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Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin sind in einem Reisegutschein Klauseln unwirksam, nach denen - bei ansonsten ersatzlosem Verfall des Gutscheins sowie ohne Verlängerungsmöglichkeiten - nach Ausstellung des Gutscheins binnen 186 Tagen die Einlösung sowie binnen eines Jahres der Reiseantritt erfolgen müssen.
Der Gutscheininhaber werde dadurch in die Situation versetzt, von dem Gutschein evtl. gar keinen Gebrauch machen zu können, wenn er innerhalb der Einlösungsfrist keine konkrete Reiseplanung und -vorbereitung treffen kann.
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.08.2009 - 4 O 532/08
Der Gutscheininhaber werde dadurch in die Situation versetzt, von dem Gutschein evtl. gar keinen Gebrauch machen zu können, wenn er innerhalb der Einlösungsfrist keine konkrete Reiseplanung und -vorbereitung treffen kann.
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.08.2009 - 4 O 532/08