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Wenn ich die EU Kompensationsregelung richtig interpretiere, gibts nur dann eine Entschaedigung, wenn man den Zielflughafen mit einer Verspaetung von mindestens 2 Stunden erreicht.
- Dein Flug wurde storniert und du wurdest auf eine alternative Verbindung umgebucht, grundsätzlich stünden dir daraus die 250 EUR Kompensation zu.
- Da dein Flug jedoch bei der Ankunft weniger als 2h verspätet war, darf die Airline diese Kompensation um 50% kürzen.
Haben die österreichischen Gerichte den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 lit. c iii) VO eingeschränkt?
Es müssen infolge der kurzfristigen Annullierung und Umbuchung, genau gesagt, mehr als zwei Stunden Verspätung am Endziel sein. Zu Art. 7 Abs. 2 lit. a (Kürzung um 50% bei Flügen bis 1.500km und einer Ankunftverspätung bis zu zwei Stunden) kommt man nur über Art. 4 Abs. 3 (IDB). Die Aufregung um den 30-Minuten-Lohn des OP ist also leider vergebens.
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