Reiseveranstalter lehnt Erstattung ab

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freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.673
8.525
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Der Sachverhalt in Kürze: Pauschalreise (Dynamic Packing) gebucht, der Rückflug wurde wegen Nebels zu einem anderen Airport umgeleitet. Es war Nacht, vor Ort war kein Transfer zum gebuchten Airport organisiert, der Veranstalter telefonisch nicht erreichbar. Wir haben uns ein Sammeltaxi mit anderen Gestrandeten geteilt, und anteilig 140€ bezahlt. Der Veranstalter weigert sich mit Verweis auf höhere Gewalt, diese zu erstatten.

Was nun? Nochmalige Aufforderung mit Fristsetzung und dann ab zum Anwalt? Gibt es irgendeinen Grund, warum der Veranstalter tatsächlich nicht bezahlen muss, bzw. dass wir auf den Anwaltskosten sitzen bleiben könnten?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.845
2.075
Dumme Frage, aber wieso gehst du auf den Veranstalter los und nicht auf die Airline? Ich würde erstmal diese in der Pflicht sehen für deinen Transport zum ursprünglich gebuchten Flughafen zu kommen.
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.673
8.525
Dumme Frage, aber wieso gehst du auf den Veranstalter los und nicht auf die Airline? Ich würde erstmal diese in der Pflicht sehen für deinen Transport zum ursprünglich gebuchten Flughafen zu kommen.
Nach meinem Verständnis wäre das wenig sinnvoll. Mein Vertragspartner ist der Veranstalter, er hat mein Geld bekommen um damit die gewünschte Leistung zu organisieren.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.845
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Der Veranstalter hat dir aber ein ticket von xxx nach yyy in die Hand gedrückt und seiner Meinung nach erstmal seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Dass du nicht in yyy gelandet bist, konntest du ihm nicht mitteilen und er hatte damit auch nicht die Möglichkeit nachkommen den Mangel zu beheben. Diese Möglichkeit müsstest du meines bescheiden Wissen nach dem Reiseveranstalter aber geben.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.690
125
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Nach meinem Verständnis handelt es sich um eine Annullierung im Sinne der Fluggastverordnung. Da dürfte dann die Fluggesellschaft sehr wohl verantwortlich sein. Und wenn die Fluggesellschaft nicht mal versucht hat einen Transfer zu regeln, könnten sogar die Entschädigungspauschalen in Betracht kommen, denn vielleicht liegt zwar höhere Gewalt vor, aber die Airline hat wohl ziemlich deutlich nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, euch zum Endziel zu befördern. Da der Flug auch annulliert wurde, könnte man alternativ auch überlegen, den anteiligen Flugpreis für die Rückreise erstatten zu lassen. Ich würde hier in Erwägung ziehen einen Anwalt zu suchen.
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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Wenn es sich um eine EU-Flugesellschaft handelt oder der Abflug in der EU stattgefunden hat. Sonst gelten die entsprechend nationalen Bestimmungen zu den Fluggastrechten.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Nach meinem Verständnis handelt es sich um eine Annullierung im Sinne der Fluggastverordnung. Da dürfte dann die Fluggesellschaft sehr wohl verantwortlich sein. Und wenn die Fluggesellschaft nicht mal versucht hat einen Transfer zu regeln, könnten sogar die Entschädigungspauschalen in Betracht kommen, denn vielleicht liegt zwar höhere Gewalt vor, aber die Airline hat wohl ziemlich deutlich nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, euch zum Endziel zu befördern. Da der Flug auch annulliert wurde, könnte man alternativ auch überlegen, den anteiligen Flugpreis für die Rückreise erstatten zu lassen. Ich würde hier in Erwägung ziehen einen Anwalt zu suchen.
Nein, eine Annullierung wird hier nicht vorliegen. Wenn der Flug XY 001 am Startflughafen A planmäßig abhebt, um seinen Zielflughafen B zu erreichen, sodann aber aufgrund dessen Nichtverfügbarkeit nach C umgeleitet wird, dann kann man schwerlich von einer Annullierung, also der Aufgabe des ursprünglichen Flugplans sprechen.

Wenn es sich um eine EU-Flugesellschaft handelt oder der Abflug in der EU stattgefunden hat. Sonst gelten die entsprechend nationalen Bestimmungen zu den Fluggastrechten.
So ist es. Um das beurteilen zu können, wird der TO noch mehr Details preisgeben müssen, vor allem Start- und Zielort sowie das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Nach meinem Verständnis wäre das wenig sinnvoll. Mein Vertragspartner ist der Veranstalter, er hat mein Geld bekommen um damit die gewünschte Leistung zu organisieren.
Das Gegenteil ist der Fall: Ein Vorgehen gegen die Airline wird - voraussichtlich - einfacher und erfolgversprechender sein.
 

mfkne

Erfahrenes Mitglied
Nein, eine Annullierung wird hier nicht vorliegen. Wenn der Flug XY 001 am Startflughafen A planmäßig abhebt, um seinen Zielflughafen B zu erreichen, sodann aber aufgrund dessen Nichtverfügbarkeit nach C umgeleitet wird, dann kann man schwerlich von einer Annullierung, also der Aufgabe des ursprünglichen Flugplans sprechen.

Zitat aus https://ec.europa.eu/transport/site...ter-enforcement-pax-rights/c(2016)3502_en.pdf

A diverted flight by which a passenger finally arrives at an airport which does not correspond
to the airport indicated as the final destination in accordance with the passenger's original
travel plan is to be treated in the same way as a cancellation
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.690
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Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Nein, eine Annullierung wird hier nicht vorliegen. Wenn der Flug XY 001 am Startflughafen A planmäßig abhebt, um seinen Zielflughafen B zu erreichen, sodann aber aufgrund dessen Nichtverfügbarkeit nach C umgeleitet wird, dann kann man schwerlich von einer Annullierung, also der Aufgabe des ursprünglichen Flugplans sprechen.
...
Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn ein Flug nicht am geplanten Ziel ankommt, ist er m.E. annulliert. Wenn man wartet, bis der Nebel sich lichtet und dann zum Ziel weiterfliegt, dürfte eben keine Annullierung vorliegen, da wurde ja der geplante Flug durchgeführt, wenn auch mit Abweichungen. Wenn man die Pax an einem anderen Ort "rausschmeißt" ist ja die Flugplanung aufgegeben worden und es dürfte eine Annullierung vorliegen.

Nicht ganz übereinstimmend mit diesem Fall, aber tendenziell schon in diese Richtung hat der EuGH geurteilt (C‑83/10)
Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff „Annullierung“ ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.
Warum sollte die Rückkehr zum Ursprungsflughafen wohl als Annullierung betrachtet werden, die Umleitung zu einem gänzlich fremden Flughafen nicht? Wenn man in Berlin mit Ziel München startet und wegen schlechter Wetterbedingungen ausweichen muss nach Hamburg statt in München zu landen, dürfte das analog ja auch eine Annullierung sein. Der Flug wurde ja letztlich nicht durchgeführt, da die Fluggäste nicht am vereinbarten Ziel angekommen sind.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ach ja, die Auslegungsrichtlinien der Kommission. Um deren Qualität einmal einzuordnen: Bei diesen Leitlinien handelt es sich nicht um rechtsverbindliche, quasi-amtliche Auslegungen, sondern um nichts Anderes als eine von mehreren möglichen Interpretationen, die damit etwa den gleichen juristischen Wert hat wie jede andere (wissenschaftliche) Kommentierung. Insbesondere sind sie für Gerichte nicht verbindlich. Im Grunde bringt die Kommission nur ihr Verständnis zum Ausdruck. Mehr nicht. Zur Erinnerung: In dem EuGH Urteil Sturgeon/Condor (große Ankunftsverspätung > 3 Std. steht der Annullierung gleich) hatte sich die Kommission noch auf den Standpunkt gestellt, den Passagieren stünden keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen auch bei großer Verspätung zu.
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Nochmalige Aufforderung mit Fristsetzung und dann ab zum Anwalt? Gibt es irgendeinen Grund, warum der Veranstalter tatsächlich nicht bezahlen muss, bzw. dass wir auf den Anwaltskosten sitzen bleiben könnten?

Um zur Ursprünglichen Frage zurückzukommen; Mach es genauso wie du geschrieben hast.
Vielleicht kann hier ja noch jemand etwas zu etwaigen Gründen sagen, ich sehe da aber keinen Hinderungsgrund.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Viel Glück mit dem Rechtsanwalt bei einem Streitwert von 140 Euro. Der wird sein Glück nicht fassen können!
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
7.472
6.016
Viel Glück mit dem Rechtsanwalt bei einem Streitwert von 140 Euro. Der wird sein Glück nicht fassen können!

Können wir als erstes einmal klären, ob das hier wirklich eine Pauschalreise war oder aber der OP lediglich Z. B. Bei EXPEDIA mehrere Reiseleistungen gekauft hat? Wenn es wirklich eine Pauschalreise nach deutschem Recht war, so dürfte der Weg über den Veranstalter wesentlich einfacher sein als über eine
Komische Fluggesellschaft.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Können wir als erstes einmal klären, ob das hier wirklich eine Pauschalreise war oder aber der OP lediglich Z. B. Bei EXPEDIA mehrere Reiseleistungen gekauft hat?
Das kann doch der Rechtsanwalt für seine 58,50 Euro Geschäftsgebühr ermitteln. Oder halt - anders als andere hier - lesen, was der TO so schreibt.
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.673
8.525
Nochmal meine bescheidene Sichtweise: ich habe LMX bezahlt, damit ich am Ende der Pauschalreise in ERF abgesetzt werden. Dies kann LMX folgendermaßen gewährleisten:
* Sie beauftragen einen seriösen Subunternehmer, der im Falle einer Umleitung den Bustransfer übernimmt. Das hat FEG nicht gemacht.
* Sie organisieren den Transfer selbst. Da die Hotline nicht 24/7 besetzt ist konnten oder wollten sie das nicht.
* Sie übernehmen die Kosten, die dem Kunden entstanden sind.
Mir geht's nicht um eine goldene Nase nach Fluggastrechteverordnung, sondern nur darum die bezahlte Leistung zu erhalten. In diesem Fall mit Erstattung der Kosten. Ggf kann sich LMX an FEG schadlos halten. Ich habe mit letzteren keinen Vertrag, LMX schon.