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Einige werden sicher verzweifeln, wenn sie ein 30-Kilo Paket vom Flughafenparkplatz bis zum Check-In schleppen dürfen, 20 Kisten auf 5 Trolleys verteilt hantieren, bemerken dass im Ausland doch kein Roaming funktioniert, das Kreditkartenlimit niedriger war als gedacht, sie sich mit dem Mietwagen bei Linksverkehr und ohne GPS durch die Rushhour in exotischen Megastädten schlagen dürfen, chinesischen Taxifahrern den Weg erklären können oder gar für völlig übermüdet nach einem Langstreckenflug von grimmigen Zöllnern ins Verhör genommen zu werden.
6. Sonderwünsche
Der Einwand aus Sicht des Brokers ist voll und ganz berechtigt. Zuerst geht es darum, den Auftrag an Land zu holen und anschließend die Ware zum Wohl des Kunden sicher an sein Ziel zu bringen. Die Ansprüche des Agenten kommen als letztes dran.
Sobald die Anfrage fix ist, sollte dem Kurier die Möglichkeit gewährt sein, kurz per WhatsApp-Nachricht seine Wünsche bezüglich des Flugs und der Unterkunft mitzuteilen, ohne sich dabei in Details zu verlieren oder sich wie die OBC-Diva aufzuführen. Ob der Broker darauf eingehen will, sollte ihm überlassen sein. Sofern der Agent mit seinen Ansprüchen nicht ausufernd wird, sehe ich den zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand als minimal an.
Dear Mr. alex3r4,
you have signed up on our On-Board Courier platform "airmates" one year ago. Unfortunately, you never finished the sign-up process. To ensure data integrity we have deleted all your personal information from our platform
Gibt ja durchaus genug Unternehmen, die auch noch die Chuzpe haben, die Tätigkeit für konkurrierende Unternehmen vertraglich zu untersagen.
Aus meiner Erfahrung würde ich sagen: Bei niedrigen Warenwerten (ca.400€) gibt es keine Exportverzollung. Bei größeren Warenwerten ist in den Dokumenten eine "MRN" dabei. Die lasse ich dann beim Zoll abfertigen. Wenn ich eine Sendung mit höherem Warenwert habe und es keine MRN gibt, dann melde ich das dem Broker. Bei der Exportverzollung bekommt die Firma Steuern zurück. Manchen Firmen ist das zu aufwändig. Ein Pflicht die Exportverzollung zu erledigen gibt es meines Wissens nach nicht.a) Ist eine E-Verzollung (bei Ausfuhr aus der EU) überhaupt zwingend und unumgänglich, oder gibt es ggf. Ausnahmen, wann keine durchzuführen wäre - und kann der eingesetzte Courier das ggf. selbst irgendwie prüfen bzw. sicher entscheiden?
Sind soweit ich weiß unabhängige Prozesse. Man kann Import verzollen ohne vorher zwingend Export verzollt zu haben. Bei über 60 Aufträgen wurde so ein Nachweis nie gefordert. Geht meiner Meinung nach den Zoll im Ausland nichts an.b) Ist die zuvor erfolgte E-Verzollung Voraussetzung für die spätere Import-Verzollung am Ankunftsort, dh. will der Import-Zoll am Ankunftsort dafür einen Nachweis der zuvor erfolgten E-Verzollung haben?
Meiner Meinung nach kein Problem. Der Staat hat dadurch keinen Verlust. Sollte es keine MRN geben und/oder aus zeitlichen Gründen keine Exportverzollung möglich sein, dann würde ich es nach Rücksprache mit dem Broker weglassen. d) und e) sind damit auch beantwortet. Wenn auf Wunsch von Kunde und Broker kein Problem. Wenn OBC aus "Faulheit" eigenständig nicht E-verzollt dann könnte es vllt Probleme gegenüber Broker und Kunde geben.c) Wie soll man sich verhalten, wenn der Broker das Weglassen der E-Verzollung fordert - sollte man sich dem genauso verweigern wie den grünen Ausgang zu nehmen?
Nach Möglichkeit im letzten Flughafen der EU.f) Kann man bei Umsteige-Verbindung innerhalb der Customs Union den Ort frei wählen, wo man die E-Verzollung durchführt?
Nach Rücksprache mit dem Broker seinen Anweisungen folgen.g) Was ist, wenn zwar alle Beteiligten die E-Verzollung anstreben, jedoch die Zeit dafür nicht mehr reicht, zB. weil das Boarding bereits begonnen hat - was kann / sollte man dann tun?
Beispiel MUC: Zoll schließt 21 Uhr. Letzter Abflug ca. 22:30. Ein mal habe ich es noch knapp geschafft. Ob außerhalb der Öffnungszeiten Abfertigungen möglich sind, weiß ich nicht. Oft hängt an den Zollschaltern auch ein Telefon, mit dem man Zöllner rufen kann, falls der Schalter innerhalb der Öffnungszeiten nicht besetzt ist.h) Ist die E-Verzollung grundsätzlich immer möglich, dh. auch bei Abflügen am frühen Morgen / späten Abend oder gibt es an den Flughäfen idR. bestimmte Öffnungszeiten bei der zuständigen Stelle, die das ausschliessen – und was sollte man dann ggf. tun?
Hatte ich glücklicherweise noch nicht. Die Dokumente werden oft direkt bearbeitet. Je nach Flughafen gibt der Zoll sogar alle Dokumente zurück. Ich denke das kommt sehr auf Flughafen und die jeweiligen Beamten an.i) Wenn keine Zeit mehr blieb, die für die E-Verzollung erforderlichen Dokumente als Ausdruck dabei bei zu haben, weil man diese erst unterwegs elektronisch zB. als PDF aufs Handy bekam, und auch am Flughafen keine Zeit oder Möglichkeit des Ausdrucks besteht, kann man dann die E-Verzollung überhaupt durchführen und ggf. wie? Und worauf gibt es dann den erforderlichen Stempel?
§ 665 Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 669 Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Björn hat ja schon das meiste beantwortet. Kleine Korrektur noch: Die Grenze liegt bei 1000€. Darunter kann man jederzeit selbst die Ware vorführen und „abstempeln“ lassen. Was meistens auch tatsächlich nur ein paar Sekunden dauert. Über 1000€ ist eine elektronische Anmeldung zwingend erforderlich und auch verpflichtend für den Lieferanten. Es geht auch nur elektronisch. Im ersten Schritt wird die Ausfuhr angemeldet und genehmigt, am Flughafen erfolgt dann der Abgleich (tatsächlich wollte bei mir aber noch nie jemand die Sendung kontrollieren) und es wird bestätigt, dass die Sendung Sendung die Zoll-/Umsatzsteuerunion verlassen hat. Ein Unterlassen hat für dich als Kurier keine Konsequenzen, eine Anmeldung kannst du auch nicht vornehmen wenn du wolltest. Beim Lieferanten dürfte es vielleicht unangenehme Nachfragen bei einer Betriebsprüfung, solange dieser aber auf den Umsatz korrekt Umsatzsteuer entrichtet hat, dürfte es auch dort keinen interessieren. Und das ist im Grunde auch der Kern der Aussage, im Gegensatz zu einer unterlassenen Importanmeldung ist beim Export nur der Versender der Geschädigte. Wenn dieser also kein Problem damit hat, ist im Grunde alles paletti. Persönlich finde ich es dennoch immer ärgerlich, wenn der Export nicht angemeldet wird. Einerseits bin ich nämlich selbst umsatzsteuerpflichtig und mit einem abgestempelten MRN ist es auch für mich wesentlich leichter die gesetzlichen Nachweispflichten zu erfüllen, andererseits wenn schon bei so simplen Dingen wie der der Ausfuhr gemauschelt wird, dann laufen die anderen Punkte seitens des Brokers/Kunden auch selten korrekt.
Was den Stempel angeht. Da wird auch alles elektronisch erfasst, im Grunde braucht es den nicht mal. Insofern sollten die Dokumente auch genügen, wenn sie nur digital vorliegen.
Danke für deine rechtlichen Ausführungen, wobei ich zu bedenken gebe, dass es nicht immer sicher bzw. einfach zu entscheiden ist, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar ist, zumal a) manche Broker komplett im Ausland sitzen oder zumindest (auch) im Ausland Niederlassungen haben und somit nicht immer klar ist, ob der Auftraggeber (Vertragspartner) des Courier überhaupt in Deutschland ansässig ist, b) der zur Debatte stehende Vorfall bzw. Schaden ja auf ausländischem Boden geschieht, c) auch der Versender womöglich in Deutschland nur eine Niederlassung hat, und seinen Hauptsitz im Ausland.
Der von dir zitierte § 655 scheint mir in meinem geschilderten Fall übrigens gerade nicht anwendbar, denn man würde ja (wenn einen die Forderung des Brokers, den grünen Kanal zu nehmen, überraschend trifft) danach gerade nicht zum Abweichen der Weisung berechtigt sein, denn es heisst in dem Paragraphen ja explizit: „wenn er .. annehmen darf, dass der Auftraggeber .. die Abweichung billigen würde.“ Und hier wünscht der Auftraggeber doch die Abweichung („grünen Kanal nehmen!“) ausdrücklich selbst, dh. er billigt die Abweichung gerade nicht, weil er es ja vorher zur Bedingung gemacht hat (also dass der Courier durch grün geht).
@ BjoernSOAD:
Ja, ich habe tatsächlich die Übernahme des Auftrags abgelehnt. Ich finde es erschreckend, von Dir zu erfahren, dass derartige kriminelle und strafbare Machenschaften offenbar keineswegs selten sind, sondern durchaus zum "Alltag" in der OBC-Branche gehören.
Ich bedanke mich sehr für deine Antworten auf meine Fragen zur E-Verzollung!