
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Leider nein

§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB.
In dubio pro reo gibts im Zivilrecht nicht.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
13.206
1.025
Leider nein

§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB.
In dubio pro reo gibts im Zivilrecht nicht.

Eben und Satz 2 sagt "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.", d.h. der Geschädigte muss natürlich nachweisen, dass die Aufsichtsversonen die Aufsichtspflicht verletzt haben.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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wenn

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WENN ist eine gesetzliche Darlegungs- und Beweislastregelung.

Also: Eltern haften, WENN sie nicht ausnahmsweise ....
 

peter42

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WENN ist eine gesetzliche Darlegungs- und Beweislastregelung.

Also: Eltern haften, WENN sie nicht ausnahmsweise ....


Alle zitierten Urteile sehen es eher anders rum, Eltern haften nicht, außer sie haben offensichtlich (oder sich selbst bezichtigend) die Aufsichtspflicht verletzt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Hast du mal ein Beispiel dafür?

Ein Urteil wird sagen "Die Eltern haften für ihr Kind, da Sie nicht dargelet/bewiesen haben, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein

Oder "Die Eltern haften nicht für ihr Kund, da Sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind"

Einen Satz wie "Eltern haften nie, außer sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt" wird es in einem Urteil wohl nicht geben.

Noch vor wenigen Wochen äußerte der BGH sich noch wie folgt

"Den somit ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trage nicht die Behauptung der Beklagten, die zuständige Erzieherin habe regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut."
 

dreschen

Gründungsmitglied und Senior Chefredakteur VFT
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07.03.2009
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Ruhrgebiet
Eben und Satz 2 sagt "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.", d.h. der Geschädigte muss natürlich nachweisen, dass die Aufsichtsversonen die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Eltern haben immer eine Aufsichtspflicht und die Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen sie auch im Schadenfall nachweisen.
 
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peter42

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09.03.2009
13.206
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Hast du mal ein Beispiel dafür?

Ein Urteil wird sagen "Die Eltern haften für ihr Kind, da Sie nicht dargelet/bewiesen haben, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein

Oder "Die Eltern haften nicht für ihr Kund, da Sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind"

Einen Satz wie "Eltern haften nie, außer sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt" wird es in einem Urteil wohl nicht geben.

Noch vor wenigen Wochen äußerte der BGH sich noch wie folgt

"Den somit ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trage nicht die Behauptung der Beklagten, die zuständige Erzieherin habe regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut."


Bezog mich z.B. auf Geschädigte gucken in die Röhre: Wann Kinder für Schäden haften - n-tv.de mit:
"Denn zum einen haften Kinder erst dann, wenn sie nachweislich über eine Einsicht für ein Fehlverhalten verfügen - wer mit seinen Ansprüchen hier leer ausgeht, kann dann nur noch die Eltern in Haftung nehmen. Entgegen der landläufigen Meinung haften sie zum anderen aber auch nicht für ihre Kinder - jedenfalls nicht ohne weiteres. Am Ende kann es also sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzenbleiben.

So fehlte dem Jungen in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken "die Einsichtsfähigkeit", urteilten die Richter - und den Eltern könne keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgehalten werden (Az.: 4 U 137/05). Die Aufsichtspflicht ist der zentrale Punkt in vielen gerichtlichen Entscheidungen zum Thema. So befanden die Richter in diesem Fall, gerade im ländlichen Raum sei es üblich, dass Kinder auch längere Zeit unbeaufsichtigt spielen würden. Hätten sie bisher keinen Anlass zur Sorge gegeben, bestehe keine "ständige Beobachtungspflicht" der Eltern.
Überblick verschaffen ist Pflicht

Entsprechend urteilten zum Beispiel auch die Oberlandesgerichte Frankfurt (Az.: 1 U 185/04) und Oldenburg (Az.: 1 U 73/04). Auch der Bundesgerichtshof fällte jüngst zwei Urteile zur Aufsichtspflicht: Dem einen zufolge dürfen Eltern normal entwickelte Kinder auch ohne Aufsicht im Freien spielen lassen, wenn sie sich über das Treiben der Kinder "in großen Zügen" einen Überblick verschaffen (Az.: VI ZR 199/08). Im konkreten Fall hatte ein siebeneinhalbjähriges Kind mehrere Fahrzeuge zerkratzt und wurde auch zu Schadenersatz verurteilt.

Die Klage gegen die Eltern wiesen die Bundesrichter aber ab, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Im zweiten Fall urteilte das Bundesgericht, dass bei einem Kind von fünfeinhalb Jahren die Aufsichtspflicht verletzt wird, wenn die Eltern nicht mindestens im Abstand von 30 Minuten nachsehen, was das Kind treibt (Az.: VI ZR 51/08)."

Klingt schon nach hohen Hürden die Eltern in die Pflicht zu nehmen
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
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Die Eltern haben immer eine Aufsichtspflicht und die Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen sie auch im Schadenfall nachweisen.

Die Aufsichtspflicht wird aber s.o. sehr locker ausgelegt und wenn die Eltern glaubhaft machen können, dass sie diesen Anforderungen nachkamen ist spätestens Schluss mit der Haftung. Wie schon einer sinngemäß schrieb "verantwortungsvolle Eltern werden wahrscheinlich quasi nie wegen Aufsichtsverpflichtverletzung zur Kasse gebeten werden können".
 
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embraer

Guest
Klingt schon nach hohen Hürden die Eltern in die Pflicht zu nehmen

Die Frage ist ja immer, WER in die Pflicht genommen werden kann. Im von Dir zitierten Fall konnte das Kind sehr wohl in die Pflicht genommen werden, aber eben nicht die Eltern. Eine subsidiäre Haftung Kind/Eltern kommt nur dann in Frage, wenn das Kind einerseits urteilsfähig ist, anderseits aber zusätzlich die Eltern ihre Pflicht verletzt haben. Und das kommt freilich eher selten vor.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.206
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Die Frage ist ja immer, WER in die Pflicht genommen werden kann. Im von Dir zitierten Fall konnte das Kind sehr wohl in die Pflicht genommen werden, aber eben nicht die Eltern. Eine subsidiäre Haftung Kind/Eltern kommt nur dann in Frage, wenn das Kind einerseits urteilsfähig ist, anderseits aber zusätzlich die Eltern ihre Pflicht verletzt haben. Und das kommt freilich eher selten vor.

In dem einem Fall (7,5 jahre) in den anderen wurde eine sehr elternfreundliche Auslegung der Aufsichtspflicht zugrunde gelegt. Das schrieb ich ja gerade schon, wer sich normal um sein Kind kümmert, muss eigentlich nicht mit rechnen zu Schadensersatz verurteilt zu werden (die PHPV ist natürlich trotzdem ein Muss).
 
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embraer

Guest
In dem einem Fall (7,5 jahre) in den anderen wurde eine sehr elternfreundliche Auslegung der Aufsichtspflicht zugrunde gelegt. Das schrieb ich ja gerade schon,w er sich normal um sein Kind kümmert, muss eigentlich nicht mit rechnen zu Schadensersatz verurteilt zu werden (die PHPV ist natürlich trotzdem ein Muss).

Klar, das ist so. Das Problem liegt darin, dass hier Recht und Moral auseinandergehen. Einfaches Beispiel:
Zwei 5-Jährige Mädchen spielen zusammen, dabei macht das eine Mädchen die teure Puppe des anderen Mädchens kaputt.
Rechtlich ist der Fall klar: keine Haftung. Ist halt passiert, niemand haftet. Rein moralisch könnte man argumentieren, dass hier doch die Eltern des Mädchens einspringen und die Puppe ersetzen sollten, welche ihre Tochter kaputt gemacht hat.
Variante: Die 5-jährige Tochter von Familie A (Hartz 4 Bezüger) spielt mit der 5-jährigen Tochter von Familie B (reiche Unternehmerfamilie). Die Tochter von Familie B hat eine teuere Puppe dabei (500 EUR). Tochter von Familie A reisst an den Haaren der Puppe und macht die Puppe kaputt. Hier ist auch aus moralischer Sicht offensichtlich, dass die Eltern von Familie A nicht haften müssen. Denn sie hätten so eine teure Puppe für ihr Kind nie kaufen dürfen. Die Eltern der Familie B sind sozusagen "selber schuld".
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.206
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Klar, das ist so. Das Problem liegt darin, dass hier Recht und Moral auseinandergehen. Einfaches Beispiel:
Zwei 5-Jährige Mädchen spielen zusammen, dabei macht das eine Mädchen die teure Puppe des anderen Mädchens kaputt.
Rechtlich ist der Fall klar: keine Haftung. Ist halt passiert, niemand haftet. Rein moralisch könnte man argumentieren, dass hier doch die Eltern des Mädchens einspringen und die Puppe ersetzen sollten, welche ihre Tochter kaputt gemacht hat.
Variante: Die 5-jährige Tochter von Familie A (Hartz 4 Bezüger) spielt mit der 5-jährigen Tochter von Familie B (reiche Unternehmerfamilie). Die Tochter von Familie B hat eine teuere Puppe dabei (500 EUR). Tochter von Familie A reisst an den Haaren der Puppe und macht die Puppe kaputt. Hier ist auch aus moralischer Sicht offensichtlich, dass die Eltern von Familie A nicht haften müssen. Denn sie hätten so eine teure Puppe für ihr Kind nie kaufen dürfen. Die Eltern der Familie B sind sozusagen "selber schuld".
Das mit der Moral wurde ja auch schon geschrieben, um der Moral/des Friedens willen zahlen die Eltern meist bzw. erklären, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt hätten.
 
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