KV in Deutschland

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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.792
5.536
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Wenn Du die Versicherungspflichtgrenze überschreitest und keinen Zugang zur freiwilligen Versicherung in der GKV hast, bist Du nach § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.170
3.169
Ich wuerde gerne noch einmal nachfragen. Ich habe versucht, mich bei einer GKV anzumelden. Aber da ich wohl diese Grenze überschreite, bin ich nicht pflichtversicherbar. Ich bin mir aber nicht sicher, was das heisst. Ich bin angestellt.
Im EU-Ausland hatte ich keine PVK. Ich war einfach in der allg. KV dort.
Ich frage mich jetzt wirklich, ob man dann nicht einfach einen Beitrag an die ausländische KV weiterhin zahlen koennte und sich ggf mit EHIC in Deutschland absichern kann. (Praktisch die Frage von Herrn Fuchs: https://www.vielfliegertreff.de/forum/threads/kv-in-deutschland.156525/post-3882082 )
Als Arbeitnehmer ist Du nach SGB V verpflichtet, einen Krankenversicherung zu haben wenn Du Deinen Hauptwohnsitz in Deutschland hast. Wenn nicht, kann es teuer werden. Lass Dich beraten, dass ist keine Frage für pauschale Fragen in einem Vielfliegerforum. Dass Du bislang wenig verstanden hast, ergibt sich aus Deiner Einleitung. Wenn Du in Deutschland Deinen Hauptwohnsitz hast (und anderes wird man bei Arbeitsaufnahme in Deutschland und Wohnung in Deutschland wohl nicht verargumentieren können) wird wahrscheinlich auch die ausländische EHIC nichts mehr nutzen. Ich war über Jahre hinweg im UK im NHS, weil ich nominell im UK als Anwalt und Partner (damit mitarbeitender Gesellschafter) in einer Anwaltskanzlei gearbeitet habe mit (auch) Wohnsitz in Deutschland. Das ist aber eine andere Hausnummer als ein deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland.


Die GKV hat Dir wahrscheinlich nicht gesagt, dass Du nicht "pflichtversicherbar" bist, sondern nicht "pflichtversicherungspflichtig". Oder bist Du irgendwann aus der GKV ausgetreten? Beim Zuzug nach Deutschland und erstmaliger Arbeitsaufnahme hier solltest Du doch sonst Zugang zur GKV haben, zumal du im Ausland ja auch in einem staatlichen System warst (sonst gäbe es keine EHIC). Die GKV nimmt Dich doch meist gerne als freiwillig Versicherten. Das sind hunderttausende Arbeitnehmer in Deutschland., die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Wenn nicht, private Krankenversicherung nach deutschem Muster.
 
Zuletzt bearbeitet:

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Als Arbeitnehmer ist Du nach SGB V verpflichtet, einen Krankenversicherung zu haben wenn Du Deinen Hauptwohnsitz in Deutschland hast.
Danke schoen. Das sehe ich auch so, ich habe nur keine Information gefunden im SGBV, wo die KV nun sein muss, d.h. ob es eine KV mit Sitz in D sein muss.

Wenn nicht, kann es teuer werden. Lass Dich beraten, dass ist keine Frage für pauschale Fragen in einem Vielfliegerforum. Dass Du bislang wenig verstanden hast, ergibt sich aus Deiner Einleitung. Wenn Du in Deutschland Deinen Hauptwohnsitz hast (und anderes wird man bei Arbeitsaufnahme in Deutschland und Wohnung in Deutschland wohl nicht verargumentieren können) wird wahrscheinlich auch die ausländische EHIC nichts mehr nutzen. Ich war über Jahre hinweg im UK im NHS, weil ich nominell im UK als Anwalt und Partner (damit mitarbeitender Gesellschafter) in einer Anwaltskanzlei gearbeitet habe mit (auch) Wohnsitz in Deutschland. Das ist aber eine andere Hausnummer als ein deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland.
Danke fuer den Einblick.
Es gibt in meiner Welt durchaus die Konstellation, dass Menschen in Land A (keine Grenzgänger) arbeiten und immer noch in Land B einen Wohnsitz haben, weil es dahin noch Anbindung gibt. Ueber solche Fälle finde ich leider selten Informationen. Sie kommen natuerlich auch nicht so häufig vor.
Land A, B sind EU Laender.


Die GKV hat Dir wahrscheinlich nicht gesagt, dass Du nicht "pflichtversicherbar" bist, sondern nicht "pflichtversicherungspflichtig". Oder bist Du irgendwann aus der GKV ausgetreten? Beim Zuzug nach Deutschland und erstmaliger Arbeitsaufnahme hier solltest Du doch sonst Zugang zur GKV haben, zumal du im Ausland ja auch in einem staatlichen System warst (sonst gäbe es keine EHIC). Die GKV nimmt Dich doch meist gerne als freiwillig Versicherten. Das sind hunderttausende Arbeitnehmer in Deutschland., die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Wenn nicht, private Krankenversicherung nach deutschem Muster.
Die GKV schrieb, mein Arbeitgeber haette der GKV mitgeteilt, dass ich nicht pflichtversichert werden kann. Ich bin vor vielen Jahren aus D weggezogen. In den Ländern, wo ich war, war ich immer in der Basisversorgung. Ich haette auch keine Probleme, an die Basis-Versorgung im letzten Land Geld zu zahlen. Aktuell bin ich mir nicht sicher, ob ich längerfristig in D wieder bleiben moechte.
Danke. ich versuche mal zu diesen Fällen Informationen einzuholen.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.233
7.268
Ich wuerde gerne noch einmal nachfragen. Ich habe versucht, mich bei einer GKV anzumelden. Aber da ich wohl diese Grenze überschreite, bin ich nicht pflichtversicherbar. Ich bin mir aber nicht sicher, was das heisst. Ich bin angestellt.
Im EU-Ausland hatte ich keine PVK. Ich war einfach in der allg. KV dort.
Ich frage mich jetzt wirklich, ob man dann nicht einfach einen Beitrag an die ausländische KV weiterhin zahlen koennte und sich ggf mit EHIC in Deutschland absichern kann. (Praktisch die Frage von Herrn Fuchs: https://www.vielfliegertreff.de/forum/threads/kv-in-deutschland.156525/post-3882082 )
Wenn du in DE zu einer GKV willst/musst, musst du dich dort (erstmailig) anmelden das macht nicht dein AG für dich, der AG meldet dich dort nur an wenn du bereits Mitglied bist.

Der AG fragt dich bei welcher GKV du bist, du sagst dann XX und gut ist. Der AG übernimmt aber in der Regel nicht die erstmalige Anmeldung. Einfach googlen, das ist schnell online erledigt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Es gibt in meiner Welt durchaus die Konstellation, dass Menschen in Land A (keine Grenzgänger) arbeiten und immer noch in Land B einen Wohnsitz haben, weil es dahin noch Anbindung gibt. Ueber solche Fälle finde ich leider selten Informationen. Sie kommen natuerlich auch nicht so häufig vor.
Land A, B sind EU Laender.
Ist doch eine Standardsituation an den Grenzen zu Belgien, Frankreich oder den Niederlanden. Kann man auch leicht googlen
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.170
3.169
Die GKV schrieb, mein Arbeitgeber haette der GKV mitgeteilt, dass ich nicht pflichtversichert werden kann.
Das ist das Problem mit Begrifflichkeiten. Der Begriff "pflichtversichert" bedeutet, dass Du zwingend in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Wahlrecht für die private Krankenversicherung bist. Trifft für alle Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalt der sogenannten "Einkommensbemessungsgrenze" liegt. Der Begriff "Versicherungspflicht" bedeutet, dass in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (VVG § 193) gilt und damit jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, verpflichtet ist, krankenversichert zu sein. Das ist alles recht komplex, aber die GKV berät Dich.
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
@LH88.
Danke, dass habe ich gemacht, als mich bei der GKV angemeldet.
Meine oben beschrieben Situation ist ein wenig anders. Das sind Leute, die eben nicht in Grenznähe wohnen, aber trotzdem 2 Wohnungen haben in den beiden Ländern und dann eben pendeln, z.B. alle 3 Wochen oder so.

@Flying Lawyer
Danke. Ich frage mal naiv weiter:
Aber muss fuer die KV-Pflicht es unbedingt ein Unternehmen in D sein? Warum kann es nicht jede andere EU-KK sein? Man waere dann ja immer noch versichert.
(Auch wenn es sich hier nicht um die Grenzgaenger-Version handelt.)
 

janetm

Erfahrenes Mitglied
11.02.2012
3.977
1.043
DUS, HAJ, PAD
....
Es gibt in meiner Welt durchaus die Konstellation, dass Menschen in Land A (keine Grenzgänger) arbeiten und immer noch in Land B einen Wohnsitz haben, weil es dahin noch Anbindung gibt. Ueber solche Fälle finde ich leider selten Informationen. Sie kommen natuerlich auch nicht so häufig vor.
Land A, B sind EU Laender.
...

Die GKV schrieb, mein Arbeitgeber haette der GKV mitgeteilt, dass ich nicht pflichtversichert werden kann. Ich bin vor vielen Jahren aus D weggezogen. In den Ländern, wo ich war, war ich immer in der Basisversorgung. ...

Punkt 1 ist relativ egal, wenn du hier einen Wohnsitz hast und arbeitest, darfst du gerne alle 3 Wochen für 2 Tage nach Schweden fahren, ob du dort in einer Wohnung, einem Haus oder auf dem Campingplatz hast ist irrelevant. Steuerlich wichtig ist glaube ich die 185 Tage Regel. Das ist dann aber ein Fall für den Steuerberater.

Pflichtversicherung geht nur bis zur Bemessungsgrenze, wie bereits geschrieben. Mit einem Einkommen darüber kannst du dich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.233
7.268
Pflichtversicherung geht nur bis zur Bemessungsgrenze, wie bereits geschrieben. Mit einem Einkommen darüber kannst du dich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Es gilt die Versicherungspflicht, auch wenn du über der Bemessungsgrenze liegst, du kannst die dann gesetzlich oder privat versichern - aber das ist nicht freiwillig, das ist verpflichtend.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.170
3.169
@LH88.
Danke, dass habe ich gemacht, als mich bei der GKV angemeldet.
Meine oben beschrieben Situation ist ein wenig anders. Das sind Leute, die eben nicht in Grenznähe wohnen, aber trotzdem 2 Wohnungen haben in den beiden Ländern und dann eben pendeln, z.B. alle 3 Wochen oder so.

@Flying Lawyer
Danke. Ich frage mal naiv weiter:
Aber muss fuer die KV-Pflicht es unbedingt ein Unternehmen in D sein? Warum kann es nicht jede andere EU-KK sein? Man waere dann ja immer noch versichert.
(Auch wenn es sich hier nicht um die Grenzgaenger-Version handelt.)

Damit pendelst Du nicht. Dein Hauptwohnsitz ist da, wo Dein Lebensmittelpunkt ist. Bei einem AN wird das regelmäßig der Ort sein, wo Du arbeitest. Aber das habe ich oben schon mal geschrieben. Der Grenzgänger ist die Ausnahme. Aber wenn Du alle drei Wochen an Deinen alten Wohnsitz fährst, dann wird man das sicher nicht so sehen. Und ja, es muss sich um ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen und nicht "jede andere EU-KK" handeln.
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.989
2.424
@LH88.
Danke, dass habe ich gemacht, als mich bei der GKV angemeldet.
Meine oben beschrieben Situation ist ein wenig anders. Das sind Leute, die eben nicht in Grenznähe wohnen, aber trotzdem 2 Wohnungen haben in den beiden Ländern und dann eben pendeln, z.B. alle 3 Wochen oder so.
Das hat nichts mit Grenznähe zu tun, kommt aber halt in Grenznähe öfter vor. Wir haben auch 2 Wohnungen in 2 Ländern, da wo man arbeitet ist man versichert, wenn im anderen Land der Haupt(!)wohnsitz ist, beantragt man ein S1 und ist dann auch "zuhause" versichert. Bei ist das so, dass der eine in Deutschland versichert ist, der andere in UK.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.170
3.169
Das hat nichts mit Grenznähe zu tun, kommt aber halt in Grenznähe öfter vor. Wir haben auch 2 Wohnungen in 2 Ländern, da wo man arbeitet ist man versichert, wenn im anderen Land der Haupt(!)wohnsitz ist, beantragt man ein S1 und ist dann auch "zuhause" versichert. Bei ist das so, dass der eine in Deutschland versichert ist, der andere in UK.
Seine Traumvorstellung ist es, halt in Land 1 in der steuer- und nicht beitragsfinanzierten Krankenversicherung zu sein, dort nicht zu arbeiten und damit keine Steuern zu zahlen und eine europäische Krankenversicherungskarte zu haben um dann in Land 2 zu wohnen, dort damit versichert zu sein, dort zu arbeiten, dort Steuern, aber keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Das wird aber bei einem Arbeitnehmer wohl nicht so recht klappen. Das klappte früher bei Unternehmern, die z.B. im UK Steuern auf Gewinne aus einer Personen(handels-)gesellschaft zahlten, dort zumindest auch eine Adresse hatten, auch wenn die Arbeitsleistung im Rahmen der Gesellschaft ganz irgendwo anders erbracht wurde. Im UK gabs kein Meldewesen, für die Steuern interessierte sich der deutsche Fiskus nicht, weil nach DBA im UK zu versteuern und in Deutschland hatte man dann halt auch eine Wohnung.
 
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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Es gilt die Versicherungspflicht, auch wenn du über der Bemessungsgrenze liegst, du kannst die dann gesetzlich oder privat versichern - aber das ist nicht freiwillig, das ist verpflichtend.
Es heisst doch, dass man sich freiwillig gesetzlich versichern kann. Korrekt?
Ansonsten braucht man eine KV in Deutschland. Das ist mir auch klar.
Nur wird keine Aussage getroffen, wo die sein muss.
Pflichtversichert heisst, dass man sich versichern muss, weil man unter dieser Grenze ist.

Seine Traumvorstellung ist es, halt in Land 1 in der steuer- und nicht beitragsfinanzierten Krankenversicherung zu sein, dort nicht zu arbeiten und damit keine Steuern zu zahlen und eine europäische Krankenversicherungskarte zu haben um dann in Land 2 zu wohnen, dort damit versichert zu sein, dort zu arbeiten, dort Steuern, aber keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen.

@Flying Lawyer: Ich habe keine Traumvorstellung. Da wuerde ich dich bitte, dich etwas besser auszudruecken. Ich habe auch gar nicht vor, krumme Sachen zu drehen. Ich weiss es einfach nicht besser. Es ist eben sehr anstrengend, in wenigen Jahren öfter mal das Land zu wechseln.
Ich formuliere das nochmal: Warum muss man nur an eine dt. KV Beiträge zahlen, wenn man diese auch an die KV in einem anderen EU-Land zahlen koennte? Es ist ja immerhin die EU.
Ich glaube, die UK Sachen sind nach dem Brexit nun wenig relevant.

Es gibt auch Leute, die reisen innerhalb der EU viel und bleiben laenger weg. Diese werden auch nicht automatisch aus ihren KV rausgeworfen.
 
Zuletzt bearbeitet:

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.233
7.268
Es heisst doch, dass man sich freiwillig gesetzlich versichern kann. Korrekt?
Ansonsten braucht man eine KV in Deutschland. Das ist mir auch klar.
Nur wird keine Aussage getroffen, wo die sein muss.
Pflichtversichert heisst, dass man sich versichern muss, weil man unter dieser Grenze ist.
Unter der Grenze musst du zu einer GKV über der Grenzen kannst du zwischen der GKV und den Privaten wählen, versichern musst du dich ohne hin. Die Formulierung "freiwillig gesetzlich" trifft es nur unzureichend. Die Krankenkasse muss bei einem Arbeitsverhältnis in DE auch in DE sitzen.

Wenn du im Ausland versichert sein möchtest und in DE arbeitest geht das wohl am besten wenn du freiberuflich arbeitest.

Das Hauptproblem hier ist, das alle 3 oder 4 Jahre jedes Unternehmen in DE egal wie groß das Mitarbeiter beschäftigt geprüft wird, hier wird geprüft ob die Sozialversicherungsabgaben ordentlich in korrekter Höhe gemeldet und bezahlt wurden. Finden sich hier Fehler muss der AG die fehlenden Summen in voller Höhe der Beträge nachzahlen.

Und im Rahmen dieser Prüfungen kommt es immer wieder vor das einzelne Versicherungsverhältniss nicht den Vorgaben entsprechen und nachberechnet werden.

Wenn du also nicht korrket in Deutschland versichert bist wird das zu einem Risiko für deinen AG und auch für dich, den der AG kann sich ja an dich halten.

 
Zuletzt bearbeitet:

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.989
2.424
Ich glaube, die UK Sachen sind nach dem Brexit nun wenig relevant.

Bis auf EHIC hat sich da aber wenig geändert, S1 ist geblieben.


Wenn du es nicht besser weißt, warum diskutierst du hier endlos mit Leuten, die es besser wissen. Mir ist unklar, was das hier langsam soll. Gesundheitsversorgung ist nun mal weiterhin Sache der Mitgliedsstaaten, nicht der EU.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.233
7.268
Es gibt auch Leute, die reisen innerhalb der EU viel und bleiben laenger weg. Diese werden auch nicht automatisch aus ihren KV rausgeworfen.
Es wird auch viel gemacht was rechtlich nicht OK, gerade bei z.B. grenzüberschreitenden Homeoffice oder so. Aber wo kein Kläger auch kein Richter.
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Danke fuer Eure Antworten.
Also meine UK-Kollegen struggeln da ganz schoen, dass allerdings in anderen EU-Laendern.
Wie gesagt, ich habe meinen Antrag bei der dt GKV eingereicht und das kam eben zurueck.

@LH88: Danke. Das ist dann klarer.
@berlinet: Was ist denn das fuer ein Ansatz, wo man nicht fragen darf? Und nur zur Info: Mein Arbeitgeber, der sehr viele Ausländer beschäftigt, hat davon auch keinen Plan. Natuerlich kennen sie Regelungen in Deutschland, aber es interessiert sie nicht, was drum herum passiert.
Soviel dazu, wenn man Fachkräfte aus dem Ausland gerne möchte.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Es wird auch viel gemacht was rechtlich nicht OK, gerade bei z.B. grenzüberschreitenden Homeoffice oder so. Aber wo kein Kläger auch kein Richter.
Ja, das stimmt sicherlich. Mein Wunsch war generell mehr Klarheit zu haben.
Das hat zwar nichts mehr mit meiner ursprünglichen Frage zu tun, aber weil du es anmerkst, frage ich das mal. Wie geht das fuer einige Firmen, die ihren Mitarbeitern erlauben, in verschiedenen Zeitzonen zu arbeiten, z.B. innerhalb der EU? Das scheint es ja eine grosse Flexibilität zu geben.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.170
3.169
Ich formuliere das nochmal: Warum muss man nur an eine dt. KV Beiträge zahlen, wenn man diese auch an die KV in einem anderen EU-Land zahlen koennte? Es ist ja immerhin die EU.
Weil es so im Gesetz steht? § 193 Abs. 3 VVG?: "Bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen"

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.233
7.268
Ja, das stimmt sicherlich. Mein Wunsch war generell mehr Klarheit zu haben.
Das hat zwar nichts mehr mit meiner ursprünglichen Frage zu tun, aber weil du es anmerkst, frage ich das mal. Wie geht das fuer einige Firmen, die ihren Mitarbeitern erlauben, in verschiedenen Zeitzonen zu arbeiten, z.B. innerhalb der EU? Das scheint es ja eine grosse Flexibilität zu geben.
Das ist so komplex das ich es nicht durchdrungen habe, aber ein Arbeitsplatz im EU Ausland ist nicht so einfach zu bewerkstelligen wie man denkt

 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.989
2.424
Danke fuer Eure Antworten.
Also meine UK-Kollegen struggeln da ganz schoen, dass allerdings in anderen EU-Laendern.
Die "struggeln"? Wo sind sie denn beschäftigt und wo wohnen sie? UK sind nicht die schnellsten, um ein S1 auszustellen, aber auch nicht die langsamsten. Liegen im guten Mittelfeld.
 

steroidpsycho

Erfahrenes Mitglied
03.12.2010
711
110
Es heisst doch, dass man sich freiwillig gesetzlich versichern kann. Korrekt?
Ansonsten braucht man eine KV in Deutschland. Das ist mir auch klar.
Nur wird keine Aussage getroffen, wo die sein muss.
Pflichtversichert heisst, dass man sich versichern muss, weil man unter dieser Grenze ist.



@Flying Lawyer: Ich habe keine Traumvorstellung. Da wuerde ich dich bitte, dich etwas besser auszudruecken. Ich habe auch gar nicht vor, krumme Sachen zu drehen. Ich weiss es einfach nicht besser. Es ist eben sehr anstrengend, in wenigen Jahren öfter mal das Land zu wechseln.
Ich formuliere das nochmal: Warum muss man nur an eine dt. KV Beiträge zahlen, wenn man diese auch an die KV in einem anderen EU-Land zahlen koennte? Es ist ja immerhin die EU.
Ich glaube, die UK Sachen sind nach dem Brexit nun wenig relevant.

Es gibt auch Leute, die reisen innerhalb der EU viel und bleiben laenger weg. Diese werden auch nicht automatisch aus ihren KV rausgeworfen.
Ganz einfach, weil es § 193 Abs. 3 VVG regelt:

3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und….