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In Deutschland gibt es ja nicht nur die EU/261, sondern auch das BGB. Die Herleitung von Ansprüchen aus der EU/261 ist gemeinhin recht einfach da größtenteils klar verständlich ausformuliert, aber es gibt eben auch einschlägige Urteile nach deutschem Recht die mithin genauso relevant sind. Daher wird das Minimum nach der EU/261 in Deutschland als Minimum nicht ausreichen.Und genau da ist der Punkt: es gibt gar keinen Rechtsanspruch bei nur 5 Minuten umbuchen zu dürfen, insofern wird es für LH nicht teurer wenn Passagiere einen Anwalt beauftragen wollen um das durchzusetzen.
Da könnte ich mir gut vorstellen, dass die Invol Policy geändert wird und zB auf -1 Stunden/ + 3 Stunden minimum abgeändert wird um in etwa EU 261/2004 zu entsprechen. Hier ist ein Bereich wo LHG Sachen erlaubt, die sie gar nicht müssten.
Die Lage an sich ist hier ja glasklar, da die EU-Fluggastrechte ausschließlich zwischen Fluggast und ausführender Airline gelten. LH/M&M ist hier zu Recht raus, wenn keine Prämienplätze frei sind, das Thema ist zu 100% im Verantwortungsbereich von SQ.ABER: Weder SQ („Das ist ein LH/M&M-Ticket, das fassen wir nicht an“) noch LH/M&M („Mittlerweile gibt es leider keine Prämienplätze mehr auf der nächtlichen SQ-Langstrecke“) waren willens, mich wieder zurück auf die von mir ursprünglich gebuchte SQ-Langstrecke zu buchen.