Pauschalreise - 1 Tag weniger wegen verschobenen Rückflug - Rechte

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Karl Langflug

Erfahrenes Mitglied
22.05.2016
3.545
3.658
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Der Reiseveranstalter sagte sowass wie: "Das Fluggastrecht würde bei Pauschalurlauben nicht packen... zudem würde es keine alternativen Flüge geben."

Meines Wissens stimmt das auch. Hier kommt zumindest in der Schweiz das Pauschalreisegesetz zum tragen. Hier wird zwischen unwesentlichen Flugzeitenänderungen und wesentlichen Flugzeitenänderungen unterschieden. Bei den "unwesentlichen" hast du keine andere Wahl, bei "wesentlichen" (mehr als halber Tag) kannst du vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen. Womöglich kann der Veranstalter eine alternative Reise anbieten.

Meines Erachtens kannst du auch nicht auf einer Alternativbeförderung beharren, weil die Frist eingehalten wurde. Entweder akzeptierst du die Änderung oder du sagst die Reise ab.

Die Fluggastverordnung kommt dann zum Tragen, wenn der Flug verspätet abfliegt oder der Flug wird ein paar Tage vor Abflug erneut verschoben. Dann erst kommt das Zeugs mit alternativen Flugverbindungen ins Spiel.

Wie gesagt, gemäss CH-Recht. Die Situation in D kenne ich nicht.
 

misterx

Neues Mitglied
13.01.2018
24
0
In Deutschland gibt es das Reisrecht und die Fluggastrechteverordnung.

Das Reiserecht regelt nur den Mangel. Da uns ein Tag fehlen würde, wäre das ein Mangel, der 100% Schadensersatz nach sich ziehen würde.

Laut Reiserecht, gilt ein Flug der mehr als 10 Stunden verschoben wird, als Annuliert. Da es sich dann um eine "Annulierung" handelt, greift die Fluggastrechteverordnung. Aber richtig ist, das ich innerhalb von 14 Tagen informiert wurde, dass betrifft aber nur die "Ausgleichzahlung 200/400/600Euro". Die fällt natürlich weg. Die Ersatzbeförderung, müssen sie trotzdem anbieten.

Soweit war ich schon... aber danke für die Hilfe.

Auszug Fluggastrecht der EU
Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
 
Zuletzt bearbeitet:

misterx

Neues Mitglied
13.01.2018
24
0
Ich habe im Forum hier folgendes gefunden:

Art. 8 der EG VO 261/2004 gibt dem Fluggast ein Wahlrecht unter verschiedenen Unterstützungsleistungen, die er von dem ausführenden Luftfahrunternehmen im Falle der Nichtbeförderung oder Flugannullierung (bzw. im Falle der "großen Verspätung") verlangen kann:

Der Fluggast kann die vollständige Erstattung der Ticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem er das Ticket erworben hat. Gleiches gilt auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Reisenden zwecklos geworden ist, Art. 8 (1) (a) EG VO 261/2004. Entscheidet sich der Fluggast für den Rücktritt und die Ticketerstattung, bekommt er binnen sieben Tagen die Ticketkosten auf den üblichen Zahlungswegen zurück.

Alternativ kann der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fluggastes verlangen, Art. 8 (1) (b) - (c) EG VO 261/2004. Dem LG Köln zufolge kann von "vergleichbaren Bedingungen" bei der Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht ausgegangen werden; ein Bustransfer soll nur bei Kurzstreckenflügen in Betracht kommen, so eine Stimme in der Rechtsliteratur. Dem HG Wien zufolge ist bei der „anderweitigen Beförderung“ nicht ausschließlich auf die Sitzplatzkontingente des ausführenden oder vertraglichen Luftfahrtunternehmens abzustellen ist, sondern auch auf verfügbare Plätze bei anderen Fluggesellschaften. Die Airline ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Fluggast in Eigenregie die Beförderung zum Zielort organisieren muss, weil die vom Luftfahrtunternehmen angebotene Alternativ-Beförderung erst zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre; denn das Luftfahrtunternehmen ist bei einer Flugannullierung gehalten, die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbes. anderer Fluglinien, zeitnah zu erfüllen, so beispielsweise das AG Bremen.


Das sollte passen...
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Es geht um Azur Air, jedoch gebucht über ein anderen Dienstleister als Anex Tour. Es handelt sich aber um eine Pauschalreise.

Die Azur fliegt jeden Tag von Düsseldorf nach Ägypten. Am 30., wurde der Flug jedoch offensichtlich auf Grund der mangelnden Auslastung annuliert und eben auf den 29. verlegt (Ohne Vorwarnung und erst ersichtlich durch die Reiseunterlagen/Tickets)

Am ursprünglichen Termin gibt es Ersatzflüge daher nur über andere Fluggesellschaften wie X3, FEG usw..

Die Frage ist eben, wie ist die Fluggastrechte "Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung." nun auszulegen.
Muss es die gleiche Airline sein? Darf es eine andere sein? Muss man sich selbst drum kümmern oder die Reisegesellschaft aufordern einen Alternativflug zu buchen? Vielleicht weiß ja wer Rat.

Bei dem Reisekurs, ist mir eigentlich egal ob die eine Entschädigung senden. Aufgrund der geringen Zeit in Ägypten, ist jedoch ein fehlender Tag sehr ärgerlich.

Handelt es sich da um die deutsche oder russische Azur Air ?
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
15.851
14.080
IAH & HAM
Ich habe im Forum hier folgendes gefunden:

Art. 8 der EG VO 261/2004 gibt dem Fluggast ein Wahlrecht unter verschiedenen Unterstützungsleistungen, die er von dem ausführenden Luftfahrunternehmen im Falle der Nichtbeförderung oder Flugannullierung (bzw. im Falle der "großen Verspätung") verlangen kann:

Der Fluggast kann die vollständige Erstattung der Ticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem er das Ticket erworben hat. Gleiches gilt auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Reisenden zwecklos geworden ist, Art. 8 (1) (a) EG VO 261/2004. Entscheidet sich der Fluggast für den Rücktritt und die Ticketerstattung, bekommt er binnen sieben Tagen die Ticketkosten auf den üblichen Zahlungswegen zurück.

Alternativ kann der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fluggastes verlangen, Art. 8 (1) (b) - (c) EG VO 261/2004. Dem LG Köln zufolge kann von "vergleichbaren Bedingungen" bei der Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht ausgegangen werden; ein Bustransfer soll nur bei Kurzstreckenflügen in Betracht kommen, so eine Stimme in der Rechtsliteratur. Dem HG Wien zufolge ist bei der „anderweitigen Beförderung“ nicht ausschließlich auf die Sitzplatzkontingente des ausführenden oder vertraglichen Luftfahrtunternehmens abzustellen ist, sondern auch auf verfügbare Plätze bei anderen Fluggesellschaften. Die Airline ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Fluggast in Eigenregie die Beförderung zum Zielort organisieren muss, weil die vom Luftfahrtunternehmen angebotene Alternativ-Beförderung erst zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre; denn das Luftfahrtunternehmen ist bei einer Flugannullierung gehalten, die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbes. anderer Fluglinien, zeitnah zu erfüllen, so beispielsweise das AG Bremen.


Das sollte passen...

Wenn Du alles schon weisst, warum fragst Du dann hier nach?

Viel Erfolg dabei Dein Anliegen durchzusetzen.Ich bin sicher dass Du einen guten Anwalt hast!
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.254
2.605
Das richtige Vorgehen ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären dass man mit dieser Lösung nicht einverstanden ist und er gefälligst die gebuchte und bestätigte Leistung zu erbringen hat.

Der Ansatz die Ersatzbeförderung selbst bzw. durch die Airline organisieren zu lassen ist keine gute Idee denn sonst wirft einen das Hotel pünktlich zum 29. aus dem Zimmer.

Es sollte auch geprüft werden ob es vielleicht möglich ist bei einem anderen Veranstalter ein passendes Angebot zu bekommen, liegt dieses unter dem jetzigen Preis perfekt! dann bedarf es nur der Erklärung dass die aktuelle Buchung storniert wird.
Ist der Preis höher diese Kosten gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden wenn er kein Ersatzangebot macht welches der Gebuchten Leistung entspricht.
 
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misterx

Neues Mitglied
13.01.2018
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Das richtige Vorgehen ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären dass man mit dieser Lösung nicht einverstanden ist und er gefälligst die gebuchte und bestätigte Leistung zu erbringen hat.

Der Ansatz die Ersatzbeförderung selbst bzw. durch die Airline organisieren zu lassen ist keine gute Idee denn sonst wirft einen das Hotel pünktlich zum 29. aus dem Zimmer.

Es sollte auch geprüft werden ob es vielleicht möglich ist bei einem anderen Veranstalter ein passendes Angebot zu bekommen, liegt dieses unter dem jetzigen Preis perfekt! dann bedarf es nur der Erklärung dass die aktuelle Buchung storniert wird.
Ist der Preis höher diese Kosten gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden wenn er kein Ersatzangebot macht welches der Gebuchten Leistung entspricht.

Das ist korrekt.

Mittlerweile habe ich mir das meiste angelesen. Leider haben sehr wenig Leute eine echte Ahnung von dem Thema.

Ich beschildere den Fall nochmal. Es wurde eine Reise pauschal gebucht. Der RV bestätigte die Reise. Der RV versendete pünktlich die Tickets, jedoch unterrichtete er mich nicht von der Änderung. Ergo nennt man das einseitgen Vertragsbruch. Dadurch entsteht für mich das Sonderkündigungsrecht. Ich darf vom Vertrag sofort zurück treten. Das habe ich aber nicht vor.

Daher musste ich prüfen, ob die RV innerhalb von 14 Tagen sich gemeldet und die Flugvorverlegung angezeigt hat. Das war zwar nicht der Fall, jedoch habe ich über die Ticket-Zusendung von dem Rückflug erfahren.

Daher fällt die Ausgleichzahlung weg.

Jedoch musste der RV mir ein Angebot unterbreiten. Stornieren, Alternativer Flug oder Ticketgeld zurück und die geänderte Flugzeit hinnehmen.

Das Angebot kam halt nicht...

Mit einem Schreiben, habe ich nun den RV aufgefordert die Reise wie vereinbart umzusetzen.

Es handelt zwar um eine Pauschalreise, dass spielt aber nur eine Rolle, wenn man sich nun nicht einig wird. Durch den fehlenden Tag, entsteht natürlich ein Reisemangel.

Das ist ja nun auch einfach zu erklären, wenn man bei Ebay etwas verlauft.. kann man auch nicht einfach die Hälfte dem Kunden senden und nebenbei 25% zurück überweisen und sagen Pech für den Kunden.

Vertrag ist Vertrag und einseitige Änderungen, gehen nunmal überhaupt nicht.

Es gibt eine Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates die sehr interessant ist und auch meinen Fall indie Fluggastregelung der EU aufnimmt.

Hinzufügen kann ich auch noch, dass ab 10 Stunden ein Flug als annuliert gilt. Da es bei mir 24 Stunden sind, ist es voll erfüllt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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So wie Du es jetzt (endlich mal!) schilderst, waere ich nicht sicher, ob der Reisevertrag ueberhaupt zu den alten Daten zustandegekommen ist. Dass die Zahlung entsprechend erfolgte, koennte darauf hindeuten, allerdings muesste man da mal verschaerft in die AGB gucken, was der Veranstalter zum Vertragsschluss sagt.

Das sprengt dann aber so langsam den Rahmen dieses Forums; grundsaetzlich ist es schon richtig, das erwaehnte Aufforderungschreiben an den Veranstalter zu schicken, damit vergibt man sich nichts. Aber anschliessend sollte man schon ziemlich pronto zum Anwalt.
 

Mark.Dragon

Erfahrenes Mitglied
25.04.2009
1.696
86
56
Muc
Mittlerweile habe ich mir das meiste angelesen.
Leider haben sehr wenig Leute eine echte Ahnung von dem Thema.

Ich beschildere den Fall nochmal. BLABLABLA.....

Hallo!

Also ganz ehrlich gesagt müssen ja die meisten Leute hier in diesem Forum eigentlich ja auch gar keine Ahnung haben von dem Thema! Grundsätzlich reicht es ja meist schon z.B. einen Rechtsanwalt zu kennen der sich damit gut auskennt... :idea:

Aber was soll dann diese sinnlose Diskussion hier? Setze doch eine Frist wie angekündigt und dann warte einfach ab? Nachdem für Dich ja sowieso inzwischen alles klar ist, gehe Deine Schritte und teil uns doch dann später irgendwann einfach mal mit was letzten Endes rausgekommen ist in Deinem Fall!

Dann viel Glück von meiner Seite für Deine Sache!

Gruss aus München
Markus
 
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Flying Lawyer

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09.03.2009
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Warum soll das ueberhaupt was mit der Airline zu tun haben? Das scheint mir Thema des Veranstalters zu sein.
 
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Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
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873
Der OP muss sich vermutlich klar werden, ob er reiserechtlich oder fluggastrechtlich argumentieren moechte. Ich bin auf die Argumentationsstrategie gespannt und wie es ausgegangen sein wird.
 

misterx

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13.01.2018
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Das mit "Ahnung habne" beruht darauf, weil viele nunmal wirkliche keine Ahnung haben (inkl. mir) und es werden viele Mythen und Unwahre Geschichten durch die Gegend getragen...

Ich hab inzwischen mit einem freundlichen Anwalt, der an der Sache interessiert war, die Geschichte ausgearbeitet.

Ich habe nach BGB (Reiserecht) den RV zur Abhilfe benachrichtig. Geht der RV auf die Abhilfeforderungen bzw. Erfüllung der Vertragsbestandteile nicht ein, kann man am Ende den RV auf Schadensersatz für den verloren Tag und Mangel sogar verklagen mit besten Aussichten.

Die Fluggesellschaft, wurde durch die Fluggastrechteverordnung ebenso dazu angehalten, den Vertrag zu erfüllen. Im Notfall müssen die halt umbuchen auf eine vergleichbare Airline. Das ist nicht mein Bier.

Im Zweifelsfall kann man auch hier nachher Schadensersatz einfordern.

Höchstwahrscheinlich wir sich die Airline und der RV sowieso quer stellen, dass kommt für die beiden einfach günstiger als ein Ersatzflug zu organesieren. Bleibt am Ende eine Zahlung aus Schadensersatz, Mangel und Ersatzleistungen für den verlorenen Urlaubstag in Form von Geld...

Mir stehe schon jetzt zu, auf eigene Faust einen Flug zu organesieren,... aber die liegen dort bei um die 1000 Euro. Das Risiko ist mir zu groß... der RV bzw. die Fluggesellschaft müssten diese jedoch bezahlen. Das nennt man dann Selbstabhilfe schaffen.

Ich schreibe irgendwann mal das Ergebniss..
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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4.542
Fliegt Azur Air (Germany) eigentlich was anderes als Vollcharter? Und was soll die Airline damit zu tun haben, wenn der Reiseveranstalter (dem die Airline irgendwie auch gehoert) die Planungen aendert.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Fliegt Azur Air (Germany) eigentlich was anderes als Vollcharter?

Nein.

Und was soll die Airline damit zu tun haben, wenn der Reiseveranstalter (dem die Airline irgendwie auch gehoert) die Planungen aendert.

Das Innenverhaeltnis zwischen der ausfuehrenden Airline und dem Ticketverkaeufer (egal ob Codesharing, Interlining oder Veranstalter-Vollcharter) kann dem Passagier fluggastrechtlich egal sein.
 

Costinesti98

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15.10.2017
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Die Fluggesellschaft, wurde durch die Fluggastrechteverordnung ebenso dazu angehalten, den Vertrag zu erfüllen. Im Notfall müssen die halt umbuchen auf eine vergleichbare Airline.

Auch als Pauschalreisender kann man Ansprüche aufgrund der Fluggastrechte geltend machen, habe ich in diesem Forum erfahren. Da der Reisende nicht direkt bei der Fluglinie das Ticket bucht, frage ich mich, ab welchem Zeitpunkt er sich eigentlich offiziell als „Kunde“ oder besser „Passagier“ der Fluglinie betrachten darf.

Bei der Buchung der Reise sind ja die Flugzeiten in aller Regel unverbindlich (auch wenn es vor einiger Zeit ein Urteil gab, dass Änderungen durch den Veranstalter nicht ganz willkürlich vorgenommen werden dürfen) und als verbindlich können sie wohl erst bei Zusendung der Tickets/Voucher gelten. Vorher hat der Veranstalter der Buchung ggf. intern einen Platz eines Kontingents (jederzeit änderbar) zugewiesen, was aber der Fluglinie nicht unbedingt bekannt ist – oder sehe ich das falsch?

Oder hat der Pauschalkunde schon durch die Reisebestätigung mit Angabe von Flugdaten den Flug quasi gebucht und daher Ansprüche fluggastrechtlicher Art gegen den Veranstalter?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.772
4.542
Nein.



Das Innenverhaeltnis zwischen der ausfuehrenden Airline und dem Ticketverkaeufer (egal ob Codesharing, Interlining oder Veranstalter-Vollcharter) kann dem Passagier fluggastrechtlich egal sein.

Ist das bei Vollcharter so? Du reist doch zu einem Tarif, der fuer die Oeffentlichkeit weder mittelbar noch unmittelbar verfügbar (Artikel 3 (3)) ist sondern nur und ausschließlich fuer Kunden eines Veranstalters im Rahmen dessen Pauschalreisen. Es gibt ueberhaupt keinen Tarif. Wahrscheinlich hast du noch nicht einmal einen Flugschein im Sinne der VO, naemlich ein Dokument, dass dich gegenueber der Fluggesellschaft zum fliegen berechtigt sondern nur eine Reisebestaetigung.

Ichh habe ein ganz erhebliches Stoergefuehl: Fallbeispiel: Ich chartere morgen fuer ein VVT meeting einen A380 der LH und vertreibe den Flug hier auf VVT. Es ist Vollcharter, die LH bietet den Flug nicht ueber ihre Systeme an. Der LH sage ich dann irgendwann, Auslastung reicht mir nicht, ich will nur einen A320, der dann jedoch um 40 Paxe ueberbucht ist. Und dann soll die LH diesen 40 Paxen Kompensation zahlen. Das passt irgendwie nicht.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Ist das bei Vollcharter so? Du reist doch zu einem Tarif, der fuer die Oeffentlichkeit weder mittelbar noch unmittelbar verfügbar (Artikel 3 (3)) ist sondern nur und ausschließlich fuer Kunden eines Veranstalters im Rahmen dessen Pauschalreisen.

Pauschalreisen unterfallen der VO ausruecklich, Art. 3 II b), Art. 2 d), Erwaegung 5. Der Tarif ist oeffentlich, naemlich fuer jeden Pauschalreisebucher, verfuegbar.


Es gibt ueberhaupt keinen Tarif.

Es gibt einen Reisepreis. Der Flug ist jedenfalls nicht kostenlos (und auch nicht ermaessigt) iSv Art. 3 III, der erkennbar nur ID-Reisende ausschliessen soll.


Wahrscheinlich hast du noch nicht einmal einen Flugschein im Sinne der VO, naemlich ein Dokument, dass dich gegenueber der Fluggesellschaft zum fliegen berechtigt sondern nur eine Reisebestaetigung.

Das schrieb ich ja oben, man muesste mal gucken, wann und mit welchen Flugdaten der Reisevertrag geschlossen wurde. Sobald er geschlossen wurde, ist die Reisebestaetigung, der Voucher, die Mitteilung der Passagiere von Veranstalter an Airline, whatever, ein Fluschein iSv Art. 2 f).


Ichh habe ein ganz erhebliches Stoergefuehl: Fallbeispiel: Ich chartere morgen fuer ein VVT meeting einen A380 der LH und vertreibe den Flug hier auf VVT. Es ist Vollcharter, die LH bietet den Flug nicht ueber ihre Systeme an. Der LH sage ich dann irgendwann, Auslastung reicht mir nicht, ich will nur einen A320, der dann jedoch um 40 Paxe ueberbucht ist. Und dann soll die LH diesen 40 Paxen Kompensation zahlen. Das passt irgendwie nicht.

Aus einem anderen Blickwinkel, naemlich dem eingeschraenkten Schutz des Codeshare-Passagiers (-> keine fluggastrechtlichen Ansprueche gegen den eigentlichen Vertragspartner zu haben, ist schwer ertraeglich), waere es mir auch sehr viel lieber, wenn es nicht gegen die ausfuehrende Airline, sondern gegen den Vertragspartner ginge. Nun ist die Rechtslage so, wie sie ist, und die Parteien des Chartervertrages muessen das im Innenverhaeltnis beruecksichtigen. Ich bin mir sicher, dass sich die LH in dem Fall bei Dir schadlos hielte, auf welcher Anspruchsgrundlage auch immer.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Pauschalreisen unterfallen der VO ausruecklich, Art. 3 II b), Art. 2 d), Erwaegung 5. Der Tarif ist oeffentlich, naemlich fuer jeden Pauschalreisebucher, verfuegbar.

Natürlich sind Pauschalreisen Gegenstand der Verordnung, keine Frage. Die "normale" Pauschalreise bucht aber regelmäßig auf öffentlich verfügbaren undbuchbaren Flügen ein. Der Vollcharter ist die absolute Ausnahme und ich weiß nicht, ob Brüssel die im Auge hatte. Der Text spricht zumindest nicht dafür.

Das Reisevertragsrecht schützt den Reisenden aberauf jeden Fall.

Darüber hinaus ist die nächste Frage, was denn die Airline berechtigterweise sagen würde: Die sagt nämlich, der Veranstalter XY hat das Flugzeug "abbestellt", damit gibt es den Flug überhaupt nicht. Anders als Linienfluggesellschaften gibt es keinen Kontrahierungszwang, es gibt keine Durchführungsverpflichtung der Airline, nichts. Hast Du irgendwo was Konkretes dazu an Entscheidungen? Mir wäre nichts bekannt.

Ein Weiteres: Ein "Flugschein" ist legaldefiniert als "ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument", das von "dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben" wurde. Auch daran fehlt es beim Vollcharter, denn Du hast als Kunde kein solches Dokument, aus dem selbst heraus (wie bei einem Wertpapier) Du den Flug antreten kannst. Es wurde auch nichts vom Luftfahrtunternehmen "ausgegeben", sondern das Luftfahrtunternehmen hat die ganze Maschine an den Veranstalter vermietet und der läßt nach seinen Vorstellungen Leute an Bord. Die Reiseunterlagen hat das Luftfahrtunternehmen nie gesehen, sondern die stellen dem Veranstalter die komplette Maschine zur Verfügung ohne irgendwelche vertraglichen Bindungen (anders als bei der normalen Pauschalreise, wo man dich auf welchen planmäßig verkehrenden Ferienflieger von wem auch immer einbucht) zwischen Pax und Luftfahrtunternehmen.

Und der Tarif ist als solcher nicht verfügbar, denn du kannst ihn nicht "buchen". Du kannst eine Pauschalreise kaufen, wo dieser Flug drin ist. Die Erstattung des Flugpreises z.B. würde gar nicht funktonieren.

Ich sehe wie Du dass man das in alle Richtungen verargumentieren kann. Ich habe aber durchaus Zweifel an der Anwendbarkeit der Fluggastverordnung in dieser Konstellation des Vollcharters.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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4.542

misterx

Neues Mitglied
13.01.2018
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Hallo,

Das Ergebniss ist da.

Erstmal geht man per BGB gegen den Reiseveranstalter vor und erzwingt Abhilfe. Ansonsten kann der PAX sogar bis zu einem ganzen Pauschalurlaub oder Ersatzflug eingenständig buchen und dem RV in Rechnung stellen. Daher macht die Fluggastverordnung erstmal kein Sinn. Jedoch kann man bei Pauschalreisen selbstverständlich auch gegen die Fluggesellschaft vorgehen. Man MUSS aber die Ansprüche GEGEN die Fluggesellschaft richten.

Das Reiserecht ist nur Anwendbar auf den RV.

Da ich den RV zur Abhilfe gezwungen habe, wurde nun auf Druck eben ein Ersatzflug angeboten und der ursprüngliche Vetrag somit wieder hergestellt.

Das wars... Damit ist der Vertrag nun wieder gänzlich und voll erfüllt von beiden Seiten.

Hätte der RV sich geweigert, hätte man wie gesagt selbst Abhilfe schaffen können und den RV am Ende für Ersatz zahlen lassen.


Übrigens: Der SAtz "Flugzeiten in aller Regel unverbindlich" ist nicht richtig. Ich weiß wirklich nicht, warum das alle glauben? Nur weil der RV das auf die Buchungsbestätigung druckt? Selbstverständlich darf die FLugzeit nicht GROB vom vereinbarten abweichen. Konkret bedeutet dies, dass ich als Reisender es nicht ersatzlos hinnehmen muss, wenn der Reiseveranstalter den für den Mittag geplanten Flug auf den späten Abend oder gleich auf einen ganz anderen Tag verlegt. Wenn dies der Fall ist, liegt ein Mangel der Reise vor. Man ist dann grundsätzlich dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern oder nach BGB Abhilfe zu erzwingen!
 

Flo10

Erfahrenes Mitglied
23.05.2015
630
2.058
Bin ich im falschen Film? Träume ich?

Wie kann man bei so einem Reisepreis einen solchen Aufstand machen?

320€ Gesamtpreis für 5 Nächte Ägypten inklusive Flug, Hotel, Transfer und Übernachtung mit All Inklusive ...

Da zahle ich ja für meinen Urlaubsflug nach Mallorca (in der Business Class) mehr!

Aber Geiz ist ja bekanntlich Geil, ekelhaft!