Klage gegen Lufthansa: Erstattung von Ticketpreis

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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.445
33
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Gerichte und Computer...

Allerdings musste ich heute lernen, das Ärzte es mit Computern offenbar auch nicht so haben. Jedenfalls durfte ich einem Gutachten über die Schuldfähgkeit des Angeklagten, Jahrgang 1967, lesen, dass er in seiner JUGEND bereits mit Computern in Berührung kam, er diese seinerzeit aber nicht "für Facebook oder andere Chaträume", sondern nur zum Spielen nutzte. Hört, hört!

Bin noch nicht durch mit dem Gutachten, warte aber auf die Feststellung, dass er während seiner gesamten Kindheit kein Handy besaß.


Also das ist doch nichts ungewöhnliches, der VC-64 kam 1982 auf den Markt, etwa zur gleichen Zeit war Atari schon am Markt und es gab doch auch Rechner von Schneider. Also kann dein Angeklagter als 15 jähriger schon irgendwelche Textadventures gespielt haben.
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.445
33
Hießen die Rechner nicht C64 (ohne V) und VC20 (mit V)?

Ich hatte damals einen C64 mit Datasette...

Hier ein Zitat aus Wikipedia:

Der Commodore 64 (kurz: C64) ist der beliebteste und meistverkaufte Heimcomputer der 1980er Jahre, der von Commodore von 1982 bis 1993 gebaut und verkauft wurde. Er wurde ebenfalls in der Anfangszeit als VC-64 (Abkürzung für VolksComputer), außerhalb der deutschsprachigen Ländern auch als VIC-64, CBM-64 oder "sixty-four" (alternativ auch C=64) bezeichnet. In der C64-Szene wird er auch als CeVi bezeichnet. Diese Bezeichnung ist erst seit wenigen Jahren verbreitet, zur Hochzeit des Gerätes wurde es verkürzt "64er" genannt.
Er ist der Nachfolger des ersten farbigen Heimcomputers VC 20, sein Nachfolger wird als "großer Bruder" bezeichnet und ist der C128, jedoch wurde dieser eigentlich als Bürocomputer gebaut. Der C64 wurde zweimal zum Computer des Jahres in der Kategorie Home-Computer durch ein internationales Gremium von Redakteuren der Computerfachzeitschriften gewählt.



Wir haben da wohl beide recht. Ich habe das Ding nur als VC 64 in Erinnerung, hatte selber nie einen, bei mir ging das mit Atari ST1040 los. Davor hatte ich nur einen Sinclair ZX Spectrum, den ich aber eigentlich nie benutzt habe.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
48
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ach ja, der C64 mit Datasette. Nichts ging über das Glücksgefühl, wenn man im fünften Anlauf nach rund zwei Stunden erfolgreich ein Pixelspiel geladen hatte.

Erinnere mich, dass ein Kumpel von mir sehr bald dann auch ein erstes Modem besaß, so in der Art wie bei "Wargames", quasi eine Schüssel, in die der Telefonhörer gelegt wird.

Für Facebook oder auch nur irgendwelche Chatrooms reichte das Equipment allerdings noch nicht...
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.445
33
Und eben darauf wollte ich hinaus. Das fand ich ja gerade so drollig, dass der Psychiater feststellte, dass der Angeklagte seinerzeit zwar Zugang zu Computern hatte, diese aber nicht für Facebook und Co. nutzte.

Achso:idea: Ne das war nicht möglich, die online "Communities" dies es damals gab hatten andere Interessen, als sich mit Urlaubsfotos zu beglücken. Und wie war ich aufgeregt als ich endlich 9600Baud hatte.
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.445
33
...oder als ich 1993 über nen Uni-Rechner erstmals Zugang zum Netz hatte und sich dann irgendwie bei mir auf dem Schirm eine Art Chat mit einem Studenten aus den USA aufbaute. In dem las ich dann auch erstmals die drei magischen Buchstaben "www".


So zu der Zeit hatte ich mein erstes Compuserve Account und haargenau einen Geschäftspartner der emails empfangen konnte.
 

Jenny

Neues Mitglied
01.12.2009
19
4
Hallo Kexbox,

ich finde es zwar gut, daß du die Gerichte bemühen willst, aber wir haben 1. nicht bei der LH gebucht und können 2. keine Ersatzpassagiere stellen, somit ist unser Fall leider nicht vergleichbar. Aber ich wünsche dir viel Erfolg!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
www.drboese.de
Du kennt niemand, der für Dich fliegen würde? Das Geld für das Ticket ist doch eh verloren, dann bezuschusst du es demjenigen einfach - was nicht verboten ist.

Nicht bei LH gebucht zu haben, KANN es schwieriger machen. Es kommt dann drau an, auf welcher Website es erfolgte und wo das Ticket ausgestellt ist, ob das Unternehmen als in Deutschland "zu packen" ist.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Hier findet Ihr das Urteil:

www.brueckner-lange.de/dateien/agkoeln-lufthansa.pdf


Kern des Urteils:
1. Grundsätzlich gilt Werkvertragsrecht und daher auch § 649 S. 2 BGB
2. Die Formulierung "Flugschein nicht übertragbar" ändert nichts an der Regelung des § 649 S. 2 BGB (Abtretung ist eben nicht gleichzusetzen mit dem Angebot, dass ein anderer das Ticket nehmen WÜRDE)
3. Englischsprachige AGB auf Internetseiten, die sich an deutschsprachige Verbraucher wenden, werden nicht Vertragsbestandteil.

Wie erwartet, hat das AG Köln die AGB leider nicht inhaltlich geprüft, sodass es nicht schwierig wäre, auf Seiten von Airline + Portalen schnell für eine Lösung dieses Problems zu sorgen.

Nur am Rande: Ein gestern Abend gebuchter Flug wies aber noch die gleichen Probleme auf.


Danke für Eure hilfreichen Diskussionen während des Rechtsstreits!

Danke dafür, dass Du das Urteil mit uns teilst (auch wenn ich erst spät reagiere ;) )
Kleiner Hinweis: auf der ersten Seite des Threads hattest Du ja einen Platzhalter gesetzt, war es dort angedacht, dieses Urteil dort auch einzusetzen? Hab nämlich jetzt was suchen müssen innerhalb des Threads. Außerdem scheint der Link zum PDF tot zu sein.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Bezüglich des wichtigen Punktes, dass die AGB nicht Vertragsbestandteil werden: mir erschließt sich noch nicht, welcher AGB-Passus den §649 BGB wirksam ausschließen könnte.
Und so allgemein habe ich den Eindruck, dass wenn die AGB unerheblich wären für die Wirkung des Urteils, dass es dann wirklich hohe Wellen schlagen könnte.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Keine Stornierung. Keine Erstattung. So in etwas stand es in den englischsprachigen Tarifbedingungen. Und so steht es bei vielen OTAs noch heute.
Gut, das kann man in die AGB schreiben. Aber dann kann man die Frage stellen, ob es den Kunden nicht in unangemessener Weise benachteiligt bezüglich §649 BGB, vor allem bezüglich des Hintergrundes dass ein Ersatzpassagier benannt wurde, der zugesichert hat, für den Flugpreis aufzukommen.
 
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