Die Rechtslage ist klar. Ist eine Annullierung. EU261 gilt. Du hast das Recht auf eine anderweitige Beförderung auf Deinen Wunsch. Die Buchungsklasse interessiert dabei nicht. Es muss jedoch die gleiche Reiseklasse sein, also weiterhin in Eco. Natürlich muss es Verfügbarkeit geben.
Ohne hier allzusehr klugsch**** zu wollen...
In der EU261 ist weder von der Buchungs- noch der Reiseklasse die Rede, sondern nur von "unter vergleichbaren Reisebedingungen". Hier kann die Buchungsklasse durchaus relevant sein, wenn es z.B. um Gepäcklimits oder Umbuchbarkeit geht.
Dein Wunsch bezieht sich (in anderen Sprachen gut nachprüfbar) nur auf frühestmöglich oder (wieviel) später. Du kannst dir also wünschen, die Reise 3 Wochen später anztreten, aber du kannst dir nicht explizite Flüge, nicht Stopovers/Airline/Bordessen... wünschen.
Verfügbarkeit interpretieren die Airlines leider allzuoft mit "Verfügbarkeit zum alten Preis", "Verfügbarkeit in der selben Buchungsklasse", "Verfügbarkeit in unserem Buchungssystem" etc.
OK, vielleicht die Frage, wie viel Zeit man in Tokyo für den Flughafenwechsel braucht
Da wäre es z.B. schon eine interessante Frage, ob das dann noch "vergleichbare Reisebedingungen" sind. Ich muss zugeben ich habe es noch nie gemacht (ich habe es bisher immer erfolgreich abgelehnt), und weiss nicht wie sehr einen da die Airline an die Hand nimmt oder ob man sich da selbst in einem Land mit völlig fremder Sprache und Gebräuchen durchschlagen muss. Der Zug von Shinagawa nach HND ist ein ganz normaler japanischer Pendlerzug, mit allem was dazugehört (zu bestimmten Tageszeiten "Helfer" die die Passagiere in den überfüllten Zug hineinpressen). Das ist nicht jedermanns Sache.
Die EU261 berücksichtigt "Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen" nur am Endziel, weder am Startort noch beim Umsteigen.
Nun kann man natürlich wieder mit dem Gleichheitsgrundsatz kommen (wie das EuGH ja z.B. bei AiRail gemacht hat) und sagen, wenn die Airline am Ziel den Transfer vom einen Flughafen zum anderen bezahlen muss, dann muss sie es auch am Stopover oder am Startflughafen. Aber da ist man halt wieder in der Deutschen Einzelfallgerechtigkeit, die die EU261 eigentlich vermeiden wollte.
KLM hat mir übrigens für den Fall explizit die Kostenübernahme für ein Taxi zugesagt, um von einem 70km entfernten Flughafen eine Alternativbeförderung zu starten. War aber nicht nötig, da mein Kunde die Strecke ohnehin fahren musste und mich netterweise mitnehmen konnte.