Ich würde erwarten, dass der geneigte Rechtskandidat schon viel früher in der Übungsklausur aus der Kurve fliegt, wenn er
Schön, daß hier Leute Lust haben, solche "Papierfälle" zu diskutieren. Gute Idee mit der Abtrennung @FlyingLawyer
1. ohne weitere Begründung die Anwendbarkeit deutschen Rechts (StGB) annimmt in einem Sachverhalt, der eine Schweizer Airline, eine ausserdeutsche Flugstrecke und einen Passagier, dessen Nationalität nicht bekannt ist, beinhaltet;
FL wurde in Deutschland getäuscht und hat in Deutschland seine Vermögensverfügung getroffen. Auch der tatbestandliche Erfolg wäre hier verwirklicht worden. Darauf sollte das StGB anwendbar sein.
Das ergäbe sich im übrigen auch aus § 7 StGB.
Wenn man in einer Klausur bezweifelt hätte, daß FL deutscher Staatsbürger ist, wäre der immer gleiche Hinweis gekommen, daß man schlecht beraten ist, die Bearbeitung mit der Kritik am Aufgabensteller, "mit den dünnen Informationen ist der Fall nicht lösbar", abzubrechen, sondern daß man vielmehr mit einem dezenten, "hierzu schweigt der Sachverhalt", vom "Normalfall ausgeht" und nach den Äußerungen von FL scheint er ein in D zugelassener RA zu sein, was nach ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine deutsche Staatsbürgerschaft schließen läßt. (Das nur am Rande)
Weiter:
2. bei seiner Prüfung die Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit einer juristischen Person annimmt, obwohl das deutsche Recht keine Verbandsstrafbarkeit kennt, sondern einzig als Individualstrafrecht konzipiert ist und hier 263 StGB bei unterstellter Anwendbarkeit somit einzig die Anknüpfungstat für Ordnungswidrigkeiten nach 9, 30, 130 OWiG zu sein vermag;
Die Entscheidung, ob Paxe, die mehr bieten und/oder Staatsoberhäupter sind, Paxe mit bestätigten Sitzplätzen verdrängen, hat eine natürliche Person getroffen und nicht die AG als solche.
Die Vorgabe, Überbuchungen von x% generell zuzulassen wäre ebenso wie die Vorgabe, VIPs Plätze freizumachen, eine unternehmerische Entscheidung.
Es geht also mitnichten um die Strafbarkeit einer jur. Person.
3. davon ausgeht, dass 263 StGB, der stets an das Handeln einer natürlichen Person anknüpft, hier die zu prüfende Norm ist, wenn man bei lebensnaher Auslegung davon ausgeht, dass die Reservierung über ein CRS erfolgt ist;
s.o.
4. übersieht, dass der Erfolgseintritt ausgeblieben und deshalb allenfalls Platz für eine Versuchsstrafbarkeit bliebe, wenn man in den durch den TO beschriebenen Unannehmlichkeiten nicht schon die Verwirklichung erkennen will (wohl nicht).
Ich dachte, wir diskutieren die Frage, ob das Verhalten der Fluglinien unter den beiden von FL bezeichneten Aspekten strafbar sein könnte.
Im konkreten Fall teile ich Deine Meinung zum Versuch (was ja aber nichts an der Strafbarkeit ändern würde).
Ich denke, strafrechtlich käme man hier nicht sehr weit.
Auch da bin ich Deiner Meinung.
Das scheitert wohl schon an Beweisfragen (und natürlich an mangelndem Interesse der StA):
Swiss bräuchte nur zu behaupten, daß es sich um eine Eigenmächtigkeit der Station in JNB handelte. Wer wollte das widerlegen.
Selbst wenn der Beweis gelänge, daß das ganze ständige Praxis ist und auf einer Vorgabe im System oder einer Richtlinie an die Mitarbeiter vor Ort beruht, müßte man, wenn schon nicht denjenigen, der die Richtlinie angeordnet hat, zumindest jemanden finden, der davon wußte und kraft seiner Stellung im Unternehmen die rechtliche Pflicht hatte, diese -mutmaßlich - rechtswidrige Praxis zu beenden, also z.B. dem Vorstand nachweisen, daß er weiß, daß ständig Paxen ein Sitzplatz ohne entsprechende Einschränkung versprochen wird, obwohl man sich insgeheim vorbehält, dieses vertragliche Versprechen nicht in jedem Fall einzuhalten (wie von FL schon gesagt, geht es hier nicht um höhere Gewalt, sondern schlicht um Zaster).
Natürlich weiß der Vorstand das. Theoretisch. Praktisch wußte nicht mal Herr Winterkorn, daß VW...