Leider nein
§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB.
In dubio pro reo gibts im Zivilrecht nicht.
wenn
wenn
wenn
wenn
WENN ist eine gesetzliche Darlegungs- und Beweislastregelung.
Also: Eltern haften, WENN sie nicht ausnahmsweise ....
Eben und Satz 2 sagt "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.", d.h. der Geschädigte muss natürlich nachweisen, dass die Aufsichtsversonen die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Eltern haben immer eine Aufsichtspflicht und die Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen sie auch im Schadenfall nachweisen.
Hast du mal ein Beispiel dafür?
Ein Urteil wird sagen "Die Eltern haften für ihr Kind, da Sie nicht dargelet/bewiesen haben, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein
Oder "Die Eltern haften nicht für ihr Kund, da Sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind"
Einen Satz wie "Eltern haften nie, außer sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt" wird es in einem Urteil wohl nicht geben.
Noch vor wenigen Wochen äußerte der BGH sich noch wie folgt
"Den somit ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trage nicht die Behauptung der Beklagten, die zuständige Erzieherin habe regelmäßig nach den Kindern der Gruppe geschaut."
Die Eltern haben immer eine Aufsichtspflicht und die Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen sie auch im Schadenfall nachweisen.
Klingt schon nach hohen Hürden die Eltern in die Pflicht zu nehmen
Die Frage ist ja immer, WER in die Pflicht genommen werden kann. Im von Dir zitierten Fall konnte das Kind sehr wohl in die Pflicht genommen werden, aber eben nicht die Eltern. Eine subsidiäre Haftung Kind/Eltern kommt nur dann in Frage, wenn das Kind einerseits urteilsfähig ist, anderseits aber zusätzlich die Eltern ihre Pflicht verletzt haben. Und das kommt freilich eher selten vor.
In dem einem Fall (7,5 jahre) in den anderen wurde eine sehr elternfreundliche Auslegung der Aufsichtspflicht zugrunde gelegt. Das schrieb ich ja gerade schon,w er sich normal um sein Kind kümmert, muss eigentlich nicht mit rechnen zu Schadensersatz verurteilt zu werden (die PHPV ist natürlich trotzdem ein Muss).
Das mit der Moral wurde ja auch schon geschrieben, um der Moral/des Friedens willen zahlen die Eltern meist bzw. erklären, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt hätten.Klar, das ist so. Das Problem liegt darin, dass hier Recht und Moral auseinandergehen. Einfaches Beispiel:
Zwei 5-Jährige Mädchen spielen zusammen, dabei macht das eine Mädchen die teure Puppe des anderen Mädchens kaputt.
Rechtlich ist der Fall klar: keine Haftung. Ist halt passiert, niemand haftet. Rein moralisch könnte man argumentieren, dass hier doch die Eltern des Mädchens einspringen und die Puppe ersetzen sollten, welche ihre Tochter kaputt gemacht hat.
Variante: Die 5-jährige Tochter von Familie A (Hartz 4 Bezüger) spielt mit der 5-jährigen Tochter von Familie B (reiche Unternehmerfamilie). Die Tochter von Familie B hat eine teuere Puppe dabei (500 EUR). Tochter von Familie A reisst an den Haaren der Puppe und macht die Puppe kaputt. Hier ist auch aus moralischer Sicht offensichtlich, dass die Eltern von Familie A nicht haften müssen. Denn sie hätten so eine teure Puppe für ihr Kind nie kaufen dürfen. Die Eltern der Familie B sind sozusagen "selber schuld".