Der Schuldner muss eine Sanierung anstreben. Was unter einer Sanierung  zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht unmittelbar. Auch in der  Rechtsprechung findet sich keine eindeutige Definition. Das Gericht darf dem Schuldner nur dann eine Frist zur Vorlage eines  Insolvenzplans bestimmen und damit die Anwendung der  sanierungsförderlichen Sonderregeln des § 270b Abs. 2 und 3  eröffnen, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich  aussichtslos ist. Es muss also eine Prognose über die Erfolgsaussichten  der angestrebten Sanierung treffen („aussichtslos“), die normalerweise  keine aufwendige Prüfung erfordert („offensichtlich“). Für die Frage, ob  eine Sanierung offensichtlich aussichtslos ist, hält das Gesetz  ebenfalls keine unmittelbaren Maßstäbe bereit. Von offensichtlicher  Aussichtslosigkeit der Sanierung wird man dann auszugehen haben, wenn  sich angesichts der bekannten oder auf der Hand liegenden Umstände ergibt, dass die Sanierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern wird.[SUP] 
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn schon für den Zeitraum, in  dem unter Geltung der sanierungsförderlichen Sonderregeln der  Insolvenzplan erstellt werden soll, eine Fortführung des  Geschäftsbetriebs nicht gewährleistet ist, der Sanierungsplan von  vollkommen unrealistischen Annahmen ausgeht oder in sich unschlüssig ist
Das ist mitnichten der Fall. Wir reden von einer temporären Krise von Außen.
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