Home office im Hotel

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red_travels

Megaposter
16.09.2016
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www.red-travels.com
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Bei allem anderen, sobald es zB "aus der Cloud" im Browser läuft, werden die Daten an ein im Ausland befindliches Gerät übertragen, wo Deine eigentliche Arbeit stattfindet. Das dürfte unter Datenschutz-, aber auch unter steuerlichen Aspekten (Ort der Leistungserbringung) zumindest mal interessant sein, über die Auswirkungen nachzudenken.

Ein kurzer Aufenthalt im Ausland sollte keine Probleme machen, sollte der Anteil der Arbeit im Ausland dem im Inland übersteigen wird’s natürlich kritisch, sofern er nicht offiziell entsendet wurde und der AG dort einen Sitz hat.

Natürlich sollten auch kurze Auslandstätigkeiten mit dem AG besprochen werden und eine VPN Lösung sollte bestehen.


https://www.ebnerstolz.de/de/coronavirus-grenzgaenger-home-office-328728.html

https://www.bdae.com/journalbeitrae...iter-auch-im-ausland-homeoffice-machen-wollen
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
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CGN
Ein kurzer Aufenthalt im Ausland sollte keine Probleme machen, sollte der Anteil der Arbeit im Ausland dem im Inland übersteigen wird’s natürlich kritisch, sofern er nicht offiziell entsendet wurde und der AG dort einen Sitz hat.

Das bezieht sich auf deine geposteten Links, die sich allesamt auf das Arbeitsverhältnis (Sozialversicherung etc) beziehen.

Mein Einwand bezog sich auf Datenschutz und Umsatzsteuerrecht, und da ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang das passiert, ob es eine Entsendung in eine Niederlassung wäre oder oder oder.
 

red_travels

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Das bezieht sich auf deine geposteten Links, die sich allesamt auf das Arbeitsverhältnis (Sozialversicherung etc) beziehen.

Mein Einwand bezog sich auf Datenschutz und Umsatzsteuerrecht, und da ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang das passiert, ob es eine Entsendung in eine Niederlassung wäre oder oder oder.

Steuern:
Im Regelfall bestimmen die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Hiervon abweichend hat der Ansässigkeitsstaat (Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im Jahr beträgt. Zudem darf der Arbeitslohn nicht von einer Betriebstätte im Tätigkeitsstaat getragen werden und keine Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat vorliegen.
Quelle: https://www.steuertipps.de/lexikon/a/auslandstaetigkeit

Mit Umsatzsteuer hat das Ganze mMn nichts zu tun, da du ja im Regelfall festangestellt bist und im Sinne des Arbeitsvertrages und nicht im Leistungsvertrag beschäftigt bist. Ansonsten gilt, dort wo kein DBA vorhanden ist, werden die Steuern im Land des ständigen Wohnsitzes (>6Monate / Jahr) gezahlt


Datenschutz: VPN sollte das lösen. Alles andere ist über ungesicherte Verbindungen schwachsinnig und sollte vom AG verboten sein
 
Zuletzt bearbeitet:

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
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Mit Umsatzsteuer hat das Ganze mMn nichts zu tun, da du ja im Regelfall festangestellt bist und im Sinne des Arbeitsvertrages und nicht im Leistungsvertrag beschäftigt bist.

Nochmal: Es geht dabei nicht um das steuerliche Verhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber.

Sondern Dein Arbeitgeber schreibt dem Kunden eine Rechnung. Die ist zzgl Umsatzsteuer, wobei die Besteuerung von Art und Sitz des Kunden, von der Art der Tätigkeit, aber auch u.U. vom Ort der Leistungserbringung abhängt.

Datenschutz: VPN sollte das lösen.

VPN sorgt für Datensicherheit, hat mit Datenschutz aber nix zu tun (ausser, das fehlende Datensicherheit auch ein Datenschutzproblem wäre)
 

red_travels

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16.09.2016
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Nochmal: Es geht dabei nicht um das steuerliche Verhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber.

Sondern Dein Arbeitgeber schreibt dem Kunden eine Rechnung. Die ist zzgl Umsatzsteuer, wobei die Besteuerung von Art und Sitz des Kunden, von der Art der Tätigkeit, aber auch u.U. vom Ort der Leistungserbringung abhängt.
VPN sorgt für Datensicherheit, hat mit Datenschutz aber nix zu tun (ausser, das fehlende Datensicherheit auch ein Datenschutzproblem wäre)

es spielt keine Rolle für den Kunden, ob der jenige aus Deutschland oder aus Brasilien in den 2 Wochen Homeoffice eine Anwendung geschrieben hat. Der Auftrag ist mit dem deinem Arbeitgeber (Sitz DE) geschlossen, Leistungserbringungsort im Kundensystem oder System des AG.

Anders sähe es nur aus, wenn der Vertrag direkt zwischen dir und dem Kunden i.S.d. Leistungsvertrages geschlossen wurde.

Wer ein Datenschutzproblem mit seinen Mitarbeitern hat sollte diese gar nicht ins HO lassen, egal von wo.

Nach Art. 24 DS-GVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten datenschutzkonform erfolgt. Dabei müssen die Maßnahmen so gewählt und getroffen werden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen ausreichenden Schutz für die Daten bieten. Hierbei spielen die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung, aber auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere der Risiken für die Rechte der betroffenen Personen eine Rolle.

Darüberhinaus sollte jeder AG Datenschutz-Schulungen durchführen.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
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21.601
MUC
Bei RemoteDesktop oder vergleichbarem erfolgt die Datenverarbeitung komplett am Standort des Servers, zum Client werden nur Bildschirminhalte übertragen bzw. Eingaben (Tastatur/Maus) empfangen. Das könnte man mit ein bisschen zugedrückten Augen als problemlos abhaken.

Würde bei uns wahrscheinlich nicht durchgehen, denn kundenbezogene Daten bleiben kundenbezogene Daten. Ob ich diese ins Nicht-EU-Ausland als Datensatz oder als Visualisierung übertrage, sollte keinen Unterschied machen. Es bleiben Daten! Und diese müssen in der EU bleiben. Diese strikte Regelung kann bei uns aber auch daher kommen, dass für uns nicht nur DSGVO sondern auch TKG gelten.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
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CGN
@Travellersolo: Wenn Du es konkret auf einen Anwendungsentwickler runterbrichst, der nur mit Teilen von Quellcode hantiert, dann ist das alles entspannt, ja. Allerdings hättest Du dann von Anfang an dazuschreiben können, dass Du Dich ausschließlich auf Beispiele beziehst, die nicht passen.
 
Zuletzt bearbeitet:

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
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Ob ich diese ins Nicht-EU-Ausland als Datensatz oder als Visualisierung übertrage, sollte keinen Unterschied machen. Es bleiben Daten! Und diese müssen in der EU bleiben. Diese strikte Regelung kann bei uns aber auch daher kommen, dass für uns nicht nur DSGVO sondern auch TKG gelten.

Da bin ich grundsätzlich bei Dir (das TKG ist in dem Fall auch nicht das Problem, DSGVO reicht da schon). Daher ist mein "problemlos" tatsächlich falsch, stimmt. Je nach dem, was man überhaupt macht (z.B. nur Excel irgendwelche Statistiken drüber laufen lassen, ohne die konkreten Daten zu zeigen) hat man aber zumindest noch eine Chance, das legal hinzubekommen.

Wird die Excel-Tabelle lokal auf dem Gerät ausgeführt oder ist das irgend ein cooles AJAX-Abfragesystem im Browser, dann ist es eher aussichtslos.
 

Swanlake

Jetsetteuse
26.06.2009
202
4
TXL
Wo kann man sich den mal darüber informieren welche Hotels es anbieten und zu welchen Konditionen?
Würde das auch mal gerne ausprobieren, auch wenn mein Office 10 Minuten mit dem Auto weg ist und wenn ich Ruhe brauche ich einen unserer schönen Besprechungsräume buchen kann, die stehen alle leer.

Hier kann man sich eine gute Übersicht verschaffen:

https://seatti.co/

Bei Workspace Typ einfach "Home Office Hotelzimmer" aussuchen:

https://seatti.co/search-results/?city=&listing_type=hotelzimmer
 

deh 120

Erfahrenes Mitglied
21.06.2015
539
6
Schweiz
Ich habe mal 2 Nächte gebucht und den Tag dazwischen zum Arbeiten genutzt. Naja: für Arbeiten welche am 13"-Bildschirm machbar sind, passt das schon zur Abwechslung. Für den Rest schätze ich die Investition aus dem letzten Jahr zu Hause: höhenverstellbarer Tisch und 2 Bildschirme, so wie dies auch im Büro vorhanden wäre (Desk-Sharing)...