AF hat einen Flug von MXP nach CDG um 03:15 Stunden nach vorne verlegt und heute mich informiert. Der Flug ist am 01.11.
Die neue Uhrzeit passt aber nicht.
Welche Rechte habe ich zwecks Umbuchung? Man liest immer nur von Rechten bei Verspätung oder Annullierung, aber wie ist es in diesem Fall?
Danke für hilfreiche Informationen.
Für Deine Rechte nach der FluggastrechteVO ist es irrelevant, ob eine Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt. In allen Konstellationen steht Dir das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 VO zu. Danach kannst Du wählen zwischen (a) Erstattung der Flugscheinkosten, (b) frühestmöglicher anderweitiger Beförderung ans Endziel oder (c) einer anderweitigen Beförderung ans Endziel zu einem späteren Zeitpunkt.
Zur Vorgehensweise hat Anonyma alles gesagt: Airline anrufen und Erstattung bzw. Umbuchung auf gewünschten Flug verlangen.
Erstens: Bist Du sicher, dass der Flug "verlegt" wurde und nicht Deiner gestrichen, und Du automatisch auf einen früheren umgebucht wurdest? Und selbst wenn nicht: solche Änderungen dürften rechtlich einer Annullierung gleichkommen, d.h. Du kannst entweder stornieren und Dir das Geld erstatten lassen, oder Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen.
Ob das wirklich eine Annullierung ist, ist bekanntlich streitig und wird unter dem Stichwort "umgekehrte Verspätung" diskutiert. Das Meinungsspektrum deckt hier nahezu alles ab.
Der BGH hat mal anklingen lassen, dass "
jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch ein Luftfahrtunternehmen eine – mit einem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung liegt, die einem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 begründen kann. (…) Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden „vorverlegt“ wird.“ Entscheiden musste er es allerdings wg. eines Anerkenntnisses in der Sache nicht (BGH 9.6.2015 - X ZR 59/14). Offen ist natürlich auch, was wohl eine "
mehr als geringfügige Vorverlegung" gewesen wäre.
Das BG HS Wien (22.8.2018 – 21 C 444/17y) ist der Ansicht, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden keine Annullierung, sondern mit einer
Nichtbeförderung vergleichbar ist oder als „spiegelbildlicher“ Tatbestand einer erheblichen Verspätung anzusehen ist.
Das AG Bremen (24.7.2015 – 25 C 41/15) hat die mehrstündige Vorverlegung eines Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen als eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene –
Annullierung des Fluges angesehen, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 begründen kann. Dagegen hat das AG Hannover (3.12.2015 – 561 C 3773/13) entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch des Fluggastes nach einer Vorverlegung der Abflugzeit ausscheidet, wenn das Endziel nicht nach, sondern vor der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wird. Nach Auffassung des Gerichts liegt
keine Annullierung vor.
Kurzum: Durch die Instanzen ist tatsächlich alles dabei.